Distriktskommissaren festgesetzt. Mehr wie 40 Stunden pro Monat darf die in Arbeit umgewandelte Steuer nicht betragen. Unter gewissen Verhältnissen kann die Steuer vom Generalgouverneur erlassen werden. Die Steuern dürfen nicht mehr von sogenannten Capitas oder Schildwachen, die mit besseren Feuer- wafsen ausgerüstet sind, eingetrieben werden. Bei Steuerverweigerung kann Zwangsarbeit auf- erlegt werden, welche sich jedoch im allgemeinen nicht über einen Monat erstrecken soll und nur in be- sonderen Fällen eine Dauer von drei Monaten erreichen darf. Für Weiße, welche den Eingeborenen gegenüber die Steuergesetzgebung in mißbräuchlicher Weise an- wenden, find besondere Strafen angedroht. Der Bericht der Generalsekretäre weist hierzu auf die Untunlichkeit hin, von den Schwarzen gegen- wärtig die Zahlung der Steuer in Geld zu verlangen, da letzteres noch nicht vorhanden sei (S. 178, 179). Je nach den verschiedenen Volksstämmen und deren Veranlagung zur Arbeit müsse auch die Steuerveranlagung eine verschiedene sein. S. 183 ff. werden die Gründe angeführt, warum die Steuern nicht unter allen Umständen persönlich sein müssen, sondern bisweilen auch kollektiver Natur sein können, wie dies in dem 3. Dekrete (S. 236) festgesetzt wird. Ein viertes Dekret behandelt die Erlaubnis, Waffen zu tragen und zu besitzen (S. 241). Ein welteres Dekret (S. 244) sieht die Ein- richtung von Staatsmagazinen mit Waren für die Eingeborenen vor. Der Bericht beschäftigt sich (S. 189 ff.) mit dem Problem des Transports und stellt fest, daß das Tgersstem z. B. nicht habe abgeschafft werden nen. Hlerbei wird ein interessantes Bild über die Ausnutzung der Wasserläufe als Verbindungswege oder Verkehrsstraßen entworfen und hervorgehoben, daß auf allen schiffbaren Flußteilstrecken Dampfer verschiedener Größe verkehrten. Im oberen Kongo gäbe es tatsächlich nur noch drei große Straßen, auf denen die Lasten augenblicklich noch durch Träger befördert werden müßten, nämlich von Buta nach dem Nil, von Kasongo nach dem Tanganika und von Pania (Kasai) nach Lualabo. Sobald wie möglich soll indessen das Träger- sostem ganz beseitigt werden. , Nach weiterer Darstellung des Berichts haben die sschweren Automobil-Transportwagen sich nicht bewährt. Man ist jetzt bei dem Typ eines Kraft- wagens stehen geblieben, der beladen ein Gewicht r o e nict übersteigt. Fünf dergleichen rden * emnächst von Antwerpen nach Buta Die Eisenbahnstrecke Stanleyville—Ponthierdille von 127 km werde im Laufe des Monats Juni dem Verkehr übergeben werden. Auf dem Strom oberhalb Ponthierville verkehrten bereils zwel Dampfer, 493 so daß sich von Stanleyville nach dem Süden dem- nächst ein Verkehrsweg, teils zu Lande, tells auf dem Wasser, von 442 km eröffne. Zu dem nächsten Eisenbahn-Verbindungsstück Sendwe—Buli selen die Vorarbeiten bereits begonnen. Hinter diesem Ver- bindungsstück biete sich ein schiffbarer Wasserweg von etwa 600 km. · , Zwei Studienkommissionen suchten an Ort und Stelle nach dem beften Tracé für eine Bahnlinie zwischen dem unteren Kongo und Katanga. - Ein sechstes Dekret handelt von dem sogenannten Häuptlingssystem. Die Häupklinge sollen ein Mittel- glied zwischen den Staatsbehörden und den Ein- geborenen bilden. Die letzteren dürfen ohne Erlaub- nis ihres respektiven Häuptlings in einer anderen Häuptlingsschaft sich nicht niederlassen. —- Auch in diesem Dekrete, das den Häuptlingen vielerlei Befugnisse und Arbeit zuweist, sind be- sondere Strafbestimmungen vorgesehen. Weitere Dekrete betreffen Verdingungskontrakte, Heranziehung von Arbeitern zu Arbeiten von all- gemeiner Nütilichkeit (S. 254), die Einrichtung von vier neuen Gerichten erster Instanz (S. 256) sowie ihre Kompetenz und die Kompetenz der Territorial= gerichte, welche über Eingeborene und über geringere Verbrechen und Vergehen von Weißen entscheiden. Durch ein Dekret, das zwischen polizeilichen und militärischen „Bewegungen“ genaue Grenzen zieht, wird derjenige Beamte mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, der unberechtigt eine polizei- liche oder militärische Bewegung angeordnet, oder im Laufe einer solchen unberechtigten Gebrauch von Waffen gemacht, oder die Leitung einer derartigen Bewegung einem Schwarzen anvertraut hat (S. 263). Weitere Dekrete betreffen Vergehen gegen die öffentliche Ordnung, Ausprägung von Kleingeld im Betrage von einer Million, die Einsetzung von drei Inspektoren, denen obliegt, darüber zu wachen, daß die Rechte der Eingeborenen nicht verletzt werden, Besteuerung der Aktiengesellschaften, die, soweit es sich um kongolesische handelt mit 2 v. H. ihres Nettogewinns herangezogen werden, während fremde Gesellschaften, die im Kongo nur eine Zweignieder- lassung besitzen, vom Reingewinn der ebenda ge- machten Geschäfte 1 v. H. zu entrichten haben. Nach Maßgabe elnes anderweiten Dekrets können katholische Missionare zu standesamtlichen Funk- tionen (bürgerliche Eheschließung) delegiert werden. Ein Dekret setzt das Reifealter der vom Staate bevormundeten einhelmischen Unmündigen auf 21 Jahre herab, ein anderes richtet Handwerkerschulen ein. Ein ebensolches handelt von den staatlich bewirt- schafteten Besitzungen und Bergwerken, die die „Nationaldomäne“ bildeten. Gewisse Überschüsse des Relnertrages dieser Nationaldomäne — ins- besondere nach Abzug der Kosten von Wieder- aussorstungen — werden zu je ¼ zur Tilgung der bei dem belgischen Staate gemachten Anleihen und zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Ein