W 435 20 . In geeigneten Fällen sind die zuständigen Interessentenvertretungen (Handwerks-, Handels- *5 K Landwirtschaftskammern) um Auskunft über die Leistungsfähigkeit nicht hinreichend bekannter Unternehmer zu ersuchen. 5. Ausgeschlossen von der Berücksichtigung sind solche Angebote: a) die den der Ausschreibung zugrunde gelegten Bedingungen oder Proben nicht entsprechen; b) die nach den von den Bewerbern eingereichten Proben für den vorliegenden Zweck nicht geeignet sind; c) die eine in offenbarem Mißverhältnis zu der Leistung oder Lieferung stehende Preisforderung enthalten, so daß nach dem geforderten Preise an und für sich eine tüchtige Ausführung nicht erwartet werden kann. 6. Nur ausnahmsweise darf in dem letzteren Falle (zu c) der Zuschlag erteilt werden, sofern der Bewerber als zuverlässig und leistungsfähig bekannt ist und ausreichende Gründe für die Abgabe des ausnahmsweise niedrigen Gebotes beigebracht sind oder auf Befragen beigebracht werden. 7. Die Bedürfnisse an landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind, soweit dies ohne Schädigung fiskalischer oder anderer allgemeiner Interessen und ohne grundsätzliche Ausschließung des Handels ausführbar ist, mkichs unmittelbar von den Produzenten zu erwerben. 8. Bei der Vergebung von Leistungen und Lieferungen für Bauten sind im Falle gleicher Preisstellung die am Orte der Ausführung oder in dessen Nähe wohnenden Gewerbetreibenden vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betriebe ausführen. 9. Im übrigen ist bei öffentlichen Ausschreibungen der Zuschlag demjenigen der drei als Mindestfordernde in Betracht kommenden Bewerber zu erteilen, dessen Angebot unter Berücksichtigung aller Umstände als das annehmbarste zu erachten ist. 10. Bei engeren Ausschreibungen hat unter sonst gleichwertigen Angeboten die Vergebung an den Mindestfordernden zu erfolgen. Sind ausnahmsweise den Bewerbern die näheren Vorschläge in betreff der einzelnen Anlagen und Einrichtungen überlassen worden, so ist der Zuschlag auf das- jenige Angebot zu erteilen, das für den gegebenen Fall als das geeignetste und zugleich in Abwägung aller Umstände als das preiswürdigste erscheint. 11. Ist keines der hiernach bei öffentlichen und engeren Ausschreibungen in Betracht kommenden Mindestgebote für annehmbar zu erachten, so hat die Ablehnung sämtlicher Gebote und die Einleitung eines neuen Verfahrens zu erfolgen. III. RZöschlutz förmlicher Verträge. 1. Form der Verträge. 1. über den durch die Erteilung des Zuschlags zustande gekommenen Vertrag ist der Regel nach eine schriftliche Urkunde zu errichten. Hiervon kann unter der Voraussetzung, daß die Rechtsgültigkeit des Übereinkommens dadurch nicht in Frage gestellt wird, abgesehen werden: A. bei Gegenständen bis zum Wert von a) 3000 Mark frei Werk ohne Verpackunng, b) 4000 Mark frei Bord Schiff Seehafen einschl. Verpackung, c) 5000 Mark frei Land Schutzgebiet, einschließlich: B. bei Zug um Zug bewirkten Leistungen und Lieferungen; C. bei einfachen Vertragsverhältnissen, über die ein alle wesentli Bedi en ent— haltender Brief- oder Telegrammwechsel vorliegt. sentlichen Bedingungen ent. 3. Wird in solchen Fällen von der Aufstellung einer schriftlichen Urkunde Abstand ge- nommen, so ist in anderer geeigneter Weise — z. B. durch Bestellzettel, schriftliche, gegenseitig anerkannte Aufzeichnungen — für die Sicherung der Beweisführung über den wesentlichen Inhalt des Ubereinkommens Vorsorge zu treffen. 2. Fassung der Verträge. 1. Die Fassung der Vertragsbedingungen muß knapp, aber bestimmt und deutlich sein. 2. Den Verträgen sind allgemeine Vertragsbedingungen zugrunde zu legen, soweit solche ausgestellt sind. In der Vertragsurkunde müssen außer der Bezeichnung der vertragschließenden Parteien die brsonbe der Verdingung zugrunde gelegten Bedingungen enthalten sein. 4. Der Vertragsschluß geschieht, soweit ein Beamter damit beauftragt ist, namens der zu- ständigen Behörde.