GV 673 20 dera als richtiger Sohn des Magodi, eines Sklaven, von der Herrschaft ausgeschlossen ge- wesen. Die Söhne rechtmäßiger Weiber geben also bei Thronfolge vor. Heiraten von freien Wangoni-Töchtern mit Fremdlingen niederen Standes sind in neuerer Zeit vorgekommen. Wenn ein Mann stirbt, so vererben sich seine Weiber wie andere Wertobjekte. Die Witwe kann wieder heiraten, hat jedoch vorher eine strenge Trauerzeit von mindestens einem Jahre durchzumachen. Während dieser Zeit trägt sie Stricke um Hals, Hüften, Hand= und Fußgelenke und eine aus Stricken geflochtene „Witwenhanbe“. Das Haar läßt sie lang wachsen. Sie darf nur Gesicht, Hände und Füße, nicht aber den übrigen Körper waschen. Die Sultanc, welche mangels einer genügenden Anzahl von Frauen ihrer eigenen Nasse ihren Bedarf zum großen Teil aus den unterworfenen unfreien Stämmen decken, zahlen ebenfalls Kauf- preis, obwohl es sich nach landesüblicher An- schauung um ihre Sklaven handelt. ⅜ Der Sklave, der eine Tochter verheiratet, hat einen Teil des Kaufpreises an den Herrn ab- zuliefern; ferner hat er um Erlaubnis nach- zusuchen, wenn er sich selbst verheiraten will. Ist die zu verheiratende Tochter das Kind einer ousurias, die er von einem Herrn erhalten hat, so gehört diesem das ganze Kaufgeld. Ehescheidung spricht in streitigen Fällen der Sultan aus. Die Frau ist stets durch ihren Vater oder Bruder vertreten. Einigen sich beide Parteien, so steht der Scheidung nichts im Wege. Ehebruch pflegt meist durch Geldbuße ge- sühnt zu werden. Zahlt der Ehebrecher nicht, so wird er Sklave des Beleidigten. Tötet ihn dieser gleich nach der Tat und bevor bezahlt ist, so bleibt er straflos. Die Zahl der rechtmäßigen Weiber ist ver- schieden. Eine gilt als Hauptfrau, und zwar in der Regel die zuerst geheiratete. Der Mann hat aber das Recht, jede andere zur Hauptfrau zu erheben. Die Hauptfrau führt das Regiment über die anderen Weiber und regelt namentlich Verteilung und Verbrauch der Lebensmittel. Dies ist so sehr ihr anerkanntes Vorrecht, daß sich auch der Mann nicht einmischen darf, wenn ihm am Hausfrieden gelegen ist. Hat die Hauptfran einen Sohn, so nimmt dieser seinen Geschwistern gegen- über eine bevorrechtete Stellung ein, schlichtet ihre Streitigkeiten und wird, wenn er heran— gewachsen ist, vom Familienvater um Rat ge- fragt, wenn es gilt, ein weibliches Familien= mitglied zu verheiraten. Die Frau hat im allgemeinen kein Eigentum und kann keins erwerben. Auch Geschenke, die sie erhält, sind Eigentum des Mannes. Doch kommen Ausnahmen vor. So erhält die Fran von ihrem Vater oft einen kleinen Teil des Kauf- geldes als Mitgift. Auf Keuschheit der Weiber vor der Ehe wird zwar ein gewisser Wert gelegt, immerhin ist es aber auch für eine „Gefallene“ nicht allzu schwer, einen Mann zu bekommen. Das uneheliche Kind bleibt beim Vater des betreffenden Weibes. Dieser erhält auch, wenn das Kind ein Mädchen ist, im Falle seiner späteren Verheiratung das Kaufgeld. Der Verführer verfällt in eine Geldstrafe. Ab- treibung ist in derartigen Fällen häufig. Die Mittel liefern die Medizinmänner. Kindesmord ist weniger häufig. Ehen unter nahen Verwandten sind aus- geschlossen. Man fürchtet Unfruchtbarkeit oder Nichtlebensfähigkeit der Nachkommenschaft. Mit volljährigen Weibern gibt es keine Ver- lobung. Man zahlt und führt sie heim. Be- sondere Hochzeitsfeierlichkeiten finden nicht statt, ebensowenig die Suahelisitte des kungati“ (ie 7 Tage Verpflegung durch beiderseitige Eltern). Verlobungen minderjähriger Mädchen sind häufig. Der Bräutigam zahlt einen Teil des Kaufgeldes, um andere auszuschließen. Das Mädchen bleibt im Hause seiner Eltern, bis es erwachsen ist. Dann zahlt der Bräutigam den Kaufgeldrest und nimmt sie zu sich. Der Familienvater übt ziemlich weitgehende Rechte über seine Angehörigen aus. So kann er 5. B. Töchter (nicht Söhne und auch nicht recht- mäßige Weiber) verpfänden, nicht aber verkaufen. Die suria“ kann auch getötet werden. Ver- stümmelungen von surias durch Abschneiden von Nase und Ohren kommen bei Untrene vor. Zwillinge zieht man meistens auf, findet sie aber doch so unbequem, daß Tötungen nicht zu den Seltenheiten gehören. Unbequem sind sie naturgemäß deshalb, weil die Mutter sie nicht beide nach landesüblicher Weise auf dem Rücken berumtragen kann, sondern weibliche Hilfe braucht. Außerdem fürchtet man, daß sie Unheil bringen. Der Vater muß denn auch etwa einen Monat in seiner Hütte zubringen und sich einen Arznei- trank von einem gelehrten #mganga" zurecht- brauen lassen, damit die Sache gut abläuft. Also eine Art männlichen Wochenbetts! Dies ist übri- gens der einzige Fall, in welchem der Vater nach Geburt eines Kindes sich irgend einer Förmlich= keit zu unterziehen hat. Krüppelhafte Kinder werden meist umgebracht, bisweilen auch Albinos und solche, die mit den Füßen voran aus dem Mutterleibe kommen. Kinder, denen zuerst die oberen Zähne wachsen, läßt man leben. Bekanntlich werden solche