— 4 — § 24. Die Hauptversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Bestellung von außer- N Nei zur Prüfung der Bilanz oder der Geschäftsführung beschließen. 25. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und Bahien 1 für alle Mitglieder verbindlich. 6. Die Hauptversammlunyen finden in Berlin statt, sofern nicht durch Beschluß einer Haupt- verumms als Ort der nächsten Hauptversammlung eine andere Stadt bestimmt wird. Die Einberufung geschieht, abgesehen von dem Falle des § 43, durch den Aufsichtsrat mittels öffentlicher Bekonntmachung, welche mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Zeitpunkte zu erlassen ist. Die Bekanntmachung hat die zu verhandelnden Gegenstände sowie die Form und die Stellen für Hinterlegung der Anteilscheine an- zugeben. Jedes Mitglied, das einen Antellschein bel der Gesellschaft hinterlegt, kann verlangen, daß ihm die Berufung der Hauptversammlung und die Tagesordnung, sobald deren öffentliche Bekanntmachung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief auf seine Kosten besonders mitgeteilt werden. Eine gleiche Mitteilung kann jedes Mitglied über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen. Anträge von Gesellschaftsmitgliedern, welche auf die Tagesordnung der Hauptversammlung kommen sollen, müssen mindestens sechs Wochen vorher dem Aufsichtsrate mitgeteilt werden und von zehntausend Mark Anteilen unterstügtzt sein. 27. In der ouptversammlung berechtigt jeder Anteil von 200 Mark zu einer Stimme und jeder Antell von 1000 Mark zu fünf Stimmen. Das Stimmrecht kann jedoch nur für solche Antelle ausgeübt werden, für welche die Anteilscheine mindestens drei Tage vor der Hauptversammlung an einer der in der Einberufung angegebenen Stellen hinterlegt worden sind. Der Beifügung der Gewinnanteil= und Erneuerungsscheine bedarf es nicht. Der Hinterlegung der Anteilscheine steht eine amtliche Bescheinigung einer Behörde, der Reichsbank oder eines Notars über die bei ihnen hinterlegten Antellscheine gleich. Der Aufsichtsrat oder ein Ausschuß desselben kann auch die Bescheinigung von Bankhäusern und anderen Stellen oder Personen über die bei ihnen hinterlegten Anteilscheine der Hinterlegung der Anteilscheine selbst für gleichwertig erklären. Bei Hinterlegung der Anteilscheine und der ihnen gleichstehenden Bescheinigungen erhalten die Hinterleger einen Ausweis über die Zahl und den Betrag ihrer Anteilscheine, der als Teilnahmekarte für die Hauptversammlung gilt. Gegen Aushändigung der Teilnahmekarten werden demnächst die hinterlegten Anteilscheine und Bescheinigungen zurückgegeben. § 28. Zur Teilnahme an den Hauptversammlungen sind die Gesellschaftsmitglieder beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter berechtigt. Dieselben können sich auch durch Bevollmächtigte vertreten lassen, welche jedoch Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Schriftliche Vollmachten sind erforderlich und genügend. Kein Bevollmächtigter darf außer den eigenen Stimmen mehr als 100 Stimmen für andere vertreten. § 29. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende oder ein anderes vom Auf- sichtsrate dazu bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats; in Ermanglung eines solchen ein von der Haupt- versammlung zum Vorsitz berufenes Mitglied der Gesellschaft. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und ernennt, falls dies erforderlich ist, Stimmzähler. Die Beschlüsse der Versammlung sind zu notariellem Protokoll, welches vom Vorsitzenden zu unter- schreiben ist, zu beurkunden. § 30. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf kein Beschluß gefaßt werden, außer über einen in der Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung. § 31. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Schluß des Geschäftsjahres, zuerst im Jahre 1907, findet die ordentkliche Hauptversammlung statt, in welcher insbesondere folgende Gegenstände ver- handelt werden: 1. Bericht des Vorstandes und Aussichtsrats, Vorlegung und Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr, 2. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrats, 3. Wahlen zum Aussichtsrat. § 32. Außerordentliche Hauptversammlungen können von der ordentlichen Hauptversammlung und vom Aufsichtsrate jederzeit und müssen einberufen werden auf Verlangen: 1. der Aufsichtsbehörde oder des von derselben bestellten Kommissars, 2. von Gesellschaftsmitgliedern, welche mindestens ein Zwanzigstel des Gesamtkapitals der Gesellschaft besitzen oder vertreten. Diese Mitglieder haben unter gleichzeitiger Hinterlegung ihrer Anteilscheine dem Aufsichtsrate zur Vorlage an die Hauptversammlung einen schriftlichen Antrag einzureichen.