— 670 — 6. Anlage und Unterhaltung von öffentlichen Friedhöfen; 7. Förderung der Landwirtschaft und Viehzucht — insbesondere der Eingeborenen — sowelt es sich nicht um Maßregeln von einer über die Interessen eines Bezirls hinausgehenden Bedeutung handelt. § 2. Zu dem Bau und der Unterhaltung von Hauptstraßen, die vom Gouverneur als solche bezeichnet und aus fiskalischen Mitteln gebaut und unterhalten werden, können die kommunalen Verbände durch das Gouvernement nach Anhörung der Bezirksräte zu Beiträgen herangezogen werden. Jedoch dürfen die in den Wirtschaftsplänen der kommunalen Verbände zum Bau und Unterhallung von Landstraßen und Brücken ausgeworfenen Beträge für das betreffende Rechnungsjahr hierfür ohne ihre Zustimmung nur bis höchstens zur Hälfte in Anspruch genommen werden. Die kommunalen Verbände haben außerdem aus den ihnen zufließenden Einnahmen zu bestreiten: 1. Die Ausgaben für die Annahme und Bezahlung des für die Kommunalverwaltung erforderlichen Personals sowie für die Beschaffung und Unterhaltung der nötigen Diensträume, Einrichtungs= und Verbrauchsgegenstände; 2. Die besonderen Kosten der Einziehung der von den Einwohnern ihrer Bezirke zu erhebenden Steuern, einschließlich der Staatssteuern, soweit die Einzlehung der letzteren den kommunalen Verbänden seitens des Gouvernements übertragen ist; 3. Die Kosten der Bezirksrelsen der Bezirksamtleute und ihrer Beauftrogten und die Beschaffung der dazu erforderlichen Reittiere und Reiseausrüstungen nach den vom Gouvernement zu erlassenden Bestimmungen. 8 4. Dienste geringeren Umfanges und vorübergehender Natur leisten sich der Landesfiskus und die kommunalen Verbände gegenseitig unentgeltlich. 5. Die Verpflichtung Dritter zur Leistung der vorstehend bezeichneten Aufgaben oder zu Beiträgen zu denselben wird durch diese Verordnung nicht berührt. Ebenso wird durch die in § 1 Ziffer 5 getroffenen Bestimmungen ein Anspruch auf Unterstützung nicht begründet. Norderney, den 17. September 1906. Der Reichskanzler. Bülow. Verfügung der Kolonial-Abteilung, betreffend die Schürffeldgebühr, die Feldes- stener sowie die Förderungsabgabe in Deutsch-Ostafrika. Vom 7. September 1906. Auf Grund der §§ 95, Absatz 2 Ziffer 5, und 96 der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und Südsee-Schutzgeblete mit Ansnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 27. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. 1906, S. 363) wird hierdurch folgendes bestimmt: Die in § 27 der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete mit Ansnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 27. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. 1906, S. 363) vor- gesehene Schürffeldgebühr, die in 8 63 a. a. O. vorgesehene Feldessteuer und die in § 64 a. a. O. vor- gesehene Förderungsabgabe werden für die Zeit vom 1. Oktober 1906 bis zum 30. September 1908 für das Schutzgebiet von Deutsch-Ostafrika ouf die Hälfte herabgesetzt. Berlin, den 7. September 1906. Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung. Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Meldepflicht der Nichteingeborenen. Vom 1. September 1906. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1900, Seite 813) in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kolonialblatt Seite 509) wird hiermit unter Aufhebung der Verordnung, betreffend die Meldepflicht der Europäer, vom 10. Oktober 1892 folgendes verordnet: § 1. Jeder Nichteingeborene, welcher im Schutgebiet durch ständige Niederlassung einen Wohnsitz begründet, ist verpflichtet, sich innerhalb zweier Wochen nach begonnenem Anzuge bei der örtlichen Ver- waltungsbehörde, in deren Bezirk die Niederlassung erfolgt, anzumelden.