W 280 20 Verfügung des AKuswärtigen fmts, Rolonial-Kbteilung, betr. Erteilung einer Sonderberechtigung auf Schürfen und Bergbau. Vom 19. Februar 1907. Auf Grund des § 93 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 1906 (Reichs- Gesetzbl. S. 363) wird dem Fiskus des Inselgebiets der Karolinen, Palau, Marianen und Marschall-Inseln, vorbehaltlich wohlerworbener Rechte Dritter, die Sonderberechtigung zum ausschließlichen Schürfen und Bergbau auf organische und unorganische Phosphate für die Inseln Angaur, Fais, Grimes, Mang, Assongson, Medinilla, Saipan, Rota, Trnk, Ponape und Kussaie erteilt. Berlin, den 19. Februar 1907. Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung. gez. Dernburg. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung des Solltarifs. Vom 13. Februar 1907. Auf Grund des § 6 der Zollverordnung für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet vom 31. Jannar 1903 wird hiermit verordnet, was folgt: § 1. Der zur Zollverordnung für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet vom 31. Jannar 1903 gehörige Tarif nebst sämtlichen dazu ergangenen Abänderungen und Ergänzungen wird mit Ablauf des 28. Febrnar 1907 ausgehoben. §5 2. Am 1. Märg 1907 tritt der in der Anlage enthaltene Zolltarif in Krast. Windhnk, den 13. Februar 1907. Der Kaiserliche Gouverneur. In Vertretung: Hintrager. Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Uachverzollung der Waren des freien Verkehrs. Bom 13. Februar 1907. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1900, Seite 813) und des §5 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, wird hiermit verordnet, was folgt: §5 1. Die mit Ablauf des 28. Febrnar 1907 im Schutggebiet vorhandenen, im freien Verkehr befindlichen ausländischen Gegenstände unterliegen der Nachverzollung nach Maßgabe des am 1. März 1907 in Kraft tretenden Zolltarifs. Bei der Nachverzollung von Branntwein wird der nach dem früheren Zolltarif c gezahlte Zollbetrag in Anrechunng gebracht. §J# 2. Die hachzuverzollenden Gegenstände sind auf dem amtlichen Formular zu Zoll= eingangsanmeldungen nach Zahl, Bezeichnung und Verpackungsart der Frachtstücke sowie nach der Gattung und Menge anzumelden. Die Anmeldung der Menge hat nach Gewicht, Maß oder Stück- zahl zu erfolgen, je nach dem Erhebungsmaßstab des Zolltarifs. 5 3. Zur Anmeldung verpflichtet sind die Inhaber zollpflichtiger Gegenstände. Die An- moldungen sind ausgefüllt bis zum Beginn des 1. März 1907 bei der nächsten Zollstelle aesusen § 1. Auf die Zollrevision, die an Ort und Stelle vorzunehmen ist, finden die 88 23 bis 27 der Zol#erorihnung Anwendung. §* 5. Behnss Nachverzollung der am 1. März 1907 im Schutzgebiet unterwegs befindlichen Gegenstände sind die Versender von Waren verpflichtet, alle innerhalb der vorhergegangenen acht (Forisetzung Seite 282.)