G 550 20 Gegenstand des Unternehmens. § 2. Die Gesellschaft hat zum Gegenstand ihres Unternehmens den Erwerb und die Ver- wertung von Grundbesitz, den Betrieb von Land= und Plantagen-Wirtschaft, den Betrieb von Berg- bau, Handel und Gewerbe und allen dem Handel und Verkehr dienenden Umernehmungen in deutschen Schutzgebieten. 5 3. Die Gesellschaft ist bur Ptigt, Zweigniederlassungen auch außerhalb der Deutschen Schutzgebiete zu begründen und zu betreiben. Dauer detmalnternehmens. § 4. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt. II. Grundkapital, Haftbarkeit, Mitgliedschaft und Anteilscheine. Grundkapital. §5 5. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Mk. 1200 000 — eine Million zweimal- hunderttausend Mark — und ist eingeteilt in Anteile zu je Mk. 500. uf die Anteile ist sofort eine Anzahlung von 30 vom Hundert zu leisten. Über Höhe und Termin der späteren Teilleistungen hat der Aussichtsrat Bestimmung zu treffen. Die Zahlung erfolgt an die Direktion und auf deren Aufforderung. Durch Beschluß des Aufsichtsrats kann innerhalb einer Frist von fünf Aaen nach der Gründung das Grundkapital durch Bareinlagen bis auf den Betrag von Mk. 2 000 000 — zwei Millionen — erhöht werden. Weitere Erhöhungen kann die Hauptversammlung beititeten Das Grundkapital soll jedoch um mehr als Mk. 800 000 nicht eher erhöht werden, als bis 23 der auf die schon begebenen Anteile gezeichneten Leistungen bewirkt sind. Haftbarkeit. 5*s 6. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen. Mitgliedschaft und Anteilscheine. 8 7. Über die Anteile werden Anteilscheine ausgegeben; dieselben lauten auf den Inhaber. §8 8. Die Zeichner der Anteile und demnächst deren Rechtsnachfolger bilden die Gesellschaft. Die Anteile find unteilbar. Die Zeichner von Anteilen und deren Rechtsnachfolger sind für die Zahlung des vollen Nennbetrages der gezeichneten Anteile der Gesellschaft haftbar. Sie können von den ihnen obliegenden Leistungen an die Gesellschaft nicht befreit werden und sind nicht befugt, gegen das Recht auf diese Leistungen eine Forderung an die Gesellschaft aufzurechnen. Eine Ubertragung der Anteile vor deren Vollzahlung kann nur mit Genehmigung des Vorstandes erfolgen. Die Namen der ersten Zeichner sowie ihrer Rechtsnachfolger im Besitze nicht voll einge- zahlter Anteile werden in ein Verzeichnis eingetragen. §5 10. Die Urkunden über die Anteile werden erst nach Einzahlung des vollen Neunbetrages ausgehändigt. Über die einzelnen Teilzahlungen wird auf cinem Zwischenschein, welcher auf den Namen ausgestellt ist, eine Bescheinigung erteilt. Die Zwischenscheine sind vorbehaltlich der Beschränkung des § 9 Absatz 1 durch schriftliche Abtretungserklärung übertragbar, unbeschadet der dem Zeichner des Anteils daselbst auferlegten weiteren Haftbarkeit. Wo in diesen Satzungen von Anteilen der Gesellschaft gesprochen wird, treten die Zwischen- scheine an deren Stelle, bis die Urkunden über die Anteile ausgegeben sind. 11. Zu den Anteilscheinen sind je 20 Gewinnanteilscheine und je ein Erneuerungsschein ausgegeben, sobald die Verteilung von Gewinn beginnt. ; 12. Nach Einlösung des letzten Gewinnanteilscheins werden gegen Einlieferung des Er— neuerungsscheins weitere 20 Gewinnanteilscheine und so fort ausgegeben. 5 13. Verpflichtete, welche fällige Teilleistungen nicht entrichten, sind dazu und zur Zahlung von Zinsen zu vier vom Hundert des geschuldeten Betrages durch den Vorstand aufzufordern. Da- bei ist ihnen eine Frist von mindestens zwei Monaten zu bestimmen. Wer diese Frist verstreichen läßt, verfällt in eine Vertragsstrafe von zehn vom Hundert des fälligen Lerrages und haftet auch außerdem für allen durch seine Säumnis entstehenden Schaden. Statt der Geltendmachung dieser Rechte ist der Aussichtsrat oder mit seiner Genehmigung der Vorstand befugt, den Säumigen seiner Anrechte aus der Zeichnung und den bereits darauf be-