G 709 20 Kolonialblatt 1903, S. 509) wird für das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea mit Ausschluß des Insel- gebietes der Karolinen, Marshall-Inseln, Palau und Marianen folgendes bestimmt: § 1. Jeder erwachsene männliche, arbeitsfähige Eingeborene hat eine Jahreskopfsteuer von 5 Mark zu entrichten, sofern die Gemeinde (die Landschaft), in der er zur Zeit der Steuererhebung wohnt oder sich aufhält, als steuerpflichtig erklärt wird. Das Stenerjahr reicht vom 1. April bis 31. März. ** 4 ..«. Die Erklärung einer Gemeinde (Landschaft) als steuerpflichtig erfolgt durch die örtliche Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk sie gelegen ist, vorbehaltlich der Genehmigung des Gonverneurs. 2. Die Erhebung der Steuer erfolgt nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse in viertel- oder halbjährlichen Raten oder in voller Summe auf einmal. çl »- ’.DerVoranfchlagüberdienachdemchveilszulctzternnttFltcnStande der Bevölkerung oͤu erwartenden Steuern wird von der örtlichen Verwaltungsbehörde in Gestalt einer nach dem anliegenden Muster zu führenden Heberolle für jede Gemeinde (Landschaft) je für ein Steuerjahr aufgestellt. · 5 4. Die Erhebung der Steuer von den Steuerpflichtigen erfolgt auf Grund des Vor- anschlages durch die bestellten Gemeindevorsteher (Häuptlinge), die das Ergebnis an die Kasse der örtlichen Verwaltungsbehörde abzuführen haben. · -» Die Steuerheberollen sind spätestens vier Monate nach Schluß des Steuerjahres abzuschließen. Den Gemeindevorstehern (Häuptlingen) oder dem sonstigen bei der Steuererhebung tätigen Unterpersonal können bis zu 10 v. H. des Steuerertrages als Remuneration überwiesen werden. 8 5. Eine Verwaltung von Rückständen der Steuer sowie ein Nachweis über uneinbringliche Steuerbeträge findet nicht statt. § 6. Für die zwangsweise Beitreibung haftet das Vermögen des säumigen stenerpflichtigen Eingeborenen, soweit es nicht zur Lebenshaltung erforderlich ist. Von der zwangsweisen Beitreibung kann abgesehen werden, wenn dadurch Kosten verursacht werden, die in keinem Verhältnis zur Steuerleistung stehen. Sofern säumige oder zahlungsunfähige Steuerpflichtige bei öffentlichen Arbeiten Beschäftigung finden, ist die Höhe des auf die Steuer zu verrechnenden Tagelohnes durch die örtliche Verwaltungs- behörde zu bestimmen. § 7. Von der Stenerzahlung befreit sind die Eingeborenen, die nachweisbar innerhalb eines Steuerjahres zehn Monate bei einem Nichteingeborenen oder einem Gewerbesteuer zahlenden Eingeborenen beschäftigt sind. Daneben kann der Gonverneur auch aus besonderen Gründen weitere Steuerbefreiungen eintreten lassen oder solche im Einzelfalle bewilligen. Diejenigen Eingeborenen, welche Steuern zahlen, sind von Fronarbeiten befreit. #§* 3. In Distrikten, deren Zugehörigkeit zum friedlichen Machtbereich der örtlichen Ver- waltungsbehörde nicht völlig außer Zweifel steht, sowie in den Gebieten an den Grenzen der Nachbarkolonien erfolgt die Anwendung der Vorschriften der §§ 1 bis 6 nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und dem pflichtmäßigen Ermessen der örtlichen Verwaltungsbehörden. Diese Verordnung tritt am 1. April 1907 in Kraft. Herbertshöhe, den 18. März 1907. Der Kaiserliche Gouverneur. Hahl. Anlage zu der Verordnung, betr. die Erhebung einer Jahreskopfsteuer von den Eingeborenen. Heberolle der Kopfsteuer für den Bezirk N3 - . q- , Auofall durch FJahr Zahl der Vor- Wirllich Fan d#1 Lid * Wevölkerung anschlag Wirkliche Zahlung Lerminderung Gemeinde Vorsteherpteni! für daoss *- Skereizahl 8 Ar. Zzäh-e- Steuer-teuer-Sofort. Bei- eder öea0 lung samt pflichtig jahr getrieben Uncindrinchteit 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 I . l