W 674 20. ’kigego“ anderwärts vielfach als Unglück bringend, jedenfalls als abnorm angesehen. Der Mgoni hat eine Menge Eigennamen. Den Kindesnamen erhält er nach der Geburt von seinem Vater. Ist er erwachsen, so legt er sich selbst Namen nach Bedarf bei. Besondere Namen bestehen für den Krieg. Adoption kommt vor, jedoch ohne Erbrecht. II. Sklaverei. Das Sklavereiverhältnis kann entstehen aus Kriegsgefangenschaft oder im Frieden aus Ver- schuldung oder nicht gefühntem Verbrechen, z. B. Mord, Ehebruch. Nach landesüblicher Anschauung ist jeder im Kriege Unterworfene (nicht nur jeder Gefangene) Sklave des Sultans. Da die Wangoni als Er- oberer ius Land kamen, so geht daraus hervor, daß die ganze Urbevölkerung in Sklaverei geriet. Hierzu kamen dann noch zahlreiche Kriegsgefangene aus benachbarten Ländern. Denn sobald die Wangoni ihre Herrschaft hier begründet hatten, begannen sie nach verschiedenen Richtungen hin Raubzüge zu unternehmen. Die Gefangenen wurden in Ungoni angesiedelt. Diese „Kriegssklaven“ der Sultane haben aber zum Teil selbst wieder Sklaven. Meist handelt es sich auch hier um Kriegsgefangene, welche der Betreffende persönlich erbeutet und welche ihm vom Sultan, dem das Verfügungsrecht zusteht, überlassen wurden. Doch kamen auch Käufe in friedlichen Zeiten vor. Die Kaufpreise schwankten zwischen 10 und 20 Ziegen. Der Sklave darf vor Gericht (d. h. vor dem Sultan) klagen. Der Herr hat nicht das Recht, ihn zu töten. (Offenbar gibt es hier Ausnahmen. Vgl. oben Ssuria.) Freilassungen von Kriegssklaven, die sich im Felde bewährt hatten, kamen einst massenweise vor. So sind die früher unterjochten Stämme, mit denen die Wangoni ihr heutiges Land er- oberten, jetzt frei, z. B. Watonga, Wakaranga, Wasipa u. a. Seit jener Zeit aber sollen keine Freilassungen mehr vorgekommen sein. Freikaufen kann sich der als Sklave Geborene nicht, wohl aber der Schuldsklave. Wenn der Sklave durch Arbeit etwas erwirbt, so hat er. einen Teil an seinen Herrn abzugeben. Im übrigen sind seine Verpflichtungen wenig drückend. Einige Tage Feldarbeit im Jahre, gelegentliche Abgaben von Getreide, sowie aller- diugs Pombelieferung nach Willkür des Herrn bilden die schuldigen Leistungen. Die Haftung des Herrn für seine Sklaven ist, was Schulden anbelangt, schwankend, bei ge- meinen Verbrechen aber allgemein üblich. Tötet z. B. ein Sklave einen Menschen, so ist der Herr für das Wergeld haftbar. Er kann in diesem Fall den Sklaven selbst als Pfand geben. Kinder von Sklaven sind wieder Sklaven. Kinder von Sklavinnen mit Freien sind frei, ebenso Kinder von männlichen Sklaven mit freien Weibern, ob ehelich oder außerehelich gezeugt. Eine Sklavin wird auch dann nicht frei, wenn sie von einem freien Manne rechtmäßig geheiratet wird und ihm Kinder zur Welt bringt. Erbrecht. Letztwillige Verfügungen gibt es anscheinend nicht. Männliche Erben sind bevorzugt, jedoch nicht ganz ausgeschlossen. Sind keine Söhne vorhanden, so erben die Brüder des Verstorbenen. Die Weiber vererben sich wie sonstiges Eigentum. Uneheliche Kinder erben gleichfalls, wenn sie von einer suria- sind, nicht aber, weun sie einem sonstigen illegitimen Verhältnis entstammen. Zwillinge erben zu gleichen Teilen. Die ältesten Söhne der verheirateten Töchter erhalten in der Regel auch einen kleinen Anteil. Die Kinder der Hauptfrau werden bevorzugt. Die Verteilung der Erbschaft ist Sache des ältesten Sohnes der Hauptfrau, vorausgesetzt, daß er großjährig ist. Er hat bei der Verteilung freie Hand. Ist kein solcher Sohn vorhanden oder ist er noch minderjährig, so nimmt ein etwa vor- handener älterer Bruder die Verteilung vor. Ist auch dieser nicht vorhanden, so verteilt der Sultan. Der männliche Erbe hat seinen weiblichen Geschwistern und den Frauen seines Vaters Unter- halt zu gewähren. Sind keine Söhne, sondern nur Frauen des Verstorbenen und Töchter vor- handen, so gehört letzteren die Erbschaft unter Verwaltung und Nutznießung der Mütter. Wenn weder Kinder noch Brüder vorhanden sind, so erben die Eltern. Auch die Mutter allein, falls der Vater nicht mehr lebt, wird berücksichtigt. Sind auch keine Eltern vorhanden, so geht die ganze Erbschaft an den Sultan. Dieser erhält überhaupt auch in allen sonstigen Fällen seinen Anteil, und zwar auch dann, wenn Erblasser oder Erbe, oder auch beide freie Männer sind. Der Sklave zahlt einen Anteil der Erbschaft an seinen Herrn. Weiber Schuld verhältnisse. Verpfändungen aus Schuldverhältnissen kom- men vor. Meist besteht das Pfand in Vieh. Wenn dieser Fall eintritt, so gehört etwaige Nachkommenschaft dem Schuldner. Auch Sklaven können verpfändet werden.