W 905 2 finderung der Splrituofenzölle an der Goldküste, östlich des Volta. Durch eine Verordnung Nr. 6 vom Jahre 1907 sind mit Wirksamkeit vom 15. Juni d. Is. ab die Zölle für Spirituosen, zu deren Feststellung Tralles'’ oder ein ähnliches Hydrometer gebraucht wird, wie folgt, festgesetzt: Schill. Brandy, Genever, Rum sowie ver- mischte Spirituosen oder Brannt- weine, die nicht so verfüßt oder mit anderen Stoffen versetzt sind, daß ihr Stärkegrad nicht durch Tralles' oder ein anderes etwa vorgeschriebenes Hydrometer fest- gestellt werden kann, bei einer Stärke von 50 v. H. reinen Alkohols nach solchem Hydrometer Imperialgallon oder ein Bruchteil davon 3 und bei höherer Stärke, für jeden Grad oder Teil eines solchen über 50 v. H. ein Zuschlag Imperialgallon oder ein Bruchteil davon 1. Ferner ist die Tabelle zur Verordnung Nr. 10 vom Jahre 1904 aufgehoben und durch eine neue ersetzt, welche dieselben Zollsätze wie die frühere enthält, außer für Spirituosen, für welche folgende Zölle festgesetzt sind: Pce. Prc. *½ Schill. Brandy, Genever, Rum und ver- mischte Spirituosen oder Brannt- weine, die nicht so mit einem anderen Artikel versüßt oder ver- setzt sind, daß ihr Stärkegrad durch Sykes Hydrometer bei einer Stärke von 12 ½ Grad unter Normal- stärke nicht festgestellt werden kann Imperialgallon oder ein Bruchteil davon 3 7½ Für jeden Grad oder Teil eines Grades Schill. Pre. über 12½ Grad unter Normal- stärke ein Zuschlag Imperialgallon oder ein Bruchteil davon — ½⅛ Für jeden vollen Grad unter 121½Grad unter Normalstärke eine Ermäßigung Imperialgallon oder ein Bruchteil davon — 1½ Brandy, Rum, Genever, Liköre, Wein- geist und vermischte Spirituosen oder Branntweine, so mit einem anderen Artikel versüßt oder versetzt, daß der Stärkegrad nicht wie vorstehend festgestellt werden kann Imperialgallon oder ein Bruchteil davon 4 (The Board of Trade Journ: * Geplantes Verbot der auskuhr von Straußen und Straußenelern aus der kapkolonie und Matal. Nach in der Cape of Good Hope Government Gazette vom 19. Juli d. Is. und in der Natal Government Gazette vom 30. Juli d. Is. ver- öffentlichten Gesetzentwürfen soll die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern aus der Kapkolonie und aus Natal verboten werden, mit der Maß- gabe, daß dieses Verbot keine Anwendung findet auf die Ausfuhr von Straußen und Straußen- eiern nach einer benachbarten Kolonie oder einem benachbarten Staate, in welchem ein ähnliches Verbot erlassen ist. (The Board of Trade Journal.) Ausfuhrzoll auf Kautschuz in Oadagaskar. Gemäß einer Verordnung der französischen Regierung vom 21. August d. Is. wird von dem in Madagaskar und seinen Zubehörgebieten ge- wonnenen Kautschuk bis zum 31. Dezember 1908 bei der Ausfuhr aus der Kolonie ein Zoll von 40 Centimen für 1 kg Reingewicht erhoben. (Journal officicl de ln Républiquc.-Françaisc.) Verschiedene Dr. Th. Toeche-Mittlers 70. Geburtstag. Der Seniorchef der Königlichen Hof- buchhandlung E. S. Mittler & Sohn, in deren Verlag das „Deutsche Kolonialblatt“ seit seiner Begründung erscheint, durfte am 8. Sep- tember unter herzlicher Teilnahme weiter Kreise die Feier seines 70. Geburtstages begehen. Über den Verlauf der Feier wird uns aus Eisenach, in dessen Nähe sich Dr. Th. Toeche-Mittler zur Zeit auf seiner Besitzung aufhält, berichtet: Die lange Reihe der Ehrungen, die dem Siebzig- WMitteilungen. jährigen in diesen Tagen zuteil geworden ist, fand am Vorabend ihre Einleitung durch musi- kalische Aufführungen, veranstaltet von befreun- deten Berliner Künstlern. Alle bedeutenderen Tageszeitungen, die gelesenen Familienblätter, die Fachpresse usw. hatten Anlaß genommen, ihre Leser auf den Geburtstag hinzuweisen und zumeist in ausführlichen Artikeln den Lebensgang des verdienten Mannes zu besprechen sowie mit aufrichtiger Anerkennung seiner Bedeutung auf dem Gebiete von Wissenschaft und Literatur und