etwaiger Rücktritt vom Zollvertrag ist 12 Monate vorher, und zwar bis zum 30. Juni eines je- den Jahres, anzumelden. (Artikel XXIII.) Etwaige Anderungsvorschläge sind auf einer besondern vom Oberkommissar einzuberufenden Konferenz zu beraten. (Artikel XXIV). Abänderungen oder Ergänzungen des Vertrages find einstimmig zu beschließen; Stimmen- mehrheit dagegen genügt, wenn es sich um eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des Tarifs handelt. (Artikel XXVI). Bedingungen für die Aufnahme in den Dienst der Landwistschaftsverwaltung Indiens. Nach neuerdings veröffentlichten Bedingungen können junge Leute im Alter von in der Regel 28 bis 30 Jahren für den Dienst der Landwirt- schaßsverwaltung Indiens angenommen werden. Als Vorbedingung für die Annahme wird eine gute all- gemeine Bildung und gute Kenntnisse auf dem Ge- biete der Agrikulturwissenschaft oder einer Spezial= wissenschaft verlangt. Bei der Annahme sollen britische Untertanen bevorzugt werden und es soll ferner solchen Bewerbern der Vorrang gegeben werden, welche ihr Studium an einer britischen Universität mit Auszeichnung absolviert haben. Als erwünscht wird bezeichnet #a) Erfolgreicher Abschluß des Universitäts- sdtudiums oder der Besitz des Diploms einer aanerkannten landwirtschaftlichen Schule; b) Befähigung in einem Spezialfache je nach Art des zu besetzenden Postens; ID) praktische Erfahrung und d) körperliche Gewandtheit (Reitfertigkeit) und Tropendiensttauglichkeit für den Dienst in Indien. Die Angenommenen müssen sich zu einer dreijährigen Dienstperiode in Indien verpflichten. Als Bezahlung wird gewährt: Im ersten Dienstjahre 400 Rup. monatlich, . zweitten 430 - - dritten — 460 - '- -·viekteaunddenfolgeaden Dienstjahren...... 500 - stelgend von Jahr zu Jahr um 50 Rup. monatlich bis zum Höchstbetrage von 1000 Rup. monatlich. " Die Kosten der Reise werden aus Staatsmitteln bestritten; sie sind jedoch zurückzuzahlen, wenn die Stellung aus anderen Gründen als gesundheitlichen vor Ablauf der drei Jahre aufgegeben wird. Vom 55. Lebensjahr an sind die Beamten nach den für die übrigen Zivilbeamten geltenden Be- stimmungen pensionsberechtigt. 496 werden. Schäblinge des Gummibanms in Ceylon. Wie aus Ceylon mitgetellt wird, waren in Ceylon die am Gummibau beteiligten Pflanzer eine Zeitlang beunruhlgt durch das Auftreten einer die Wurzeln der Gummibäume angreifenden Krankheit. Man schrieb die Zerstörungserscheinungen bisher den weißen Ameisen zu, entdeckte jedoch später, daß die Zweig- wurzeln von einem kungus beschädigt werden, der in den niederen Lagen von Ceylon ziemlich häufig vorkommt. Der Pllz wird als rotbraun an der Oberfläche und orangerot unten beschrieben. Die Untersuchungen, die vom Agricultural Department aus eingeleitet worden waren, haben ergeben, daß bei einiger Vorsicht bei der Anlage neuer Gummi- pflanzungen dem Übel leicht abgeholfen werden kann. Bananenkultur in Guatemala. An der Guatemala-Eisenbahn sollen, 100 englische Mellen von Puerto Barrios entfernt, in nächster Zeit ausgedehnte Bananenplantagen eingerichtet Eine Gesellschaft beabsichtigt, jährlich 1 200 000 Bündel Bananen zur Versendung zu bringen, sie wird demnächst die Anpflanzung in An- griff nehmen. Klima und Boden sind für die Bananenkultur dort sehr geelgnet; man erwartet, daß auch Einzelunternehmer sich der Bananenzucht an jener Eisenbahn widmen werden, und daß bald nach der für Ende 1906 in Aussicht genommenen Fertigstellung der Bahn über Puerto Barrtos jähr- lich mindestens zwei Millionen Bündel Bananen zur Versendung gelangen können. Von der atlantischen Küste Guatemalas gehen gegenwärtig ungesähr 500 000 Bündel. Bananen im Jahr nach den Ver- einigten Staaten von Amerikao. (Nach Monthly Bulletin of the International Bureau of the American Republies.) Einfuhr von Vextilwaren in Niederländisch-Indien. Der Kalserliche Generalkonsul in Batavia hat über die Einfuhr von Textilwaren in Niederländisch- Indien einen Bericht erstattet, welcher eine Auf- führung der hauptsächlichsten in Niederländisch-Indien gangbaren Textilwaren nebst Angaben über Maße, Preise und Verpackung enthält. Der Bericht, welcher in Heft 7 des IXK. Bandes der „Berichte über Handel und Industrie““) vom 23. Juni. 1906 ver- öffentlicht ist, ist von einer zahlreichen Sammlung von Mustern begleitet, welche während der nächsten vier Wochen im Reichsamt des Innern, Berlin, Wilhelmstraße 74, im Zimmer 175 für Interessenten zur Ansicht ausliegen. Nach Ablauf dieser Frist können die Muster auch Handelskammern und größeren gewerblichen Verbänden auf Antrag über- lassen werden. *) Zu beziehen von Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8, Mauerstraße 43/44.