W 476 20 die Zollpräferenz heraufgesetzt. Was die Zollsätze anlangt, so unterscheidet der neue Tarif 6 Klassen. In den Klassen 1 bis 3 werden für eine Reihe von Gütern besondere Einfuhrzölle festgesetzt, und zwar im allgemeinen aus Gründen einer Be- günstigung der inländischen Produktion oder der Industriebildung. Klasse 4 legt auf eine weitere Reihe von Artikeln, bei denen die Einfuhr unter günstigen Zollbedingungen erwünscht erschien (wie bei landwirtschaftlichen oder industriellen Maschinen und Requisiten, Zaundraht, Rohpapier usw.), einen niedrigen Zoll von 3 v. H. Eine Anzahl von Gütern genießt nach Klasse 5 Zollfreiheit. Die allgemeine Zollrate beträgt nach Klasse 6 15 v. H. vom Wert gegen 10 v. H. bisher. Die Jollbevorzugung, die früher im allgemeinen auf 2½ v. H. des Wertes hinauslief, ist jetzt auf 3 v. H. erhöht, so daß die Güter der Klasse 4 bei britischem Ursprung zollfrei eingehen, die der Klasse 6 12 v. H. vom Wert gegen früher 7½ v. H. bahen. Der Umstand, daß der neue Zolltarif die Zoll- bevorzugung auf britische Güter von 2½ v. H. auf 3 v. H. erhöht, kann zweifellos nicht dazu angetan sein, den deutschen Export im Wett- bewerb mit Großbritannien zu fördern. Immer- hin scheint aber in deutschen oder aus Deutsch- land beziehenden Importeurkreisen Südafrikas die Auffassung vorzuherrschen, daß der neue Tarif der Ausfuhr nach Südafrika zwar ungünstiger, aber im allgemeinen nicht verhängnisvoll ist und daß es auch in Fällen, wo ein Verzicht auf einen entsprechenden Teil des Nutzens nicht angängig sein sollte, den deutschen Exporteuren gelingen wird, ihren Waren durch deren Qualität einen Absatz auf dem südafrikanischen Markt zu sichern. Erwähnenswert ist, daß in einem wichtigen Ausfuhrartikel der neue Tarif eine günstigere Stellung der deutschen Ware auf dem süd- afrikanischen Markt zur Folge haben dürfte. Es ist dies der Zucker, der einen wesentlichen Bestand- teil der deutschen Ausfuhr nach Südafrika bildet (1904: 8 818 571 engl. Pfund, 1905: 6 356 900 engl. Pfund). Der alte Zolltarif unterschied für die Verzollung raffinierten Zucker (Zoll 5 sh pro 100 engl. Pfund) und nicht raffinierten Zurker (Zoll 3 sh 6·(| pro 100 engl. Pfund). Bei der Auslegung, welche die südafrikanischen Zollbehörden dem Begriff der Raffinierung zuteil werden ließen, kam es, daß der deutsche Rübenzucker bei der Einfuhr stets als raffiniert verzollt werden mußte, während der Rohrzucker von der Insel Mauritius (Einfuhr 1904: 77 019 991 engl. Pfund, 1905: 68 610 809 engl. Pfund) als unraffiniert ins Land ging. Der neue Zolltarif dagegen legt den Zoll von 5 sh. auf festbestimmte Sorten, nämlich Kandis-(candvy), Hut-(loasZucker, Puder-(castor) Zucker, sogenannten Patent= (icingz) Zucker und Würfel= (cube) Zucker, während für alle anderen Arten der Zoll von 3 S. 6 (1 erhoben werden soll. Da auf Grund dieser neuen Zollbestimmungen auch der Mauritius-Rohrzucker mit 5 Sh verzollt werden muß, dürften sich die Einfuhraussichten für Rübenzucker wesentlich gebessert haben. Au dieser Stelle ist auch noch eine Be- stimmung im neuen Zolltarif zu erwähnen, die dem Importhandel eine Erschwerung zu bringen schien. Um das südafrikanische Druckgewerbe zu fördern, ist in den neuen Tarif (Stelle 413 u) die Bestimmung aufgenommen, daß alle Druckerzeug- nisse der kaufmännischen Reklame, wie Kataloge, Preislisten, Plakate usw., einem Eingangszoll von 25 v. H. oder mindestens 2 pro engl. Pfund unterliegen sollen. Auf Grund dieser Bestimmung wurde anfänglich von den südafrikanischen Zoll- behörden jede einzelne Sendung, auch wenn sie als kleine Drucksache durch die Post einging, nicht nur mit einem Zoll von mindestens 1 d, sondern auch mit einer Abfertigungsgebühr von 6 d be- legt. Die Zollbehörden haben sich nachträglich veranlaßt gesehen, die Maßregel dahin abzuändern, daß solche Drucksachen bis zum Gewicht von ½ Pfund (engl.) wie früher gollfrei eingelassen werden. Sofern es sich also nicht um Massen- versendung ihrer Kataloge usw. an ihre hiesigen Agenten handelt, werden deutsche Exporteure gut daran tun, ihre Postsendungen von Reklame- drucksachen so einzurichten, daß deren Gewicht sich unter ½ Pfund (engl.) hält, da sie sonst auf seiten der Adressaten Annahmeverweigerung zu gewärtigen haben. (Nach einem Berichte des Mais. Generallon##ulats in Napstadt.) Der Handel von Britisch-Somaliland im Jahre 1905/06. Der Handel von Britisch= Somaliland wies im Jahre 190 5/06 und in den Vorjahren folgende Werte auf: Einfuhr Ausfuhr Zusammen Jahr Rupien Rupien Rupien 1901/02 4 616 961 1 664 300 9 281 261 1902/03 3 926 698 3 638 159 7 564 857 1903/04 5 621 817 2 995 483 8 617 300 1904/05. 4 481 072 2 861 369 7342 441 1905/066 3 927 414 3 040 980 6 968 391 Die Einfuhr des Jahres 1905/06 verteilte sich auf die einzelnen Häfen. Berbera 2 129 168 Rupien Bulhar 740 663 Heis 71 263 Karam .. 14 818 Zaiii3l3a 971 502 Zusammen 3 927 414 Rupien.