G 194 20 Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist persönlich bei einer der drei genannten Dienst- stellen anzubringen. « Bei Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis sind seitens eines jeden Nichteingeborenen zu Protokoll folgende Angaben zu machen: Namen, Stand oder Beruf, Staatsangehörigkeit, Alter, Wohnsitz sowie Bezeichnung der Firma, in deren Diensten der Gesuchsteller steht. Dauer des bisherigen Anfenthalts in Afrika und im Schutggebiet Kamernn, hinsichtlich des letzteren getrennt nach den Bezirken, in denen der Aufenthalt stattgefunden hat. 3. Zweck und gewünschte Dauer des Aufenthalts im Bezirk Ebolova. . Anzahl und Herkunft der im Dienste des Gesuchstellers stehenden Eingeborenen, getreunt nach Trägern, Arbeitern, persönlicher Dienerschaft, Handlungsgehilfen. Anzahl und Art der mitgeführten Feuerwaffen sowie Art und Menge des Schießbedarfs, getrennt nach ihrer Bestimmung zum Gebrauche durch Nichteingeborene oder durch Eingeborene. 6. Art und Menge mitgeführter Handelswaren. Etwaige weitere von der Behörde noch verlangte Angaben. Die Behörde (§& 3 Absatz 2) kann verlangen, daß ihr die Richtigkeit vorstehender Angaben nachgewiesen wird. 8 5. Die Erteilung der Erlaubnis kann an die Bedingungen der Einhaltung gewisser Verkehrswege, der Vermeidung bestimmter Ortlichkeiten und der Erfüllung besonderer Auflagen hinsichtlich des Verkehrs mit den eingeborenen Stämmen und ihren Häuptlingen geknüpft werden. Für die Erfüllung der Bedingungen muß eine von der Behörde (§5 3 Absatz 2) nach freiem Ermessen, jedoch auf mindestens fünfhundert Mark festzusetzende Sicherheit in Geld oder sicheren Wertpapieren mit der Maßgabe bei einer öffentlichen Kasse des Schutzgebiets hinterlegt werden, daß diese Sicherheit, wenn die Nichterfüllung einer Bedingung amtlich festgestellt wird, ohne weiteres an den Landesfiskus verfällt und daß die Rückzahlung frühestens nach drei Monaten seit dem Verlassen der unsicheren Landschaft verlangt werden kann. #* 6. Die Anwerbung von Trägern im Ebolovabezirke ist nur in den drei in § 1 genannten Zonen gestattet. . Jede Trägerkarawane bedarf zu ihrem Marsche durch den Bezirk Ebolova der schriftlichen Erlaubnis der Station Ebolova oder der Posten Kam und Akoafim. Die Erlaubnis kann an bestimmte für jeden einzelnen Fall festzusetzende Bedingungen geknüpft werden. Die Vorschrift des § 3 Absatz 2 findet Anwendung. « 5 8. Zuwiderhandlungen werden an Nichteingeborenen mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. An die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe nach Maßgabe des Strafgesetzbuchs. Die Bestrafung Eingeborener im Sinne des §2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den Deutschen Schutzgebieten vom 9. November 1900 (Deutsches Kolonialblatt Seite 859), erfolgt nach den Vorschriften der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Deutsches Kolonialblatt Seite 241). 5 9. Vorstehende Verordnung tritt sofort in Kraft. Buca, den 20. Oktober 1906. Der Kaiserliche Gouverneur. In Vertretung: Mueller. ii* Ü 8 — St1 – Verordnung des Gouverneurs von Logo, betr. die Erhebung einer Wegegebühr in den Bezirken Dangu-Fendi, Sokode-Basari und Kete- Kratschi. Vom 5. November 1906. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1900, S. 813) in Ver- bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes verordnet: § 1. In den Bezirken Mangu- Jendi, Sokode-Basari und Kete-Kratschi ist für den Handelsverkehr auf den Straßen eine Wegegebühr zu entrichten, welche beträgt: