W 500 20 § 38. Zeder Gesellschafter, der im Stammbuch (§ 13 Abf. 2) eingetragen ist oder einen Aneeisschein bei der Gesellschaft hinterlegt, kann verlangen, daß ihm auf seine Kosten die Berufung zur Hauptversammlung und die Tagesordunng, sobald deren öffentliche Bekanntmachung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief besonders mitgeteilt wird. Die gleiche Mitteilung kann er auf seine Kosten über die in der Hauptversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen. §5 39. In jedem Jahre findet eine ordentliche Hauptversamlung vor Ablauf des Monats Juni statt. Eine anßerordentliche Hauptversammlung wird berufsen, so oft es im Interesse der Ge- sellschaft erforderlich ist. Sie muß unverzüglich gemäß den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 be- rusen werden: 1. wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt ist (§ 37 Abs. 2); 2. wenn Mitglieder, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals erreichen, und welche diese Anteile bei dem Vorstande hinterlegt haben, die Einberufung fordern und dem Vorstande zur Vorlage an die Hauptversammlung einen schriftlichen Antrag einreichen, dessen Gegenstand innerhalb der Zuständigkeit der Hauptversammlung liegt; 3. wenn die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesell- schaft oder die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräunßerung des Vermögens im ganzen beschlossen werden soll. §5 40. In der ordentlichen Hauptversammlung werden der Geschäftsbericht des Vorstandes und die Bemerkungen des Aufsichtsrats über den Abschluß des abgelaufenen Rechnungsjahres Zur Erörterung gebracht. Alsdann wird über die Genehmigung des Abschlusses und über die Vor- schläge über die Verteilung eines Reingewinns Beschluß gefaßt. Sodann werden die fälligen Wahlen vollzogen. Die Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung mit dem Geschäftsberichte des Vorstandes und den Bemerkungen des Aufsichtsrats muß während zwei Wochen vor der Versammlung in den Geschäftsrehumen der Gesellschaft zur Einsicht eines jeden Mitgliedes ausgelegt werden. Die Hauptversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich genehmigt wird, einen Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen. Die Hauptversammlung ist ferner berechtigt, über die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes oder der Mitglieder des Auf- sichtsrats und über die zu diesem Zwecke einzuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und zu deren Ausführung bevollmächtigte Vertreter zu wählen. Ansprüche dieser Art müssen geltend gemacht werden, wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, die mindestens den zehnten Teil des Grundkapitals vertritt, verlangt wird. Die Ansprüche m in 5 Jahren von der den Anspruch begründeten Handlung oder Unterlassung an. Ist die Geltendmachung des Anspruchs von der Minderheit verlangt, so können die von ihr bezeichneten Personen durch das Gericht als deren Vertreter zur Führung des Rechtsstreits be- stellt werden. 8 41. Die Hauptversammlung beschließt ferner über Abänderungen und Ergänzungen der Satzungen. #*l 42. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, die Auflösung der Gesellschaft, die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen sowie die Herabsetzung des Grundkapitals bedarf einer Vertretung von mindestens drei Vierteln des Gesellschafts- kapitals in der Versammlung sowie einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der in der Ver- sammlung vertretenen Geschäftsanteile. Falls in der Versammlung drei Viertel des Grundkapitals nicht vertreten sind, wird inner- halb sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung einberufen, welche in jedem Falle beschlußfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Hauptversammlung ist auf diesen Umstand besonders hinzu- weisen. Auch hier ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln zur Gültigkeit der Beschlüsse erforderlich. Sonstige Abänderungen und Ergänzungen der Satungen bedürfen ebenfalls einer Mehrheir von wenigstens zwei Dritteln der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen. Die Wahlen finden, sofern sie nicht durch Zuruf einstimmig erfolgen, mittels Abgabe von Stimmzetteln nach einfacher Stimmenmehrheit statt. Ist diese bei der ersten Wahlhandlung nicht zu