Deutsches Kolonialblatt Amtsblatt für die Schutzgebiete in Afrika und in der Sudsee heiausgegeben in der kolonial-Kbteilung des Kuswärtigen amts 18. Jahrgang Berlin, den 15. (ärz 1907. Uummer 6. Diele Zeilschrift erscheim ## in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden' alß Beihe lte beigefügt die mindosen cinnnnt vierteln abrch Snnrelhlige Vssin #’n ans den iicuschuen sn. ntageieten raus Kuun. #rnceen Pemuen An k.4 nn di ement ureis für das Kolonialblau mit den Beibeten * beim: e zuge l der Vos und die Wuchyar Oseeireim #1 unter Streifband durch die Verlagsbuchhamdlung Mk. 4— für utschlaud ciuscht. d%% demschen Schn Bge gcifouchhanduer 1 ngarn. Mk. 5.— für die Länder des Wel r*# eins. Einterberuen und Aufrage find an die Königliche von Ernst gfrled Mitrler und Sohn, Doire SWos,. Kochstraße 63—71, zu wiesen Inhalt: Amtlicher Teil: Allerhöchster Ordre, beir. Aufhebung des Kriegszustandes in Südwestafrika S. 233.— Ausführungs teiina den Vorschriften des Bundevrats jür die Beforderung von Leichen auf dem Seewege vom 18. Januar 1906 S. 21-r Erganzung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Gouverneurs von Deutsch Neugninca vom #i1L Juli 100|1, beir. de Anwerbung von Eingeborenen als Arbiter im Schutgebiete . . von-unn1)UUWWMomhsnolstlHub-.- Personalien und Verlustliste Nr. 80 S 2 = Nichtamtlicher 1. Teil: Personal Nachrichten -. r Vatrigtische Gaben S. 20. Das Grucichen des Auistandes 74.h aich Südweslafrita imit einer Narien S. 210. Die (answirischaktliche Auspellung in * 8 eutsch O stakrila: Nachweiiung der Vruno-Einnahmen bei den Zolliellen an der Binnengrenze d astaftikanischen 2. Schungebien im Monat Oktober 1906 S. 257 2 Ramerun: Die Pockenepidemie S. 258. S* es deutsch- Naturwissenschaftliche Sammlungen S. 257. Der Kopf des Bamum Herrschers S. 258S. Togo: Ouarantane Maßreneln in Togo wegen Gelbfieber S. 259. Schiffsverlehr des Schungebiets Togo S. 2660. Deutsch- Südwostafrika: deutsch Südwestafrika und Walsischbai S. 260. Kolonia! Wirtschaftliche 3-. 2 Aus fremden Rolonien und Produrtiongebieten: Verbot des Vertaufs von Kriegswassen und Kriegs munition sowie von geistigen Getränken an die Eingeborenen auf den Neu Hebriden S. 264. — Vorschriften für die Einfuhr von aus Wein destillierten Spiritnofen, die im Südafrikanischen Rollverein erzeugt sind, nach Transvaal Zz. 204. Verbranchsabgabe und Foll bei der Einfuhr von Spirituosen aus den übrigen Gebieten des Südafrikanischen oiwerein nach Basutoland S. 241. Dergleichen nach Bechnanaland S. 26. Baumwollanbau in Südnigerien Lagos S.2061. Nautschutanszuhr au Ceylon 1906 S. 205. Kataoau-fuhr Ccylons 1906 und Kalaomarkt S. 265. Aus fuhr von Ouebracho und Ouebracho Extratt aus Argentinien im Ottober 1906 S. 2601. Eine transsaharische elegraphenlinic S. 266. Kupferbergwerte und Eisenbahnbau in Südafrika S. 2|36. Verschiedene Mitteilun gen: Allerhöchsie Aurrtennungsschreiben an das Rolonial= Wirtschaftliche Komitee S. 267. Kanimannische Rolonialpolitil S. 28. do olonialWirkschaftliches S. 269. Literatur S. 2600. — Literatur- — Verzeichnik Z. 270. Roloniale Preßstimmen S. 270. Schiffsbewegungen S. 270. — Nerkehrs-Nachrichten S.271. EgEGenncch AsttIicher Tei! D Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. Allerhöchste Ordre, betr. Rufhebung des Kriegszustandes in Südwestafrika. Auj Ihreu Bericht vom 4. März dieses Jahres bestimme Ich: 1. Der im Schungebiet Südwestafrika bestehende Kriegszustand wird mit dem 31. März dieses Jahres ausgehoben. 2. Mit dem gleichen Zeitwuntt enthebe Ich den Ches des Generalstabes der Armer von der ihm übertragenen Leitung der Operationen. Das bisherige Kommando der Schutztruppe für Süd- westafrika mit dem Hauptquartier ist sobald als möglich aufzulösen. . Mit dem 1. April dieses Jahres treten unter Aufhebung aller für die Dauer des Kriegszustandes ergangenen entgegenstehenden Erlasse die „Organisatorischen Bestimmungen für die Kaiserlichen Schutztruppen in Afrika“ mit den nachfolgenden Einschränkungen wieder in Kraft. a) Abweichend von der Schutztruppen-Ordnung verleihe Ich mit dem Zeitpunkt der Aufhebung. des Kriegszustandes dem Kommandeur der Schutztruppe für Südwestafrika die Disziplinar= strafgewalt, wolche derjeuigen eines Brigadekommandeurs in der Armec entspricht. b) Die Kommandeure der Nord= und Südbezirke erhalten die Disziplinarstrafgewalt eines heimischen Regimentskommandeurs und üben die niedere Gerichtsbarkeit über die ihnen unterstellten Truppen und Behörden aus. —