GW 315 20 man mit einem Pfluge in der Nähe der Pflanze den Boden auf, legt die Wurzeln bloß und nimmt die Nüsse von diesen ab. Die Pflanze selbst verbleibt als Düngung dem Boden. Der Ertrag schwankt sehr, je nach der Art des Bodens und der vorhandenen Feuchtigkeit; er beträgt per Acre zwischen 500 und 4000 Pfund. ei den auf Ceylon gezahlten Löhnen kostet die Bearbeitung eines Acre ungefähr 36 Rupien. iese Summe setzt sich zusammen aus den Kosten für Pflanzen und Eggen etwa 5 Rupien für Säen und Eineggen - 3 für Ernte 25 für Saatgnt 3 Die Erdnuß findet sehr vorteilhafte Verwendung zur Herstellung von Ol; sie hat einen Olgehalt von 30 bis 50 v. H. Es verbleibt ein Kuchen, der sowohl als Futter, wie als Düngemittel gut äu brauchen ist. Die Nuß ist auch genießbar und von angenehmem Geschmack. Die besten Qualitäten kommen für diesen Zweck in den Handel. Der Preis in Colombo beträgt etwa 110 Rupien per Ton. Auf dem Londoner Markt werden je nach Qualität 8 bis 14 Pfund per Ton gezahlt. Der Ertrag der Erdnuß wird aber auch von Schädlingen beeinflußt. Sowohl ein Pilz wie ein Insekt greifen sie an. Das letztere ist ein Bohrer; es höhlt die Nuß aus und macht sie wertlos. Zur Zeit sind aber diese Schädlinge noch nirgends in so großem Maße aufgetreten, daß der Anbau der Erdnuß dadurch unlohnend gemacht würde. Vorschriften über die Einfuhr von Oplum in Transvaal. Durch eine in der Transvaal Government Gazette vom 31. August 1906 veröffentlichte Verordnung vom 18. August 1906 (Nr. 25/1906) sind unter Aufhebung der Opium importation Ordinance 1905 für den Handel mit Opium neue Vorschriften erlassen, die unter anderem solgende Bestimmung enthalten: 3. (1.) Vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab soll niemand außer den auf Grund der Nedieal, Dental and Pharmacy Ordinance vom Jahre 1904 eingetragenen Chemikern und Dro- güten Opium und Opiumextrakt einführen, und die eingetragenen Chemiker und Drogisten sollen solchen Stoff nur auf Grund einer besonderen, vom Kolonialsekretär auszustellenden Erlaubnis einführen, in der die einzuführende Menge fest- gesetzt ist. usw. Auf Grund der vorstehenden Verordnung sind unterm 26. September 1906 Ausführungs- vorschriften erlassen, welche in der Transvaal Government Gazette vom 12. Oktober 1906 veröffentlicht sind und unter anderem die Be- stimmung enthalten, daß die auf Grund des Ab- schnitts 3 der Verordnung erteilten Erlaubnis- scheine vom Tage der Ausstellung ab 6 Monate gelten. Jollnachlaß für im Gebiete des Südafrikanischen Sollvereins erzeugten Branntwein in Transvaal. Laut Proklamation des Gouverneurs von Transvaal vom 13. September 1906 (Nr. 82, 1906) wird für gewöhnlichen Branntwein, der im Gebiete des Südafrikanischen Zollvereins her- gestellt ist, wenn er ausschließlich bei der Her- stellung von rein medizinischen Zubereitungen in der Kolonie gebraucht wird, eine Vergütung des Zolles abzüglich 1 Schill. für das Gallon von Normalstärke gewährt. Orhe Transvanl Government Guazette vom 5. Oktober 1906.) Verkahren bei der Einfuhr von Waren vor der Kbgabe einer vollständigen Eingangsanmeldung in Süb-Uigeria. Nach Bekanntmachung der Zollverwaltung in Lagos vom 5. Mai 1906 (Nr. 229) haben die- jenigen Personen, denen künftig die allgemeine Erlaubnis erteilt wird, Waren zu löschen und einzuschiffen, bevor eine vollständige Zollanmel= dung vorliegt, den Zollbehörden von ihnen selbst oder von ihren Agenten unterzeichnete Verzeich- nisse vorzulegen, ehe die Ausladung der Ware zugelassen wird. (The Board of Trade Journal Nr. 518, S. 212.) Einstwellige Kufhebung der Zölle für Fleisch und Schlachtvieh und gewisse andere Artikel in Süd- Rhodesia. Laut Bekanntmachung der Regierung (Nr. 159/1906) sind die Einfuhrzölle auf frisches, ge- kühltes und gefrorenes Fleisch sowie auf Schlacht- vieh in Süd-Rhodesia bis auf weiteres und lant Bekanntmachung Nr. 160/1906 diejenigen für Lichte, kondensierte, eingedampfte oder haltbar gemachte Milch oder solche Sahne (außer der abgeschöpften oder abgeschiedenen, deren Einfuhr verboten ist), Fische, haltbar gemachtes, ge- salzenes oder gepökeltes Fleisch und Ole, mit Ausnahme der flüchtigen oder parfümierten, für die Dauer des bestehenden Zollvereinigungsver- trags zwischen den Kolonien Südafrikas aufge- hoben. Orhe Board of Trade lournal Nr. 520, S. 307.)