— 6 — IX. Auflösung der Gesellschaft. « § 42. Für die Liquidation gelten die Vorschriften der §§ 48 bis 52 B. G. B. Die Haupt- versammlung ernennt die Liquidatoren. ç. Bis zur Beendigung der Liquidation verbleibt es bei der bisherigen Organisation der Gesellschaft und ihrem Gerichtsstande. X. Aufsichtsbehörde. § 43. Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial- Abtellung) oder der etwa durch Reichsgesetz oder Verordnung zu bestimmenden sonstigen Reichsbehörde geführt. Die Aufsichtsbehörde kann zu dem Behufe einen Kommissar bestellen. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß die Geschäftsführung im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Satzungen erfolgt. Der von dem Reichskanzler bestellte Kommissar ist berechtigt, auf Kosten der Gesellschaft an jeder Verhandlung des Aufsichtsrats und jeder Hauptwersammlung tellzunehmen; die Aufnahme bestimmter Gegen- stände in die Tagesordnung der Hauptversammlungen (ordentlichen wie außerordentlichen) sowie von dem Aufsichtsrate jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, die Bücher und Schriften derselben einzusehen, oder auf Kosten der Gesellschaft eine Revision der Geschäftsführung durch einen oder mehrere Sachverständige anzuordnen, schließlich auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu berechtigten Mitglieder der Gesellschaft nicht entsprochen wird (8 32), oder aus sonstigen wichtigen Gründen, eine Sitzung des Aussichtsrats oder eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen. 44. Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind die Beschlüsse der Gesellschaft unterworfen, nach welchen eine Anderung oder Ergänzung der Satzung erfolgen, das Grundkapital teilweise zurück- gezahlt, * Gesellschaft aufgelöst, mit einer anderen verelnigt oder in ihrer rechtlichen Form umgewandelt werden soll. X. übergangsbestimmungen. 8 46. Nachdem die Gesellschaft durch Annahme dieses Gesellschaftsvertrages errichtet worden ist, wird im Anschluß an diese Errichtung von den anwesenden beziehungsweise vertretenen Gesellschaftem der erste Aufsichtsrat, ohne daß es der Beobachtung weiterer Förmlichkeiten bedarf, gewählt. Die anwesenden, gewählten Aufsichtsratsmitglieder treten im Anschluß hieran zur ersten Sitzung des Aufsichtsrates zusammen. Sie sind ohne Rücksicht auf ihre Zahl beschlußfähig und wählen den Vor- sitzenden des Aussichtsrats und dessen Stellvertreter sowie den Vorstand. Der erste Aufsichtsrat wird ermächtigt, durch seinen Vorsitzenden die Genehmigzung dieser Satzungen bei dem Reichskanzler und die im § 11 des Schutzgebietsgesetzes vorgesehene Verleihung der Rechte einer juristischen Person beim Bundesrate nachzusuchen. H· . Der Vorsitzende des ersten Aufsichtsrats wird ferner ermächtigt, Abänderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von den Reichsbehörden gefordert werden, rechtsgültig vorzunehmen.