W 654 20 auftretenden Soolquellen vorkommen, innerhalb eines in dem ostafrikanischen Graben belegenen Gebietes vorbehalten, welches begrenzt wird im Westen und Osten von dem Fuße der den Grabenrand bildenden Steilabhänge, im Norden von der deutsch-britischen Landesgrenze, im Süden von einer Linie, welche dem Breitengrad parallel durch einen Punkt gezogen wird, der 10 km südlich des Südendes des Magadsees liegt. Innerhalb des vorbezeichneten Gebietes finden hinsichtlich der Aufsuchung und Gewinnung der in Absatz 1 bezeichneten Salze die Vorschriften der §§ 10, 22 bis 51, 55 bis 57, 62 bis 75 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 1906 keine Anwendung. Berlin, den 4. Juni 1907. Der Reichskanzler. J. V.: Dernburg. Verordnung des Couverneurs von Ramerun, betr. Rbänderung des Jolltarifs für die zur westlichen Sone des konventionellen Kongobeckens gehörigen Gebietsteile des Schutzgebiets Kamerun. Vom 2. April 1907. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. September 1903 wird hierdurch verordnet, was folgt: §* 1. Die zur Verordnung, betreffend die Erhebung von Ein= und Ausfuhrzöllen in den zur westlichen Zone des konventionellen Kongobeckens gehörigen Gebietsteilen des Schutzgebiets Kamerun, vom 1. April 1899 gehörigen Tarife A und B nebst sämtlichen dazu ergangenen Ab- änderungen und Ergänzungen werden mit Ablauf des 31. März 1905 aufgehoben. §* 2. Mit dem gleichen Zeitpunkte tritt für den Geltungsbereich der im § 1 genannten Verordnung vom 1. April 1899 der nachfolgende Zolltarif in Kraft. A. Einfuhrzölle. 1. Spirituosen: Rum, Genever, Spiritus und sonstige alkoholhaltige Flüssigkeiten, welche weder süß noch mit einer Substanz gemischt sind, durch welche die Feststellung des Alkoholgehalts durch den Alkoholometer verhindert ist, a) bis einschließlich 50 % Tralles für ein Liter. 0/75 Mk. b) für jedes weitere Prozent Tralles ein Zuschlagzoll v 0,05= 2. Spirituosen: Rum, Genever, Spiritus und sonstige alkoholhaltige Flüssigkeiten, welche gesüßt sind oder Zusätze enthalten, die die Feststellung des Alkoholgehalts durch den Alkoholometer verhindern, also z. B. alle Liköre, für ein Liter 1,00 Mk 3. Alle übrigen Gegenstände, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Zusammenstellung gollfrei sind, vom Wert 10 %. Als Wert der zur Einfuhr kommenden Gegenstände gilt der Fakturen- wert des Seeinfuhrhafens einschließlich Fracht und Spesen. Kann über die zur Einfuhr kommenden Waren eine Faktura nicht vorgelegt werden, so ist ihr Verzollungswert vom Ver- zoller im Einvernehmen mit der Zollstation zu ermitteln und zu deklarieren. Zusammenstellung der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände. Schiffe, Boote, Dampfmaschinen, mechanische Vorrichtungen, welche der Industrie oder dem Ackerbau dienen, sowie Werkzeuge für gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke sind bis auf weiteres frei vom Einfuhrzoll. Lokomotiven sowie Eisenbahnwagen und -material sind während des Baues der Linien und bis zum Tage der Eröffnung des Betriebes gollfrei. Wissenschaftliche und Präzisionsinstrumente, die dem Gottesdienst und humanitären Zwecken dienenden Gegenstände sowie Reisegerät für den persönlichen Gebrauch der Reisenden und der Personen, welche sich im Schutzgebiete niederlassen, sind gollfrei.