Jalult notwendig gewordene 4. Bezirksamt ist, ebenso wie die drei alten Bezirksämter der Karolinen, dem Gouverneur in Herbertshöhe unterstellt. Die Bezirksverwaltung besteht aus elnem Bezirksamtmann, elnem Sekretär, einem Hafen= und Polizeimeister, sowie einem Regierungsarzte in Jaluit und einem Stationsleiter für die weitab nach Südwesten ge- legene Insel Nauru. RAus fremden Rolonien und Produktionsgebieten. Freundschafts= und Dandelsvertrag swischen dem Deutschen Reich und Athiopien. Zwischen dem Deutschen Reich und Athiopien ist ein Freundschafts= und Handelsvertrag geschlossen worden. Der Wortlaut ist folgender: Seine Majestät Wllhelm II., Deutscher Kalser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs und Seine Majestät Menelek II., König der Könige von Athiopien, von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen der beiden Reiche dauernd freund- schaftlich zu gestalten und den Handelsverkehr zwischen den beriderseitigen Staatsangehörigen zu erleichtern, sind übereingekommen, zur Errelchung dieser Zwecke einen Vertrag abzuschließen. Demgemäß haben Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, durch Seinen Gesandten in außerordentlicher Mission Dr. Friedrich Rosen, dessen Vollmachten in guter und gehöriger Form 683 befunden worden sind, Seine Majestät der Kaiser Menelek, in eigenem Namen als König der Könige von Athioplen handelnd, die nachstehenden Be- stimmungen vereinbart, welche für sie selbst sowie für ihre Erben und Nachfolger bindend sein sollen. 1 Artikel 1. Die Angehörigen und Schutzgenossen eines jeden . der vertragschließenden Staaten sollen volle Freiheit des Aufenthalts, der Reise, des Handels und Gewerbes in den Gebieten des anderen Staates genießen. Artikel II. Jeder der vertragschließenden Staaten sichert den Angehörigen und Schutzgenossen des anderen Staates, welche sich in seinem Gebiet aufhalten, Sccherheit der Person und des Elgentums zu. Artikel III. ! Jeder der vertragschließenden Staaten gewährt den Angehörigen und Schutzgenossen des anderen Staates olle Rechte, Vorteile und Privilegien, welche er den Angehörigen eines dritten Staates ins- besondere auch in Ansehung der Zölle, inneren Ab- gaben und Gerichtsbarkelt zugestanden hat oder in Zukunft zugestehen wird. Artikel IV. Den Angehörigen des Deutschen Relchs und den Schutzgenossen soll das Recht zustehen, die in Abessinien befindlichen Telegraphenlinten, Postein- richtungen und alle sonstigen Verkehrsmittel zu den- selben Bedingungen und Gebührensätzen wie die Einheimischen oder die Angehörigen eines dritten Staates zu benutzen. Artikel V. Jeder der beiden vertragschlleßenden Teile kann im Lande des anderen Teiles beglaubigte Vertreter bestellen, die an solchen Plätzen residieren sollen, wo# Handels= oder sonstige Interessen ihre Anwesenheit nötig oder wünschenswert erscheinen lassen, dabel aber auch das Recht haben, jeden Teil des Landes zu jeder Zeit aufzusuchen. Artikel VI. Der gegenwärtige Vertrag soll von dem Tage des Inkrasttretens an 10 Jahre lang in Geltung bleiben. Wenn weder der eine noch der andere der belden Teile 12 Monate vor Ablauf dieser Frist durch eine amtliche Erklärung seine Absicht an- kündigt, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören zu lassen, so wird derselbe für ein weiteres Jahr in Geltung bleiben und so fort bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem die erwähnte Ankündigung statt- gefunden haben wird. Der gegenwärkige Vertrag soll in Kraft treten einen Monat nach dem Tage, an welchem die Rattfikatton durch die Deutsche Regierung Seiner Majestät dem Kaiser von Athiopien mitgeteilt worden sein wird. Urkundlich dessen haben Seine Maojestät Menelek II., Könlg der Könige von Athiopien, im Namen seines Reichs, und der Kaiserlich Deutsche Gesandte Dr. Friedrich Rosen für Seine Majestät den Deutschen Kalser, König von Preußen, diesen Vertrag in zwei gleichlautenden Exemplaren in deutscher und amharischer Sprache unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Adis Abeba, den 7. März im Jahre des Heils 1905 (nach äthiopischer Zeitrechnung den 28. Ykatit 1897)0. L. S. .IL. S. (Athiopisches Staatssiegel.) (Unterschrift des Gesandten.) Der vorstehende Vertrag ist durch Seine Majestät den Kaiser ratifiziert und die Ratifikationsurkunde Seiner Majestät Menelek II., König der Könige von Athioplen, am 16. Mal 1906 mitgeteilt worden. Der Vertrag tritt am 16. Juni 1906 in Kraft. Dandelsvertrag zwischen Belgien und Abessinien. In Adis-Abeba ist kürzlich ein belgisch-obessi- nisches Handelsabkommen unterzeichnet worden.