552 20 mehrerer Vorstandsmitglieder Jedes allein berechtigt. Der Vorstand ist auch befugt, für die Empfang-= nahme aller Postsendungen, insbesondere der vorerwähnten, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. b. Aufsichtsrat. § 23. Der Aufsichtsrat besteht aus wenigstens 5 und höchstens 9 von der Hauptver- sammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Hauptversammlung setzt auch die Zahl der Aussichtsrats- Mitglieder fest. Mindestens 3½ der Mitgleder des Aufsichtsrates, bei ungerader Zahl die Mehrheit der Mitglieder, muß die Reichsangehörigkeit besitzen. Auch müssen mindestens ⅜/8 der Mitglieder zugleich Mitglieder der Gesellschaft sein. Die Wahl erfolgt für die Zeit vom Schlusse derjenigen Hauptversammlung, in der sie vorgenommen wird, bis zum Schluß der fünften auf die Wahl folgenden ordentlichen Haupt- versammlung. Mit jeder ordentlichen Hauptversammlung scheidet ein Mitglied aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Bis die Reihe im Austritt gebildet ist, bestimmt das Loos. Bei Vorhandensein von mehr als 5 Aufssichtsrats-Mitgliedern scheiden vom 6. Geschäftsjahre ab jedesmal alle die, Mitglieder aus, deren Amtsdauer von 5 Jahren abgelaufen ist, und werden durch Neuwahl ersetzt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet in der Zwischenzeit ein Mitglied aus. so können die übrigen Mitglieder eine bis zur nächsten Hauptversammlung gültige Zuwahl treffen- Die endgültige Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen ist in dieser Haupt, versammlung vorzunehmen. Solange die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates noch 5 beträgt kann die Zuwahl für ein außer der Zeit ausscheidendes Mitglied unterbleiben. Die Bestellung zum Mitgliede des Aussichtsrates kann auch vor dem Ablaufe des Zeitraumes, für welchen die Wahl erfolgt ist, durch die Hauptversammlung widerrufen werden. Dieser Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens¾ des bei der Beschlußfassung vertretenen Kapitales umfaßt. §5 24. Die Mitglieder des Aussichtsrates können nicht gleichzeitig oder dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der Gesellschaft führen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder bestellen. Während dieses Zeitraumes und bis zur Entlastung des Vertreters darf dieser eine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates nicht ausüben. Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so können sie nicht vor der Entlastung in den Aussichtsrat gewählt werden. 25. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind unter sich koordiniert mit der Maßgabe indes, daß der Aussichtsrat in jedem Jahre sofort nach der ordentlichen Hauptversammlung in einer Sitzung, zu welcher die anwesenden Mitglieder ohne besondere Berufung zusammentreten, einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter wählt. Der Vorsitzende beruft den Aufsichtsrat unter Angabe der Tagesordnung, sobald die Geschäfte dazu Anlaß geben, oder wenn wenigstens zwei Mitglieder es beantragen. Der Aufsichtsrat beschließt seine Geschäftsordnung selbst, soweit sie nicht in diesen Satzungen festgelegt ist. Der Anssichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung. Bei Stimmengleichheit bei vom Aufssichtsrat vorzunehmenden Wahlen entscheidet das Los. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefaßt. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann ausnahmsweise ein Beschluß auch durch briefliche oder telegraphische Abstimmung herbeigeführt werden. Geschieht dies, so ist Stimmeneinheit der sämtlichen in Europa anwesenden Aufsichtsrats-Mitglieder erforderlich mit der Maßgabe, daß jedenfalls die Mehrheit der Aufsichtsrats-Mitglieder befragt werden muß. Auch hat im Falle der brieflichen oder telegraphischen Abstimmung der Vorsitzende dafür Sorge zu tragen, daß der gemäß § 52 bestellte Kommissar seine Aussicht wahrzunehmen vermag. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll aufzunehmen, welches wenigstens der Vorsitzende der Sitzung und ein Mitglied zu unterzeichnen haben. 8 Die Mitglieder des Vorstandes sind auf Beschluß des Aufsichtsrates verpflichtet, an seinen Sibungen teilzunehmen. §5 28. Der Aussichtsrat hat die gesamte Geschäftsführung zu überwachen. Er kann ins- besondere jederzeit von dem Vorstande Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen