— 797 — § 3. Jedes im Hafen von Duala in Fahrt befindliche Fahrzeug, möge es gesegelt, gerudert oder geschleppt werden, hat von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang eine Laterne mit weißem Licht so gebrauchsbereit zu halten, daß sie beim Annähern an ein anderes Fahrzeug rechtzeitig gezeigt werden kann, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Die Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897 sowie der Kaiserlichen Verordnung betreffend die Lichter= und Signalführung der Fischerfahrzeuge und der Lotsendampffahrzeuge vom 10. Mai 1897 (Reichsgesetzblatt, Seite 203 ff., S. 215 ff.) bleiben unberührt. § 4. Das Festmachen von Booten an den Regierungs-Anlegetreppen ist verboten. Anlegende Fahrzeuge dürfen an den Treppen nur solange liegen bleiben, als zum Ein= und Aussteigen der Mit- fahrenden bzw. zum Ein= und Ausladen des Passaglergepäcks nötig ist. .lZuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark, an deren Stelle im Nichtbeibringungsfall eine nach § 29 des Reichs-Strafgesetzbuches zu berechnende Haftstrafe — bei Eingeborenen Gefängnis mit Zwangsarbeit oder Kettenhaft — zu treten hat, bestraft. § 6. Diese Verordnung trilt am 1. Dezember 1906 in Krast. Buea, den 26. Oktober 1906. Der Kaiserliche Gouverneur. In Vertretung: Mueller. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Einführung der Schulpflicht. Vom 20. Oktober 1906. Auf Grund des 8 15 des Schutzgebietsgesetzes und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 wird hiermit verordnet, was folgt: 1. Die Kinder der weißen Bevölkerung sind vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahre zum regelmäßigen Besuche der Regierungsschule desjenigen Ortes, an dem sie sich auf- halten, verpflichtet. Das Schuljahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Aufnahmepflichtig sind alle Kinder, welche in der Zeit vom 1. Aprll des vergangenen Jahres bis Ende März des laufenden Jahres das 6. Lebensjahr vollenden. Die Entlassung der Kinder soll nur am Ende des Schuljahres erfolgen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, falls ihr Aufenthalt innerhalb eines Umkreises von 4 km von einem mit einer Regierungsschule versehenen Orte liegt. § 2. Werden Regierungsschulen außerhalb Ortschaften errichtet, so bestimmt der Gouverneur den Umfang des dazu gehörigen Schulbezirks, innerhalb dessen die Kinder der weißen Bevölkerung schul- pflichtig sind. 5iv § 3. Nicht verpflichtet zum Besuche sind Kinder, die einen dem in der Reglerungsschule erteilten gleichwertigen Unterricht, insbesondere in der deutschen Sprache, erhalten. Die Aussichtsbehörde kann jederzeit den Nachweis fordern, daß der Unterricht ein gleichwertiger und ordnungsmäßiger ist. Erweist er sich nicht als ein solcher, so kann der Besuch der Regierungsschule angeordnet werden. § 4. Prlvatschulen können, wenn die Benützung derselben von dem Besuch der Regierungsschulen befreien soll, nur mit Genehmigung des Gouvernements errichtet werden und es dürfen an ihnen nur Lehrer angestellt sein, welche die Schulaufsichtsbehörde nach Kenntnissen und Sittlichkeit für befähigt erkennt. Die ertellte Genehmigung kann nur aus triftigen Gründen zurückgenommen werden. § 5. Ein schulpflichtiges Kind kann aus besonderen Gründen, zum Belspiel wegen Krärklichkeit, Schwachsinnes, ansteckender Krankheiten vom Schulbesuch befreit werden. Über das Vorliegen solcher Gründe entscheidet die Aufsichtsbehörde. § 6. Für die Befolgung der in den §8 1, 2 gegebenen Vorschriften sind die Eltern und deren Stellvertreter (Vormünder, Erzieher, Lehr= oder Dienstherren) verantwortlich. Wegen verschuldeter Nichtbefolgung können sie mit Geldstrafen bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft werden. 5 7. Die Schulaufsicht übt der Bezirksamtmann desjenigen Bezirks aus, in dem die Schule liegt. Er regelt ihre Verwaltung. Soweit sich Schulvorstände gebildet haben, sind sie gutachtlich zu hören und zur Mitverwaltung heranzuziehen. Der Bezirksamtmann kann sich durch den zuständigen Distriktschef unter fortdauernder eigener Verantwortlichkeit vertreten lassen. § 8. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1906 in Kraft. Windhuk, den 20. Oktober 1906. Der Kaiserliche Gouverneur. v. Lindequfst.