G 154 20 öffentlichen Schuld; sie übernimmt Eisenbahnen und andere werbende Anlagen, wie Standämme, Wassererschließung usw. auf Anleihen und bezahlt für die zur öffentlichen Sicherheit erforderlichen * usw. etwa ein Drittel des Aufwandes. Wie schon gesagt, dieses System angewandt auf Togo, Kamernn, Deutsch-Ostafrika, würde eine ge- regelte selbständige Entwicklung dieser Kolonien aus sich selbst heraus bereits heute möglich machen. Bei dieser Betrachtung ist nun die Südser un- berücksichtigt gelassen, weil es sich da um ver- hältnismäßig geringe Summen handelt und die Entwicklung infolge der Abgelegenheit vom Welt- handel eine ziemlich langsame ist. Auch nicht alle englischen Kolonien sind in der glücklichen Lage wie die Kapkolonie, nicht alle können sich selbst erhalten. Um nun aber die kolonialen Budgets sich selbständig entwickeln zu lassen, hat man in England zu dem System der Zuschüsse in runder Summe gegriffen, welche zum Teil rückzahlbar, zum Teil geschenkweise den Kolonien übergeben werden. Etwas Ahnliches hat die Budgetkommission für die Strecke Lüderitzbucht- Keetmanshoop in Anregung gebracht, und es wird vermutlich danach verfahren werden können. Es handelt sich hierbei um ein rückzahlbares Darlehn. Abgesehen von Indien und den selb- ständigen Kolonien in Nordamerika und Australien, also im wesentlichen für die afrikanischen Kolonien, gibt England nach dem Statesman's Year Book für 1906 im Jahre etwa 3 Millionen Pfund Sterling —= 60 Millionen Mark aus. Trotzdem haben auch die so hoch subventionierten Gebiete eine gewisse Selbstverwaltung. Das System, aus Reichsmitteln Eisenbahnen zu bauen, hat England nur in einem Falle, und zwar aus strategischen Gründen, befolgt, nämlich bei der Ugandabahn, welche unter der englischen Staatsschuld mit dem Betrage von 1 768 000 Pfund Sterling figuriert. Hierbei möchte ich noch bemerken, daß auch die Ablösung der Rechte der Royal Niger Company mit etwa 16 Millionen Mark von England auf Anleihen übernommen ist, während die Zahlung, die Deutschland an die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft und an die Neu-Guinea-Kompagnie mit gegenwärtig noch 1 Million Mark pro Jahr leistet, den Schutzgebieten direkt angelastet wird und von ihnen aufgebracht werden soll. Welchen Weg Deutschland in dieser Richtung einschlagen will, steht natürlich noch dahin. Man kann auch in Europa die Verhältnisse eines Landes auf das andere nicht ohne weiteres übertragen, aber es ist für die Entschließung nötig, daß es auch den mit volkswirtschaftlichem Verständnis ausgestatteten Kreisen bekannt sei, was andere Länder mit langer Erfahrung getan haben, und ich möchte gleich hier einige Bemerkungen daran anschließen, was denn das französische System ist hinsichtlich der lokalen Verwaltung seiner Schutzgebiete. Frankreich hat mit seinen Kolonien die ver- schiedensten Phasen durchgemacht; es hat sie zu- nächst direkt und ganz von der Heimat verwalten lassen. Späterhin hat es seinen Kolonien eine so weite Selbstverwaltung gewährt, daß sich Un- uträglichkeiten daraus ergeben haben, die nun- mehr zu einem gemischten System geführt haben, welches ungefähr, wie folgt, aussieht: Die Kolonien haben in der Aufstellung ihrer eigenen Budgets einen ziemlich weiten Spielraum, sie sind aber gesetzlich verpflichtet, obligatorische Ausgaben ein- äustellen, welche je nach den Kolonien verschieden sind. Die obligatorischen Ausgaben für die drei alten Kolonien, Martinique, Guadeloupe und Réunion, sind nach dem Budget vom Jahre 1866 zuerst festgelegt worden, wie folgt: 1. Zahlung der Anuleiheschuld, 2. Unterhaltung der Regierungsgebände und des Personals derselben, 3. die Unterhaltung der für gerichtliche und religiöse Zwecke dienenden Gebände, 4. die Miete und die Erhaltung der Privat= wohnung des Gonverneurs, 5. das Lokal für die Beamten des Gon- vernements, ' 6. ein Teil der Unterhaltung und der Saläre für öffentlichen Unterricht, Polizei-, Irren= und Armenwesen, 7. die Unterbringung der Polizei, 8. die Rückbeförderung der Emigranten, 9. die Kosten der Veröffentlichung der Finanz-= rechnung, 10. der der Kolonie aufliegende Betrag zu den Reichskosten, 11. gewisse unvorhergesehene Ausgaben. Durch weitere Gesetze wurde diese Liste teils abgerundet, teils auf die meisten anderen Kolonien übertragen. Für Cochinchina sind noch eine An- zahl von anderen Ausgaben des Budgets als obligatorisch eingesetzt, mit anderen Worten, vor- ausgesetzt, daß die Kolonie alle diese elf oder mehr Ausgaben bestreitet, ist sie im übrigen hin- sichtlich ihrer finanziellen Gebarung unabhängig. Im Jahre 1900 wurden die obligatorischen Ausgaben der Kolonien neu festgesetzt und etwas reduziert. Seit diesem Jahr erhielt auch Algier die finanzielle Selbstverwaltung. Die Militär-= lasten trägt in den französischen Kolonien im allgemeinen jetzt das Mutterland. Hinsichtlich der Beschaffung der für Eisenbahn= und andere jetzt oder in Zukunft werbende Anlagen ist Frankreich einen eigenen Weg gegangen, indem es für seine Kolouien, mit Ausnahme von Algier, seit 1890 koloniale Anleihen im Gesamtbetrage