W 318 20 1900 angegebenen Bedingungen während des Jahres 1907 nach Frankreich eingeführt werden kann, auf 60 000 kg festgesetzt. Artikel 2. usw. (Tournal oflicich de la Republique Française om 20. Jannar 1907.) Jollbegünstigte Sinfuhr von Etzeugnissen des französischen Kongogeblets. Eine auf Grund der Gesetze vom 11. Jannar 1892, Artikel 3, vom 24. Februar 1900, Ar- tikel 1 und 2, und vom 17. Juli 1900, Ar- tikel 1, unterm 16. Januar 1907 von der Französischen Regierung erlassene Verordnung lautet: Artikel 1. Für Kaffee und Kakao in Bohnen aus dem französischen Kongogebiete (konventio-= nelles Kongobecken) werden die Mengen, die während des Jahres 1907 unter den in den Verordnungen vom 22. April 1899 und 25. August 1900 angegebenen Bedingungen in Frankreich eingeführt werden können, wie folgt, festgesetzt: Kaffee 50 000 kg Kakao 25 000 Artikel 2. usw. Clournal oflicich de la République Française vom 20. Januar 1907.) Jolltarli für die unter der Verwaltung der Uyassa- gesellschaft stehenden Geblete in Oozamblque. Der Nyassagesellschaft ist durch Königliche Verordnung gestattet, einen neuen Zolltarif für die Einfuhr von Waren in die unter ihrer Ver- waltung stehenden Gebiete sowie für die Ausfuhr daraus vorläufig in Kraft zu setzen. Sobald jedoch ein neuer Zolltarif für die Provinz Mo- zambicque entworfen ist, hat die Gesellschaft einen endgültigen Tarifentwurf in Ubereinstimmung mit jenem auszuarbeiten und zur Genehmigung vor- zulegen. (The Board of Trade Journul.) Erschwerung der Kusfuhr von Waffen und Spreng- stoffen sowie von milltärischen AKusrüstungsgegen- ständen nach den Neu-Hebriden. Laut Proklamation des Generalgonverneurs des Australischen Bundes vom 28. November 1906 ist die Ausfuhr von Waffen und Sprengstoffen sowie von Heeres= und Marine-Ausrüstungs- gegenständen nach den Neu-Hebriden verboten, sofern nicht vorher von dem General-Zoll- kontrolleur eine Erlaubnis dazu eingeholt ist. (Commonwealth of Australin Guzettc.) Verbrauchsabgabe von geistigen Getränken in Don- dicherv und Karikal. Gemäß einem von dem Generalrate der französischen Besitzungen in Vorderindien in seiner Sitzung vom 14. Januar 1906 gefaßten Be- schlusse, dem die französische Regierung durch Verordnung vom 19. Februar 1907 zugatmmn hat, unterliegen vom 28. Februar d. Is ab in den Besitzungen Pondichery und Karikal Alkohol, Spirituosen, Liköre, Likör= oder Kunstweine euro- päischer Erzeugung oder Art, die in der Kolonie hergestellt oder dort eingeführt werden, einer Verbrauchsabgabe von 75 Rupien für 1 hl oder von 6 Fanons für 11 reinen Alkohols. Ebenso unterliegen in den gedachten beiden Besitzungen Wein und gegorene Getränke euro- päischer Erzeugung oder Art, die in der Kolonie hergestellt oder dort eingeführt werden, folgenden Verbrauchsabgaben: für 1 hl Rupien Wein in Fässern . 4 Wein in Flaschen 6 Apfelwein und Birneumost 4 Bier in Fässen 3 Bier in Flaschen 4 Weingeisthaltige Riechmittel, Weingeistfirnis, Heilmittel mit weingeistiger Grundlage sowie chemische und andere, mittels denaturierten Wein- geistes hergestellte Erzeugnisse sind von der Ver- brauchsabgabe frei. Für Weingeist, Spirituosen, Liköre, Likör- und Kunstweine, Wein und gegorene Getränke, mit Ausnahme von Rot= und Weißwein in Fässern sowie von Bier, Apfelwein und Birnen- most in Fässern, ist bis zu ihrer Entnahme zum Verbrauch oder zur Wiederausfuhr die Ein- lagerung in öffentlichen oder Privatniederlagen gestattet. (Tournal oflicich de ln Républidue Fruncaisc.) Jolltarifterung von Waren in Ueuseeland. Laut Verordnung des Gouverneurs vom 3. August 1906 (Nr. 176) ist Himbeersäure, da sie zu ähnlichen Zwecken wie Tafelessig gebraucht werden kann, bei der Einfuhr nach Neuseeland wie dieser mit 6 Pce. für das Gallon zu ver- ollen (rne Board of Trude Journnl Nr. 514. S. 22.) Jollbefrelung in Ueuseeland. Laut Verordnung des Commissioner vom 6. August 1906 (Nr. 817) sind eiserne Aus- rüstungsgegenstände für Ortscheite als Material