— 796 — c) d4) Der dann verbleibende Überschuß wird unter alle Anteilseigner nach Verhältnis der auf die Anteile nach Maßgabe der Einberufung eingezahlten Beträge vertellt. Art. 28. Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden das Vermögen unter die Mitglieder nach Verhältnis der auf die Anteile nach Maßgabe der Einberufung geleisteten Einzahlungen verteilt. f#t. 29. Die nach dem Statut erforderlichen Bekanntmachungen erfolgen nur mehr im Deutschen Reichsanzelger, nicht mehr auch in der Hamburgischen Börsenhalle. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Abänderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Benutzung von fiskalischem Grund und Boden zu Anfsiedlungen vom 22. März 1905. Vom 10. Oktober 1906. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 wird hiermit der 8 6 der Verordnung betreffend die Erhebung von Gebühren für Benutzung von fiskalischem Grund und Boden zu Ansiedlungen vom 22. März 1905 (L. G. Nachtrag III. Nr. 62) geändert und erhält folgende Fassung: „§ 6. Die Vorschriften dleser Verordnung können für solche fiskalische Grundstücke, welche seitens des Landesfiskus in Pacht oder anderweitige Nutzung gegeben, insbesondere den Eingeborenen zur Ansiedlung überwiesen werden, ausgeschlossen werden.“ Daressalam, den 10. Oktober 1906. Der Kaiserliche Gouverneur Freiherr von Rechenberg. Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Abänderung der Ver- ordnung über die Negelung der Arbeiterverhältnisse im Schutzgebiete Kamerun vom 14. Februar 1902. Vom 13. Oktober 1906. Auf Grund von § 5 der Versügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kolonial- blatt Seite 509) wird folgendes verordnet: Art. 1. Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die Regelung der Arbeiterverhältnisse im Schutzgebiete Kamerun vom 14. Februar 1902 finden auf Eisenbahnbau= und bbetriebsarbeiter Anwendung. Art. 2. An die Stelle des § 22 der genannten Verordnung treten die nachfolgenden Vorschriften: Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern nicht nach den allge- meinen Strafgesetzen eine schärfere Strafe verwirkt ist, an Nichteingeborenen mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, im Wiederholungsfalle bis zu eintausend Mark, im Nichtbeitreibungsfalle mit Haft oder Gefängnis nach Maßgabe des Strafgesetzbuchs, an Eingeborenen nach den Bestimmungen der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Deutsches Kolonialblatt Seite 241) bestraft. Art. 3. Vorstehende Verordnung tritt sofort in Kraft. Buea, den 13. Oktober 1906. Der Kaiserliche Gouverneur. In Vertretung: Müller. Polizeiverordnung des Gouverneurs von Kamerun für den Hafen von Duala. Vom 26. Oktober 1906. § 1. Jedes im Hafen von Duala zu Anker liegende Fahrzeug, einschließlich Kutter, Leichter, Dampf= und Motorboote hat von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ein nach allen Richtungen sicht- bares weißes Licht zu zeigen. Dies gilt auch für kleinere offene Boote, wenn sie außerhalb der Brücken- köpfe verankert sind. - §.AufdemBrückenkopfjederindenFlußhineingebautenLandungsbrückehatwähreabbes in § 1 bezeichneten Zeitraums eine vom Fluß aus gut sichtbare rote Laterne zu brennen.