dann noch verbleibender Rest wird zu Zwecken öffent- licher Nützlichkeit im Kongo sowohl wie in Belgien verausgabt. In Belgien soll er namentlich kolontalen Zwecken dienen (S. 275 ff.). Aus den noch übrigen Dekreten ist hervorzuheben ein solches, welches einen „Conseil du Congo“ ein- setzt, der aus neun vom Souverän ernannten Mit- gliedern besteht, sowie die Genehmigung einer An- leihe von 150 Millonen Francs, welche zu der Herstellung von Elsenbahnen und anderen Verkehrs- wegen benutzt werden soll, insbesondere der Eisen- bahnlinie vom unteren Kongo zum Katanga, der Verbindungsbahn, welche den Anschluß zur Trans- Saharabahn vermitteln soll und der Bahnlinie von Lado nach der kongolesischen Grenze. Die neuen 4 v. H. Obligationen sollen au porteur sein (S. 281). Ein Dekret endlich ordnet die Ausschrelbung eines Preises von 200 000 Francs ohne Rücksicht auf die Nationalität für denjenigen an, der ein Mittel zur wirksamen Bekämpfung der Schlafkrank- heit findet. In seinem Antworterlasse auf den Bericht der Generalsekretäre (S. 287 ff.) weist der König- Souverän darauf hin, daß er allein den Kongo- staat begründet habe, der ein persfönliches Werk darstelle, und auf das auch nur er allein daher Rechte besitze. Belgien habe ihm dabei etwas materielle Unterstützung geliehen. Kein Staat be- sitze aber im Kongo Interventionsrechte. Der Kongostaat sel von den Mächten seinerzeit anerkannt worden und lediglich das internationale Recht regele noch das Verhältais zwischen ihnen und dem Kongo- staate. Seine Rechte am Kongo seien ungeteilt. Belgien ständen am Kongo keine anderen Rechte als diejenigen zu, welche es durch den König- Souverän erhalten werde. Die Eingeborenen hätten aus dem Kongo nichts zu machen verstanden, nur der Weiße sei hierzu imstande. Es sel daher ein Unding und eine Un- gerechtigkeit, zu verlangen, daß alles, was der Weiße im Kongo hervorbringe, lediglich in Afrika wieder ausgegeben werden müsse. , Der Erlaß verbreitet sich dann über dle Lage und die Verhältnisse im Kongo, das Erreichte, das Anzustrebende und gibt dem Wunsche Ausdruck, daß noch mehr Belgier Beamten= und andere Laufbahnen im Kongo einschlagen möchten. Weiterhin erinnert der König-Souverän an sein Testament vom Jahre 1889 und erklärt, daß die Anlage des Erlasses dazu bestimmt sel, dasselbe mehr zu präzisieren. Für die eventuelle Ubernahme des Kongostaates durch Belgien werden gewisse Bedingungen vor- geschrieben. Den Zeitpunkt dieser Übernahme behält sich der König vor, selbst zu bestimmen. Jetzt sei. der Moment dazu noch nicht gekommen. Die eine Art Kodizlll darstellende Nachschrift oder Anlage des in Rede stehenden Erlasses setzt fest, daß Belgien nach Übernahme alle Verpflichtungen 494 des Kongostaates Dritten gegenüber genau zu er- füllen und alle Schöpfungen im Kongostaate, wie die Zuwelsung von Land an die Eingeborenen, die Dotation philanthropischer und religlöser Stiftungen, die Krondomäne und die Nationaldomäne anzu- erkennen, auch deren Einkünfte nicht zu vermindern habe. Die Beobachtung dieser Vorschriften sei im Interesse der Souveränität unabweilsbar. Der Kongo müsse unversehrt erhalten bleiben. Sein Territorium sei ebenso unveräußerlich wie das- jenige Belgiens. Sollvereinigungsvertrag wischen den britischen NRolonien und Gebieten in Südafeika. (Nachrichten für Handel und Industrie Nr. 75/1906.) Zwischen den britischen Kolonien und Gebieten in Südafrika, nämlich der Kapkolonie, der Kolonie Natal, der Oranjefluß-Kolonie sowie Transvaal und Süd-Rhodesia sind im März 1906 ein Zoll- vereinigungsvertrag und ein gemeinsamer Zolltarif vereinbart worden. Der Vertrag hat im wesentlichen folgenden Inhalt: Der neue Vertrag tritt an Stelle des im Jahre 1908 abgeschlossenen, ledoch mit der Maß- gabe, daß die Anhänge zu dem alten Vertrag, auf Grund deren Basutoland, Betschuanaland, Swasi= land und Barotseland zum Zollverein zugelassen wurden, als Anhänge A—LD zu dem neuen Ver- trage in Kraft bleiben. Der etwaige Rücktritt einer der Partelen vom Vertrage soll auf den Bestand desselben für die übrigen ohne Bedeutung sein. Artikel II des Vertrages enthält den eigentlichen Zolltarif, nach dem allein alle Waren, die nach irgend einem Platz innerhalb des Zollvereins ein- geführt werden, zu verzollen sind. Der Tarif unterscheldet 6 Klassen von Waren. In Klasse 1 bis 4 sind teilweise spezifische Zölle, teilweise Wert- zölle (3—25 v. H.) vorgesehen. Klasse 6 belegt alle diejenigen Waren, die nicht anderweit aufgeführt sind, mit einem Wertzoll von 15 v. H. Klasse 5 enthält das Verzeichnis der zollfreien Waren, meist solche Artikel, deren Einfuhr im wissenschaftlichen oder allgemeinen Interesse liegt oder die als Er- zeugnisse des übrigen Südafrika auf dem Landweg in das Vereinszollgebiet elngeführt werden. Die letztere Maßregel will den Anschluß weiterer Gebiete an den Zollverein fördern, der zudem nach Artikel XXV jedem Stoat oder jeder Kolonie Süd- oder Zentralafrikas, die eine zivllisierte Regierung haben, jederzeit freisteht. Besonders wichtig sind die Artikel III und IV. Sie lauten: Artikel III. Auf Waren und Gegenstände, welche in dem Vereinigten Königreich gewachsen, erzeugt oder hergestellt sind, soll, wenn sie aus demselben in das Gebiet des Zollvereins zum Verbrauch da- selbst eingeführt werden, ein Zollnachlaß in folgendem Umfange gewährt werden: