W 485 20 gestellt. Ferner ist, um Prospektoren ins Land zu ziehen, die Lizenz zum Prospektieren auf 5000 Reis, etwa 1 C 1 sh, herabgesetzt worden. Diese Lizenz gilt für ein Jahr und gibt das Recht zu prospektieren in einem Umkreis von 750 Metern, von dem Mittelpunkte des Gebiets aus gerechnet, das der Prospektor erforschen will. Diese Lizenz kann nach Ablauf des Jahres verlängert werden. Erweist sich der Grund als mineralhaltig, so können Claims erworben werden. Ein Claim umfaßt 10 Quadratmeter, wenn es sich um Edelsteine, und 100 Quadratmeter, wenn es sich um Edelmetalle handelt. Von beiden Arten darf der Prospektor 10 Claims erwerben, und er darf die Zahl verdoppeln, falls er der Entdecker der Mineralschätze ist. Kann die Gewinnung der Edelsteine und Metalle nur durch Maschinen erfolgen, so umfaßt dagegen jeder Claim 2500 Hektar. Handelt es sich um andere Mineralien wie Edelsteine oder Metalle, so beträgt der Umfang eines Claims 100 Hektar. Die Erlaubnis zum Prospektieren sowie der Erwerb von Claims werden vorläufig registriert. Ist die Zeit, für die diese Ansprüche vorbehalten worden sind, abgelaufen, so kann der Prospektor vollgültige Minenrechte erwerben. Er hat zu diesem Zweck für jeden Claim auf Edelsteine etwa 13 sh und für jeden Claim auf Edel- metalle 22 L zu hinterlegen. Es hat ferner alsdann die Vermessung zu erfolgen, die entweder durch den Regierungs- ingenieur oder durch einen mit Diplom ver- sehenen Vermessungsbeamten auszuführen ist. Die Regierung hat sich schließlich noch das Recht vorbehalten, auch größere Konzessionen zu verleihen. Diese dürfen aber nur an portugiesische Untertanen oder solche Gesellschaften vergeben werden, die unter portugiesischem Gesetz registriert worden sind. Diese Personen oder Gesellschaften haben gleichzeitig mit ihrem Gesuch um eine Konzession etwa 110 + zu hinterlegen. Wird das Gesuch genehmigt, so ist das Depot je nach dem Umfang der Konzession auf 5 550 K bis zu 22 200 T zu erhöhen. Die Minensteuer ist eine doppelte, einmal wird der Grund und Boden und zweitens der Rohertrag besteuert. Die Grundsteuer beträgt für Claims auf Edelsteine 5 L, für Claims auf Edelmetalle 11 sh, für Claims, deren Bearbeitung Maschinen erfordern, 22 & pro Claim und pro Jahr. Für sonstige Claims sind pro Hektar etwa 2 sh zu entrichten. Die Steuer am Ertrag ist für Edelsteine und Edelmetalle auf 2 v. H. und für sonstige Mineralien auf ½ v. H. festgesetzt. Ausgenommen von diesen Besteuerungen sind Eisen= und Kohlenminen. Ferner sind auch die Minen von Abgaben befreit, die von dem Ent- decker der Mineralschätze bearbeitet werden und dessen Claim noch nicht abgetreten oder verkauft worden ist. Schließlich ist auf die Mineralien eine Aus- fuhrsteuer gelegt. Außer diesen Bestimmungen enthält das Gesetz noch eingehende Vorschriften darüber, an wen die Gesuche zum Prospektieren zu richten sind, über die Führung der Register, Verwendung von Ex- plosivstoffen, über Löhne und über Strafgelder. Für Interessenten liegt eine englische Über- setzung des Minengesetzes während der nächsten Wochen im Reichsamt des Innern, Berlin, Wilhelmstraße 74, im Zimmer 174 zur Einsicht- nahme aus. (Nach einem Berichte des Kais. Konsulats in Lourenço Maraques. Kupferfunde in Brltisch-Ostafrika. Nach einer Meldung des „Commissioncr of Mines“ ist in Britisch-Ostafrika im Tale des Tsavoflusses, der vom Kilimandscharo aus in öst- licher Richtung fließt, Kupfer gefunden worden. Die Entdeckung ist durch einige Prospektoren ge- macht worden, die schon längere Zeit im Gelände der Ugandabahn nach Metallen suchten. Die Hauptfundstelle liegt ungefähr 70 km westlich von der Station Tsavo (Meile 133 der Uganda- bahn) und besteht aus einem parallel der Bahn laufenden großen Quarzriffe, in dem sich das Kupfer teils rein, teils in Schwefelverbindungen zoigt. Das Riff erstreckt sich vom Fuße der Kiuluberge quer durch das Tsavotal in der Richtung nach Südosten; seine Ausdehnung nach Länge, Breite und Tiefe ist noch nicht bestimmt, jedoch soll auch schon östlich von der- Bahn Kupfer festgestellt worden sein. Neben dem Kupfer enthält der Quarz Gold in geringen Mengen, sowie kleine Beimischungen eines weißen Metalls, dessen Natur noch nicht festgestellt ist. Man nimmt an, es sei Platin. Eine in Nairobi gemachte Probe hat einen Kupfergehalt von etwa 30 v. H. ergeben. Die Prospektoren, meistens erfahrene Leute aus Süd- afrika, halten den Abbau für durchaus gewinn- bringend, was schon daraus hervorgeht, daß einige von ihnen Angebote von 1000 K für ein Schürffeld (claim) ausschlungen. Ein Bewerber kann nur ein Feld von 600 Qnadratyards be- legen. Er muß dazu vorher einen Erlaubnis- schein haben, der 5 Rupien kostet, ferner muß er auf dem belegten Feld an 7 Tagen im Monat arbeiten lassen. Gerüchte über Gold= und Diamantenfunde, die vor einiger Zeit umliefen, haben sich als grundlos erwiesen. (Bericht des Kais. Vizekonsulats in Mombassa.)