unseres Vaterlandes, aber auch aus der Fremde, hoffnungsvolle junge Leute, die mit Ernst und Eifer auf ihren schweren und mühevollen, aber auch dank- baren Beruf sich vorbereiten, in Wissenschaft und Praxis von tüchtigen Männern unterwiesen werden, um dereinst das Gelernte in der Ferne und Fremde zu verwerten und zu erproben. Ein Blick auf den Lehrplan zeigt die zohlreichen Disziplinen, in denen sich der Kolontalschüler heute zu bilden hat, zeigt aber auch gleichzeitig, wie Theorie und Praxis nebeneinander getrieben werden, um den jungen Mann bestens auf sein Lebensziel vorzubereiten. Sowohl in den allgemein bildenden Lehrfächern: Kulturwissenschaften, Naturwissenschaften, Hygiene, Rechtskunde, Sprachen, wie in den wirtschaftlichen Disziplinen: Landwirtschaft, Gärtnerei, Forstwirt- schaft, kaufmännische Theorie und Praxis werden die Zöglinge unterwiesen, ihnen zur Seite und sie ergänzend stehen die technischen Fächer: das Baufach, die Kulturtechnik und dle Handwerke. Die Bücherei, das Museum und die Lehrmittel- sammlung haben eine erfreuliche Berelcherung er- fahren. Um den Ausbau des Museums zu fördern, legt Herr Direktor Fabarlus einen Gesamtplan vor. Derselbe soll zugleich Freunden und Kameraden der Anstalt einen Anhaltspunkt geben, um die noch zahlreichen Lücken durch Uberreichung von Objekten auszufüllen. Wie steis enthält auch das vorliegende Heft Nachrichten aus dem Kameradenkreise, Briefe an den Leiter der Anstalt, die gerade wegen ihres indioiduellen Kolorits auch allgemelnes Interesse erregen, und die genauen Adressen früherer Schüler. Zu erwähnen ist noch eine kleine, recht lesenswerte Abhandlung über Tiefbohren nach Wasser von Herrn Paul Hamel-Kapkolonke. Hermann Midden- dorff berichtet über die praktischen Übungen in der Milchwirtschaft der Anstalt. VVVVVVVVVVVVVVYVVVVVVVVVVVVVVVVVV Titeratur. - La constitution juridique de l’empire colonial britannidque par H. Speyer, avocat à la cour d’appel, docteur spécial de la faculté de droit de T’université de Bruxelles. Paris 1906. Arthur Rousseau, 328 S. , Der Verfasser hat in vorliegendem Werke den dankenswerten Versuch unternommen, die Rechts- grundlagen im britischen Kolonialreich zu schildern und die reiche Literatur über diesen Gegenstand oder seine einzelnen Teile kritisch und geschickt in eine recht lesbare Form, die auch den Nichtfach- monn anregt, zu kleiden. In einer geographlschen Einleitung, die das erste Kapitel umfaßt, setzt er die Gliederung des britischen Weltreichs auseinander, vornehmlich auch die ethnographischen Verhälknisse, und zeichnet in knappen Strichen die Einzelgeblete nach ihrer wirtschaftlichen Seite sowie in ihrer Be- 537 ziehung zum Mutterlande. In den folgenden Kapiteln wird die innere politische Organisation des britischen Kolonlalgesetzes in seinen einzelnen Gliedern, die legislative und exekutive Gewalt, die Rechtsgewalt der Kronkolonien Indiens, der autonomen Kolonien und der Schutzgeblete be- handelt. Kapitel 4 gibt eine Studie über die historische Entwicklung der drei Regierungsformen, des administrativen, repräsentativen und parla- mentarischen Systems, weiterhin werden die Kolonlal- föderationen Kanadas und Australiens sowie Süd- afrikas auselnandergesetzt. Im sechsten Abschnitt erläutert der Verfasser das Zivil-, Handels= und Strafrecht in den britischen Kolonien, das englische Recht sowie die Verbindungen mit einheimischen Rechtsformen, so das angloindische Recht und die aus früherem Besitz sich herleitenden Rechte einzelner Besitzungen, wie z. B. das spanische, romanische, holländische und französische Recht. Mit besonderem Nachdruck hebt er hervor, wie das englische Recht seinen elnheitlichen Charakter gewahrt hat und wie es selbst in Ländern, die unter anderen entwickelten Rechtsformen (das französische Recht in Kanada) sianden, mehr und mehr zu verdrängen vermochte. Aber auch da, wo der Außbreitung englischen Rechts große Schwierigkeiten infolge der Exlstenz alter, hoch- entwickelter Rechtsanschauungen entgegenstanden, z. B. in Indien, ist jedenfalls auf dem Gebiete des Handels= und Strafrechts eine gewisse Anglisierung eingetreten. In einem letzten Abschnitt betrachtet der Autor die rechtlichen Grundlagen des britischen Weltreichs in seiner Gesamtheit im Vergleich mit anderen großen Reichsgesetzen der Vergangenheit und bespricht die imperialtstischen Ideen sowie die Zoll- politik Chamberlains, die politischen und militärischen Fragen der Zukunft, endlich die große Frage der englischen Wirtschaftspolitik. Er fällt schließlich das vorsichtige Urteil, daß man in der politischen Frage gegenwärtig noch nicht die Elemente einer Lösung des Föderatlonsproblems erblicken könne, da weder Kolonien noch Mutterland hinlänglich lebhaftes Ver- langen tragen, den status quo zu ändern. Man sei dabei über theoretische Erwägungen noch kaum binausgekommen. Auch über die militärische und fiskalische Seite der Föderationsbestrebungen äußert er sich mit gleicher Zurückhaltung. Dem Werke ist eine chronologische Tafel der Entwicklung der Ver- fassungssormen der Hauptkolonten belgefügt, die der Leser mit sichtlichem Interesse entgegennehmen wird. Premieère réunion internationale d’agro- nomie, provoquée par la société fran- çCaise de colonisation et d’agriculture. coloniale tentue à Paris 21 à 26 juin 1905. Paris 1906. Felix Alcan. 594 8. In einem stattlichen Bande werden hier die Berichte über die Arbeiten der Vereinigung vorge- legt, an denen Gelehrte und Fachmänner mit-