angehörigkeit besitzen. Auch können stellvertretende Mitglieder in gleicher Welse ernannt werden. Mit- glieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrats sein. Die Mitglieder des Vorstandes können durch den Aussichtsrat jederzeit abberufen werden, jedoch unbeschadet des Anspruchs auf die ver- tragsmäßige Vergütung. § 15. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft Dritten gegenüber in allen Rechtsgeschäften und sonstigen Angelegenheiten derselben. Er führt die Verwaltung selbständig, soweit nicht nach dem Statut der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung mitzuwirken hat. Gegen Dritte hat eine Beschrünkung des Vorstandes keine rechtliche Wirkung. § 16. Willenserklärungen sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie von zwei Vorstands- mitgliedern (stellvertretenden Mitgliedern) abgegeben werden. Zur Empfangnahme gewöhnlicher Brief- sendungen, jeder Art von Begleltadressen zu gewöhnlichen Paketen und von Paketen selbst, von Ab- lieferungsscheinen oder Begleitadressen zu Einschreibsendungen und zu Sendungen mit Wertangabe, von Postanweisungen und Anlagen der Postaufträge zur Einzlehung von Geldbeträgen sowie zur Quittungs- leistung über die Sendungen selbst und die baren Geldbeträge ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt; der Vorstand ist auch befugt, für die Empfangnahme aller Postsendungen, insbesondere der vorerwähnten, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Angabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. · 2. Aufsichtsrat. § 17. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird von der Hauptversammlung festgesetzt, welcher auch die Wahl derselben zusteht. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats muß die Reichsangehörigkeit besitzen. Auch muß mindestens die Hälfte der Mitglieder zugleich Mitglieder der Gesellschaft sein. Die Wahl erfolgt für die Zeit vom Schlusse derjenigen Hauptversammlung, in der sie vorgenommen wird, bis zur vierten, auf die Wahl folgenden ordentlichen Hauptversammlung. Mit jeder ordentlichen Hauptversammlung scheidet der vierte Teil der Aufsichtsratsmitglieder, und wenn die Zahl nicht durch vier teilbar ist, in den ersten Jahren so oft als nötig ein Mitglied mehr als im vierten Jahre ous. Das Aus- scheiden wird zunächst, solange, bis die Reihe gebildet ist, unter den Mitgliedern mit gleicher Amtszeit durch das Los und später durch das Dienstalter bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet in der Zwischenzeit ein Mitglied aus, so können die übrigen Mitglieder eine bis zur nächsten Hauptversammlung gültige Zuwahl treffen. Die endgültige Wahl erfolgt durch die Hauptversammlung. Die Wahl zum Mitgliede des Aufsichtsrats kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen die Wahl erfolgt ist, durch die Hauptversammlung widerrufen werden. , Is.DieMitgliederdGAufsichtsratgbeziehenkeineBesoldunq,erhaltenjedochErsqtzderqus derTellnqhmeandenSitzanqenuadVerfqmmlungenihnenerwachiendenKoftemFürbieieKoftenköanea Pauschbeträge durch den Aussichtsrat festgesetzt werden. Außerdem erhält der Aussichtsrat den in § 39 festgesetzten Gewinnantell, über dessen Verteilung unter die einzelnen Mitglleder er selbst beschließt. 19. Der Aussichtsrat wählt alliährlich in seiner ersten Sitzung nach der ordentlichen Haupt- versammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 320. Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmen= gleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefaßt. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann ausnahmsweise ein Beschluß auch durch briefliche oder telegraphische Abstimmung herbeigeführt werden. §5 21. Der Aussichtsrat bestimmt seine Geschäftsordnung selbst. Sitzungen des Aussichtsrats werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung an- beraumt. Auf Antrag von zwei Mitgliedern oder des Vorstandes muß eine Sitzung anberaumt werden. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei selner Mitglieder, unter welchen sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden muß, anwesend sind. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist ein Protokoll aufzunehmen, das der Vorsitzende und wenigstens ein Mitglied zu unter- zeichnen Hee 22. Die Mitglieder des Vorstandes find berechtigt und auf Beschluß des Aufsichtsrats ver- flichtet, an seinen Sizunden 2 diis velchuß ¾§l 28. Der Aufsichtsrat überwacht die gesamte Geschäftsführung. Er kann insbesondere jederzeit von dem Vorstande Berlcht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und durch den Vorsitzenden oder einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder, auch durch dritte Sachverständige, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die sonstigen Beftände an Aktiven untersuchen. Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit Vorstandsmitgliedern sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit diesen zu vertreten.