Wie bereits Kolonialblatt Nr. geteilt wurde, in der Beilage zum Deutschen 12 vom 16. Juni 1906 mit- sind früher in Togo bei Badja 260 2 Zeit vom 26. April bis 8. Mai 1906. Später sind dank der getroffenen Vorsichtsmaßregeln in Togo bisher keine Erkrankungen an Gelbfieber vier Fälle von Gelbfieber aufgetreten. Die be= oder gelbfieberverdächtige Krankheitsfälle mehr treffenden vier Europäer starben sämtlich in der vorgekommen. Schiffsverkehr des Schutzgebiets Togo. Nachweisung über Anzahl, Nationalität und Tonnengehalt der Schiffe, welche die Reecden des Schutzgebietes Togo im Kalenderjahre 1906 angelaufen haben. . *“e Reede von Lome Reede von Anecho Zusammen Nationalität der Schiffe Ralenderjahr Zu- Ab- Kalenderjahr Zu- Ab- Nalenderiahen= Ab- 1906 1905 nahme nahme! 1906 1905 jsnahme nahme, 1006 1905 nahme nahme I. Anzahl der Schifse: A. Dampfer: deutsche 132 133 1 27 27 132 160 28. englische 36 38 2 7 7 36 45 — 9 französische 25 30 5 12 — 12 25 12 17 B. Segelschiffe: amerikanische 1 1 1 1 portugiesische — zusammen. 194 201 7 16 46 191 217 5 3 II. Registertons (netto) A. Dampfer: deutsche 268 709 249 95 42 557 42 557268 709 292 532 23 823 englische 0 813 60 429 3 10 550 10 55060 813 70 979 10 166 französische 33 804 40 967 7163 14 788 11788333 S04 55 750 21 946 B. Segelschiffe: amerikanische 867 867 867 867 portugiesische — — zusammen.61 193 351 37112822 67890 67 890 86x 193 419 261 55 06. Der Grund für den Nückgang in der Besuchszahl der Schiffe liegt hauprsächlich darin, daß seit dem 18. Juli 1905, an welchem Tage die Neede von Anecho geschlossen wurde, die gesamte Ein= und Ausfuhr des S i T seewö- (Vgl. Nr. 5 gebietes Togo seewärts nur noch über Lome erfolgt. Deutsch-Südwestafrika. Deutsch-Südwestafrika und Walkfischbal. Der Magistrat von Walfischbai hat Anweisung erhalten, das Kapsche Einwanderungsgesetz für dieses Gebiet in Kraft zu setzen. Diese Maßregel dürfte darauf zurückzuführen sein, daß eine große Anzahl bei der Truppe in Deutsch-Südwestafrika beschäftigter Konduktoren, Treiber usw., die wegen Dienstverweigerung oder Schutz- 5 des Rolonialblatts für 1906, Seite 142.) Trunkenheit vorzeitig entlassen worden waren und daher ihren vertragsmäßigen Anspruch auf freie Rückbeförderung nach Kapstadt verwirkt hatten, in das Gebiet der Walfischbai hinein- strömten und der dortigen Behörde zur Last fielen. In Zukunft werden solche Personen nur dann in das Walfischbai-Gebiet hineingelassen werden, wenn sie im Besitz genügender Geldmittel sind, das heißt nach einer Verfügung des Kolo- nialsekretärs, wenn sie mindestens 20 K besitzen.