W 836 20 Molenanlagen von dem Fiskus bereit zu stellen sind. In ersterem Falle trägt die Kosten die Woermann-Linie, in letzterem der Fiskus. Bestreitet die Woermann-Linie die Notwendigkeit einer solchen Erweiterung oder Vermehrung, so entscheidet endgültig die nach § 7 zu bildende Kommission. Kann der Fiskus die von ihm zu leistenden Reparaturen nicht rechtzeitig ausführen, so ist die Woermann-Linie von den ihr obliegenden Reparaturen der dadurch außer Tätigkeit gesetzten, dem Fiskus gehörigen Betriebsmittel für die Dauer der Verzögerung entbunden. Für Betriebsstörungen, die infolge von Beschädigungen oder Zerstörungen der im § 8 bezeichneten Betriebsmittel eintreten und während der Instandsetzungsarbeiten andauern, hat die Woermann-Linie gegen den Fiskus keinerlei Ersatzansprüche. Anderseits ist die Woermann-Linie nicht verantwortlich für Betriebsstörungen, welche aus denselben Ursachen eintreten und während der Instandsetzungsarbeiten andauern. Die Woermann-Linie verpflichtet sich, zur Ausführung von Peilungen oder zu sonstigen dienstlichen Zwecken den vom Gouvernement zu bestimmenden Behörden in Lüderitzbucht auf Verlangen von den ihr in Lüderitzbucht zur Verfügung stehenden Fahrzeugen diejenigen mit Bemannung und Ausrüstung zum Gebrauch zu überlassen, die die genannten Behörden als er- forderlich bezeichnen. Der Fiskus hat der Woermann-Linie hierfür eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Woermann-Linie verpflichtet sich ferner, zur Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an den Landungsanlagen den in Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen die ihr überwiesenen und von ihr selbst hergestellten Anlagen und beschafften Betriebsmittel nebst Personal gegen Er- stattung der baren Auslagen zum Gebrauch zu überlassen. Soweit die Überlassung der in diesem Paragraphen erwähnten Anlagen und Betriebsmittel eine erhebliche Störung der Personen-, Tier= und Güterbeförderung zwischen Schiff und Land zur Folge haben würde, kann sie nur verlangt werden, wenn eine Verzögerung der fraglichen Arbeiten mit einer gerusten Gefahr für die Landungsanlagen verbunden sein würde. Die Entscheidung, ob dies der Fall ist, trifft endgültig die Hafenbehörde. 11. Die Woermann-Linie wird dem Gouvernement auf dessen Wunsch jederzeit einen der in Lüderitzbucht stationierten Dampfer nebst Bemannung und Ausrüstung für Fahrten außerhalb des Lüderitzbuchter Hafenbereiches zur Verfügung stellen, soweit das ohne erhebliche Beeinträchtigung der Personen-, Tier= und Güterbeförderung zwischen Schiff und Land möglich ist. Für diese Benutzung des Dampfers hat der Fiskus an die Woermann-Linie eine angemessene Vergütung zu zahlen. 12. Sofort nach Ankunft von Schiffen im Hafen von Lüderitzbucht hat die Woermann- Linie den vom Gouvernement zu bestimmenden Behörden, denen Lotsen nicht zuzurechnen sind, zur Fahrt nach und von den Schiffen ein dem Wetter entsprechendes Fahrzeug nebst Bemannung und Ausrüstung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit Reichs= und Schutzgebietsbeamte, Angehörige der Schutztruppe oder der Kaiserlichen Marine zur Erledigung von Dienstgeschäften zwischen dem Lande und den vor Lüderitzbucht liegenden Schiffen zu verkehren haben, hat ihnen die Woermann-Linie, auch abgesehen von dem Falle des Absatzes 1, freie Beförderung hin und zurück zu gewähren. 13. Der Fiskus verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages die Beförderung sämt- licher in Lüderitzbucht für seine Rechnung ankommenden und abgehenden Personen, Tiere und Güter zwischen Schiff und Land unter Zahlung der tarifmäßigen Beförderungsgebühren der Woermann- Linic zu übertragen. 14. Die Woermann-Linie hat alle für allgemeine, insbesondere für statistische Zwecke notwendigen Nachweise und Feststellungen gemäß den ihr vom Gouvernement zugehenden Anweisungen ohne Vergütung zu bewirken, soweit die Unterlagen ihr bekannt sind. #§* 15. Das vorliegende Vertragsverhältnis endet mit dem 31. März 1909, doch muß es auf Wunsch der Regierung um sechs Monate verlängert werden, sofern die gleiche Verlängerung auch hinsichtlich des für Swakopmund abgeschlossenen Landungsvertrages eintritt. Macht die Regierung hiervon Gebrauch, so hat sie der Woermann-Linie in Hamburg spätestens am 1. Februar 1909 entsprechende Mitteilung zu machen. §* 16. Uber alle Ansprüche aus dem gegenwärtigen Vertragsverhältnis, auch wenn sie nach dessen Lösung geltend gemacht werden, entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht. §* 17. Die Bildung des Schiedsgerichts- erfolgt nach den Vorschriften der Zivil- prozeßordnung.