509 0 III. die Beförderung von Privattelegrammen nach den Vorschriften und. mit den Ein- schränkungen, die die Reichs-Telegraphenverwaltung hierfür festsetzen wird. Diese Vor- schriften der Reichs-Telegraphenverwaltung sollen für den Bahneigentümer oder die Pächterin keine Verpflichtung zur Beförderung von Privattelegrammen ausstellen, sondern nur die Befugnis zu dieser Beförderung regeln. #* 3. Bestimmungen für die Unterhaltung. 1. Die Pächterin ist verpflichtet, die gesamte Verkehrsaulage, insbesondere den Unter= und Oberbau, die zugehörigen Baulichkeiten, die Fahrzeuge, die Ausrüstungsgegenstände und die Inven- tarienstücke in gebrauchsfähigem und betriebssicherem Zustande zu erhalten und die nötigen Erneue- rungen nach den heimischen Grundsätzen zu bewirken, sowie die erforderlichen Ergänzungen vorzu- nehmen. Zede Strecke der Bahn soll ohne Gefahr mit einer Geschwindigkeit von 10 km in der Stunde befahren werden können. Soweit das Gouvernement bei der Übergabe der Bahn für einzelne Stellen nur eine geringere Höchstgeschwindigkeit für statthaft erklärt, gilt diese für jene Stellen anstatt der 10 km in der Stunde. 2. Uber die während der Pachtzeit abgehenden und zugehenden Gegenstände sind genaue Aufstellungen und Verzeichnisse von der Pächterin zu führen. §5 1. Ubergabe der Verkehrsanlage beim Pachtbeginn. « Mit dem Pachtbeginn sind der Pächterin die ganze Verkehrsanlage, die sämtlichen zum Betriebe gehörigen Baulichkeiten, Fahrzeuge, Materialvorräte, Ausrüstungsgegenstände und Inven- tarienstücke in gutem und leistungsfähigem Zustande zu übergeben. In Zweifelsfällen gilt alles das als zur Verkehrsanlage gehörig, was die Pächterin beim Ablaufe des zwischen denselben Parteien geschlossenen Pachtvertrages vom 4./10. August 1905 und bei der Bauabnahme der Bahn Lome — Palime abzugeben hat. Bei der Übergabe ist von den Vertretern beider Teile über die Fahrzeuge, Materialvorräte, Ausrüstungsgegenstände und Inventarienstücke ein Verzeichnis nebst Wertschätzung aufzunehmen und mit einer Nachweisung des Bestandes an Gleisen und baulichen Anlagen zu voll- ziehen. Dies bildet die Grundlage für die Rückgabeverpflichtung der Pächterin bei Ablauf des Pachtverhältnisses. Gegenstände, welche in dem Verzeichnis nicht aufgeführt worden sind, gelten nicht als der Pächterin übergeben. 8 5. Benutzung von Anlagen und Fahrzengen. Reichen die für den Brückenbetrieb vorhandenen Leichterfahrzeuge und sonstigen Aus- rüstungsgegenstände für die ordnungsmäßige Bewältigung des Verkehrs nicht aus, so hat die Pächterin weitere Leichterfahrzeuge und sonstige Ausrüstungsstücke auf eigene Rechnung in dem erforderlichen Umfange zu beschaffen; diese Leichterfahrzeuge und Ausrüstungsstücke bleiben Eigentum der Pöächterin. Brückenkrane fallen nicht unter diese „Leichterfahrzeuge und sonstigen Ausrüstungsstücke“. 5§5 6. Erfüllung bestehender Verträge. Etwa bestehende Verträge, betreffend den Betrieb der Verkehrsanlage, hat die Pächterin an Stelle des Verpächters zu erfüllen. Sie ist berechtigt, alle dem. Verpächter oder einem seiner Ver- treter darin eingeräumten Rechte selbst auszuüben. Sofern die Ausübung dieser Rechte nur aus den Namen des Gouvernements von Togo geschehen kann, ist der Pächterin rechtzeitig eine Voll- macht auszustellen. Soweit auf Lieferungen oder Arbeiten, die im Interesse des Betriebes der Verkehrsanlage erst nach deren lbergabe an die Pächterin ausgeführt werden und nach diesem Ver- trage als Betriebsausgaben gebucht werden müssen, seitens der Kolonialverwaltung Vorschüsse gezahlt worden sind, hat die Pächterin diese zu erstatten. § 7. Ersatzleistungen für Schäden. 1. Die Bestreitung von Ausgaben, die durch außergewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle, Tötungen und Körperverletzungen von Personen, sowie Beschädigungen der Ver- kehrsanlage nebst Zubehör und fremder Sachen durch den Betrieb hervorgerufen werden, ist Sache der Pächterin, soweit die Schäden im einzelnen Falle weniger als 1000 Mark Kapitalwert haben. 2. Von der Gesamtheit der während der Pachtdauer fällig werdenden Ersatzleistungen für Schäden derselben Art, die aber einzeln 1000 Mark Kapitalwert oder mehr haben, trägt die Pächterin die ersten 10 000 Mark und der Verpächter den etwaigen Rest. *: 3. Von allen unter 2. fallenden Schäden hat die Pächterin dem Gonvernement unverzüglich Anzeige zu erstatten.