3540 Aussichten für die Rakaoernte in der Dominikanischen Republik. Zuverlässigen Mitteilungen zufolge hat die auhaltende Dürre auch in den reichsten Kakao— distrikten der Dominikanischen Republik, wie Moca, La Vega, Ivana Nuñez und San Francisco de Macons der Blütenentfaltung einen solchen Schaden zugefügt, daß für die diesjährige Erute im Vergleich zur vorigen eine Minderproduktion von etwa 60 v. H. befürchtet wird. Wenn auch vielleicht letzterer Prozentsatz allzu pessimistisch an- genommen ist, so ist doch nicht in Abrede zu stellen, daß die große Trockenheit, welche sich fast über die ganze Republik erstreckt hat, das Ge- samtergebnis der Ernte 1907 um ein Be- deutendes verringern oder beeinträchtigen wird. Die Ausfuhr von Kakao nach den Vereinigten Staaten nimmt in allen Häfen erheblich zu. (Bericht des Kais. Konsulats in San Domingo.) Iinkraftsetzung der neuen Oünzordnung in Grltisch- Ostafrika. Durch Verfügung des stellvertretenden Com- missioner für Britisch-Ostafrika vom 15. März d. Js. ist die neue Münzordnung für Britisch-Ostafrika, wie sie durch die „East Africa and Uganda (Currenex) Order in Council 1905“ und die gleichnamige Verfügung vom Jahre 1906 festgestellt ist, vom 1. April d. Is. ab in Kraft gesetzt worden. fünderung der vergbaulichen Bestimmungen in Britisch-Ostafrika. Durch eine in der Offieial Gazettes für das ostafrikanische Schutzgebiet vom 21. März 1907 veröffentlichte Verordnung Nr. 2 vom Jahre 1907 sind die ostafrikanischen Bergbauvorschriften vom Jahre 1902 in einigen Punkten abgeändert worden. (The Board of Trade Journal.) Neue Bergbaubestimmungen in Neuseeland. In der „New Zealand Gazette, Supplement, vom 18. Februar 1907 sind auf Grund des Bergbaugesetzes vom Jahre 1905 erlassene neue Bergbaubestimmungen veröffentlicht, die an dem gleichen Tage Wirksamkeit erlangt haben. (Ebenda.) Bestimmungen über die Einfuhr von Pflanzen in Transvaal. Laut Bekanntmachung des Commissioner of Lands, Nr. 180 vom 9. Febrnar 1907, hat der Gouverneur die durch die Bekanntmachung Nr. 1197 vom 10. November 1904 erlassenen Bestimmungen über die Einfuhr usw. von Pflanzen aufgehoben und durch neue Vorschriften ersetzt, die im wesent- lichen folgendes bestimmen: Die Einfuhr von Pflauzen aus anderen Ländern als Südafrika muß durch die Post oder über die Häfen Beira, Lourenco Marques, Durban, East London, Port Elizabeth, Mossel Bay und Kapstadt geschehen. Folgende Artikel dürfen aus Plätzen außer- halb Südafrikas nicht in die Kolonie eingeführt werden: a) Enkalyptus-, Akazien= oder Koniferen- pflanzen oder deren Teile, außer Samen; Kaffeepflanzen oder deren Teile, außer Samen, die frei von Fruchtfleisch sind; Steine, Früchte, Bäume oder lebende Teile davon, die das Wachstum oder Erzeugnis eines Teils der Vereinigten Staaten von Amerika oder eines anderen von Zeit in der „. Gazette“ bekannt zu machenden Landes sind, in dem eine von den unter dem Namen peach vyellows (Krankheit der Pfirsichbäume) oder peach rosette bekannten Krankheiten herrscht; d) Pfirsichsteine und Pfirsichstämme; e) Stämme, außer Apfelstämmen, aus Wurzeln der Northern Spy (Apfelsorte) oder aus anderen Wurzeln gezogen, die von dem Commissioner of Lands als gegen den Anfall der behaarten Blattlaus (Schizo- neura lanigera) widerstandsfähig ange- nommen sind, sowie Birnen-, Pflaumen-, Aprikosen-, Kirschen-, Mango-, Rosen-, Dattelpflaumen= und solche anderen, von Zeit zu Zeit in der Gazette bekannt zu gebenden Stämmec, die unverpackt ein- geführt werden können; Nutzholz mit der Rinde, außer Rüststangen von der Ostsee und aus Kanada sowie außer Pfählen aus dem Terpentinbaum (Syncarpia laurifolia). Die Einfuhr aller anderen Pflanzen ist an eine besondere Erlaubnis geknüpft, mit Ausnahme der Einfuhr von Reben, Zuckerrohr und Gummi- pflanzen, die zwar allgemein gestattet ist, aber nur unter besonderen Vorsichtsmaßregeln statt- finden darf, was in der Praxis ebenfalls auf das Erfordernis einer besonderen Erlaubnis hinaus- läuft. Alle eingeführten Pflanzen und Pflanzenteile sollen von einem Juspektor untersucht werden. Für die Einfuhr von Pflanzen usw. aus Südafrika nach dem Tranusvaal sind besondere Vorschriften gegeben. b — . — —