“i und die Verschiffung findet für Rechnung und Risiko der Fruit Company statt. Es scheint, daß die Frnit Company auf Drängen der Holländischen Regierung mit dem Kon. West-Ind. Maildienst eine Ubereinkunft getroffen hat wegen Verschiffung der Bakoven. Nachdem so dem Vorbehalt der Zweiten Kammer entsprechend der Verkauf und die Ver- schiffung der Bakoven geregelt war, konnte der Gouverneur von Surinam im August 1906 be- kannt machen, daß der Gesetzentwurf über die Bakovenkultur mit dem 11. August 1906 als Gesetz in Kraft trete. Von seiten der interessierten Plautagenbesitzer wurden gegen die Bedingungen, unter welchen die Gonvernementsunterstützung verliehen werden sollte, zahllose Beschwerden eingebracht. Das Gonvernemem kam den geäußerten Beschwerden soviel wie möglich entgegen. Jedoch kostete es große Mühe, die Pflanzer zu bewegen, sich zu verbinden, um die geforderte Fläche in Kultur äu bringen. Verschiedene Male schien es, als ob die Sache wegen nicht genügender Teilnahme der Interessenten scheitern würde. Im ganzen haben sich nunmehr 30 Plantagen verbunden, um in drei Jahren mehr als 3000 ha mit Bakoven in Kultur zu bringen. Der größte Teil des Anbaus geschieht mit finanzieller Unter- stützung des Gonvernements. Einzelne Plantagen arbeiten mit eigenen Mitteln. (Bericht des Raiserl. Konsulals in Paramaribo vom Februar 1907. Zulassung der „Société Financière et Commerciale Franco-Brésilienne“ Jum Geschäftsbetrieb in Brasilien. Im „Diario Official“ vom 10. Februar d. Is. ist ein Dekret des Präsidenten der Vereinigten –— Staaten von Brasilien vom 31. Jannar d. Js. veröffentlicht worden, durch welches die „Société Financière et Commerciale Franco-Brésilienne“ zum Geschäftsbetrieb in Brasilien zugelassen wird. Das Unternehmen hat in der üblichen Weise einen Bevollmächtigten mit unbeschränkter Vollmacht in Brasilien zu bestellen und sich bezüglich aller Handlungen im Gebiete der Republik den Gerichten des Landes zu unterwerfen. Ferner dürfen die Satzungen nur mit Genehmigung der Bundes- regierung geändert werden, und die Zulassung erfolgt ohne Beeinträchtigung des Prinzips, wo- nach die Gesellschaft den Bestimmungen des brasi- lianischen Rechts über Aktiengesellschaften untersteht. Aus den gleichzeitig veröffentlichten Statuten d. d. Paris, den 28. Juli 1906, ergibt sich, daß das Kapital der Gesellschaft, die ihren Sitz in Paris, Rue Chauchat 5, hat, jedoch statuten- mäßig berechtigt ist, Zweigniederlassungen und Agenturen in Brasilien oder anderen Ländern zu orrichten, 5 Millionen Franken beträgt und in 10 000 Aktien von je 500 Franken eingeteilt ist. Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, in irgend- welchem Lande, insbesondere jedoch in Brafilien, Handels-, Geld-, Minen-, landwirtschaftliche, Mobilien-, Immobilien= usw. Geschäfte zu be- treiben, hauptsächlich aber den Geschäftsbetrieb der Handelsgesellschaft Nathan & Co. in Säo Paulo nach deren Auflösung fortzusetzen, soweit es der Verwaltungsrat für angemessen hält. Die Firma Nathan & Co. gehört zu den Geschäftshäusern, die zwecks Erhöhung der Kaffee- preise mit der Regierung des Staates Säo Paulo in Verbindung standen, und das in Rede stehende Unternehmen erscheint als ein Zeichen des lebhaften Interesses, das französische Kapitalisten= usw. Kreise den brasilianischen Verhältnissen in nenester Zeit entgegenbringen. (Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Nio de Janeiro.) Verschiedene (itteilungen. Kolonial-Wirtschaftliches. Afritanische Baumwoll-Compagnie. Der natürlichen Entwicklung des Baumwoll= baues in den Kolonien folgend, erstrecken sich jetzt die Vorarbeiten des Kolonial-Wirtschaft- lichen Komitees einerseits auf die Fortführung der Baumwollschulen und Versuchsplantagen, auf Hebung der Eingeborenenkultur und auf die Pionierarbeit im Innern der Kolonien, anderer- seits auf die Vorbereitung der Gründung von Erwerbsgesellschaften. Der Plau einer großen „Afrikanischen Baumwoll-Compagnie“ (Erwerbsgesellschaft) ist auf die Anregung des stellvertretenden Kolonial- direktors Dernburg zurückzuführen und hat bereits in der vom Reichsamt des Innern zum 6. März d. Is. einberufenen Versammlung der Textilindustriellen lebhafte Zustimmung gefunden. Zur Vorbereitung der „Afrikanischen Baumwoll- Compagnie“ stehen dem Kolonial-Wirtschaftlichen Komitee, Berlin, Unter den Linden 43, seine aus den Vertretern der Textilindustrie und kolonialen Sachverständigen zusammengesetzte Baumwollbau- kommission und seine von landeskundigen Baum- wollexperten geleiteten Organisationen an Ort und Stelle in den Kolonien zur Verfügung. Das Grundkapital der Gesellschaft soll 10 Millionen