793 Ausführungsbestimmungen des Couverneurs von Deutsch-MUeuguinea zu den Vorschriften des Bundesrats für die Beförderung von Ceichen auf dem Seewege vom 18.Januar 1906. Vom 20. Mai 1907. Unter Aufhebung der Ausführungsbestimmungen vom 28. Juni 1906 wird auf Grund der Bekanntmachung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, vom 9. April 1906 (Deutsches Kolo- nialblatt S. 215) zur Ansführung der Vorschriften des Bundesrats für die Beförderung von Leichen auf dem Seewege vom 18. Januar 190é6 folgendes bestimmt: 1. Zu § 1, 1. der Vorschriften: Der Schiffskapitän hat die Beförderung einer Leiche unter Anfügung des Leichenpasses in jedem Hafenort, in dem eine Unmschiffung stattzufinden hat, der Behörde (Bezirksamt, Station) zu melden. Die Behörde des Einschiffungs= oder Umladehafens trifft die für die Aufbewahrung der Leiche erforderlichen Anordnungen. Zu F 1, 2. der Vorschriften: Die Ausstellung der Leichenpässe obliegt den Bezirksämtern und Stationen. 3. Zu § 1, 30 der Vorschriften: Die Bescheinigung über die Todesursache wird von der Behörde (Bezirksamt, Station) ausgestellt, in deren Bezirk die Person verstorben ist. Ist der Herkunftsort der Leiche durch Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken verseucht, so kann die Bescheinigung, daß der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, nur auf Grund des Gutachtens eines beamteten Arztes ausgestellt werden. 4. Zu § 2, 1. der Vorschriften: Zuständig zur Bestimmung der sachverständigen Person sind die Bezirksämter und Stationen. Herbertshöhe, den 20. Mai 1907. Der Kaiserliche Gouperneur. Hahl. 1 An Stelle des Missionars Max Wittig, der das Schutzgebiet verlassen hat, ist Missionar Paul Wenzel als Stellvertreter des außeramtlichen Mitgliedes des Gouvernementsrates von Neu- guinea, Missionars Heinrich Fellmann, berufen worden. Dersonalien. Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem früheren Sachverständigen für Viehzucht und Veterinärwesen beim Kaiserlichen Gonvernement von Deutsch- Südwestafrika, Veterinärrat Rickmann, durch Erlaß vom 8. Juli d. Is. den Roten Adler-Orden vierter Klasse anläßlich seines Ausscheidens aus dem Dienste zu verleihen. Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den Bezirks- amtmännern beim Kaiserlichen Gouvernement von Togo, Dr. Gruner und Dr. Kersting, den Charakter als Kaiserlicher Regierungsrat zu verleihen. Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, durch Erlaß vom 17. Juli d. Is. dem Zollinspektor Schwarze, dem Bezirksamtssekretär Zenke und dem Rektor Blank, sämtlich beim Kaiserlichen Gonvernement von Deutsch-Ostafrika, den Königlichen Kronen- Orden vierter Klasse zu verleihen. Der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten hat dem Kaiserlichen Regierungsarzt in Kamerun, Marine-Oberstabsarzt Dr. Ziemann, in Anerkennung seiner wissenschaftlichen Leistungen den Titel „Professor“ verliehen.