W 1011 20 einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. Der Reichskanzler hat diesen Be- schluß unter dem 12. Februar 1907 im Reichs- anzeiger vom 13. Februar 1907 veröffentlicht und durch Erlaß vom 21. Februar 1907 die Satzung genehmigt und den Vorstand gemäß § 27 der Satzung bestätigt. Am 11. März 1907 ist die Gesellschaft gemäß § 2 des Handelsgesetzbuchs in das Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts Berlin-Mitte einge- tragen worden. Durch Vertrag am 6. März 1907 haben wir die gesamte Ausführung des Baues der Eisen- bahn von Duala nach dem Manengubagebirge gemäß § 3 Absatz 2 der Bau= und Betriebs- konzession und gemäß dem Beschlusse des Auf- sichtsrats vom 19. Juni 1906 der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Ban= und Betriebs- Gesellschaft für 16 640 000 Mk. übertragen. Den Vertrag haben wir dem Herrn Reichskanzler am 6. März 1907 zur Genehmigung eingereicht. Nach dem Bauvertrage muß der Ban binnen vier Jahren seit dem Tage der Genehmigung der Satzung durch den Herrn Reichskanzler, also bis zum 21. Februar 1911, vollendet sein. Bei Abfassung dieses Berichts hat die Bau- firma die Linie in ihrer ganzen Ausdehnung bereits festgelegt. Die endgültige Festsetzung hängt jedoch noch von der Nachprüfung des Projekts durch den von der Baufirma erst kürzlich ausge- sandten höheren Beamten sowie von der Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde ab. Die Arbeiten auf dem ersten Teil der Strecke sind in Angriff genommen, die Schächte zur Fertigstellung der Erdarbeiten sind eingerichtet. Die gewählte Linie durchschneidet nach dem uns erstatteten Berichte zum Teil stark bevölkerte Gegenden, zum Teil wertvollen Wald. Die von üppigem Pflanzenwuchs bestandenen Strecken er- fordern eine Abräumung durch besondere Arbeiter- kolonnen. Die Linienführung wird auf der ersten in Angriff zu nehmenden Teilstrecke bis Kilometer 100 keine neunenswerten Schwierigkeiten bieten. Die durch die Steigungsverhältnisse bedingten Schwierigkeiten für die Reststrecke gestalten sich nach den vorgenommenen Erkundungen und Unter- suchungen nicht ungünstiger als erwartet und in dem Anschlage vorgesehen war. Die Arbeiterverhältnisse haben sich nicht gerade ungünstig gestaltet. Das Gonvernement hat einen, wenn auch nur kleinen Teil der Arbeiter gestellt und läßt der Baufirma seine Unterstützung bei An- werbung der notwendigen Arbeiter zuteil werden. Es haben sich übrigens auch aus umliegenden Dörfern Einwohner freiwillig als Arbeiter ge- meldet. Zur Feststellung des Umfangs unserer Land- und Bergwerksgerechtsame haben wir die vor- bereitenden Schritte und die Verhandlungen mit der Reichsbehörde eingeleitet, auch bereits eine geeignete Persönlichkeit und einen Landmesser nach Kamernn entsandt. Eine Gewinn= und Verlustrechnung haben wir nicht geführt, weil nach dem Vertrage mit der Deutschen Kolonial-Eisenbahn-Bau= und Be- triebs-Gesellschaft diese die Tragung der sämtlichen Verwaltungskosten sowie der satzungsgemäß zu zahlenden Bauzinsen übernommen hat und da- gegen die Zinsen auf die Bankguthaben für sich behält, unserer Gesellschaft mithin weder Ein- nahmen zufließen noch Ausgaben entstehen. ie nach § 18 der Satzung den Vorzugs- anteilen Reihe A zu zahlenden Banzinsen von 3 v. H. sowie die nach derselben Vorschrift dem Reiche am 15. Juni 1907 zu ersetzenden 3 v. H. Zinsen auf die Stammanteile Reihe B wird die Deutsche Kolonial-Eisenbahn-Bau= und Betriebs- Gesellschaft dem Vertrage gemäß aus eigenen Mitteln unmittelbar den Zahlstellen zur Ver- fügung stellen. Die Auszahlung des nach Ver- hältnis der Zeit und der Höhe der geleisteten Einzahlungen sich ergebenden Betrags der 3 v. H. Banzinsen für die Vorzugsanteile Reihe A wird alsbald nach der ordentlichen Hauptversammlung, die Auszahlung der 3 v. H. Zinsen auf die Stammanteile Reihe B satzungsgemäß am 15. Juni 1907 geschehen. Kus dem „Kropenpflanzer“. Das soeben erschienene Oktoberheft des „Tropenpflanzer“, des Organs des Kolonial= Wirtschaftlichen Komitees, bringt an erster Stelle einen längeren Aufsatz über den Baumwollbau in den russischen mittelasiatischen Besitzungen. Nach- dem der Verfasser, Agronom V. Walta, einen geschichtlichen Rückblick auf die Entwicklung dieser Kultur in genannten Gebieten, wo sie seit ur- alten Zeiten, besonders in der turkestanischen Niederung, betrieben wird, gegeben hat, schildert er in fesselnder Weise ihren heutigen Stand und ihre Aussichten. Der Aufsatz dürfte dadurch an Interesse gewinnen, daß ein kürzlich gegründetes Baumwollkomitee in Rußland dem Baumwollban besonders in Turkestan seine Aufmerksamkeit zu schenken und ihn mit geeigneten Maßnahmen zu unterstützen beabsichtigt. In einer kleineren Abhandlung „Kultur und Verwendung der Chayote (Sechium edule) weist Franz Otto Koch auf den Nutzen dieser Frucht in tropischen und subtropischen Ländern hin und beschreibt mehrere Arten ihrer Zubereitung.