W 1034 2 2. Der Erlaubnisschein kann lauten: 1. Auf Vermittelung oder Handel mit geistigen Getränken aller Art im großen, 2. auf Handel mit geistigen Getränken aller Art in Flaschen, 3. auf Ausschank und Handel von geistigen Getränken aller Art, 4. auf Ausschank und Handel von im Schutzgebiet hergestellten Bieren und Weinen. Der Inhaber eines Erlaubnisscheines zu 3. ist berechtigt, auch Großhandel und Handel in Flaschen, der Inhaber eines Erlaubnisscheines zu 2. ist berechtigt, auch Großhandel zu betreiben. Handel im großen ist der Handel in einer Menge von nicht weniger als 6 Liter im einzelnen Verkaufsfall. Sind die Getränke in das Schutzgebiet eingeführt, so dürfen sie im Groß- handel nur in den Verpackungen verkauft werden, in denen sie eingeführt worden sind. . Der Erlaubnisschein hat nur für die darin genannte Person Gültigkeit. Er erstreckt sich beim Großhandel auf die in dem Erlaubnisschein bezeichnete Geschäftsniederlassung, beim Aus- schank und beim Handel in Flaschen auf die im Erlaubnisschein bezeichneten Räumlichkeiten. Der Erlaubnisschein läuft immer nur bis zum Ende des betreffenden Rechnungsjahres (1. April bis 31. März). Tritt im Laufe des Rechnungsjahres ein Wechsel in der Person des Vertreters einer Firma ein, so kann auf Antrag eine gebührenfreie Umschreibung des Erlaubnisscheines auf den neuen Vertreter stattfinden, sofern nicht gegen dessen Person Bedenken bestehen. Bei besonderen Gelegen- heiten kann der Ausschank für kurze Zeit auch außerhalb des in dem Erlaubnisschein bezeichneten Schanklokals gestattet werden. Der Ausschank in Kaufläden oder sonstigen Räumen, in denen Handelsartikel feilgehalten werden, ist verboten. Der Gouverneur kann Ausnahmen biervon zulassen. 4. Für die Erteilung des Erlaubnisscheines ist eine Gebühr zu entrichten. Diese beträgt für das Rechnungsjahr im Falle: » 1. des § 2 Nr. 1: 200 Mk., sofern der Berechtigte nachweist, daß er während des Rechnungsjahres mindestens 5000 Mk. Zoll für geistige Getränke entrichtet hat. Andernfalls ist die Gebühr zu § 2 2 zu entrichten. . des §5 2 Nr. 2: 800 Mk. ldes § 2 Nr. 3 bei einem jährlichen Umsatz bis zu 4000 Litern in Orten mit einer weißen Bevölkerung von mehr als 100 Seelen: 1000 Mk., in den übrigen Orten bei einem jährlichen Umsatz bis zu 2500 Litern: 600 Mk. Sie steigt in beiden Fällen für jede weiteren angefangenen 1000 Liter um 100 Mk. 4. des § 2 Nr. 4: Mk. §5 5. Die Gebühr für 8 Erteilung der Erlaubnis zum Ausschank sowie diejenige für den Umsatz der ersten 4000 beziehungsweise 2500 Liter ist bei der Aushändigung des Erlaubnisscheines u entrichten. Die Gebühr für den 4000 beziehungsweise 2500 Liter übersteigenden Umsatz ist nach Ab- lauf des Rechnungsjahres, für welches der Erlaubnisschein erteilt ist, zu entrichten, bei Aufgabe des Geschäftsbetriebes während des Rechnungsjahres jedoch schon zu diesem Zeitpunkte. Für Erlaubnisscheine, die in der ersten Hälfte des Rechnungsjahres erteilt werden, ist die volle Jahresgebühr, für solche, die nach dem 1. Oktober erteilt werden, die Hälfte der Jahresgebühr zu entrichten. § 6. Jeder Inhaber eines Erlaubnisscheines zu § 2 Nr. 3 ist verpflichtet, ein genaues Verzeichnis der in seinen Geschäftsbetrieb gelangten geistigen Getränke jedesmal bis zum 1., 10. und 20. eines jeden Monats nach deren Eintreffen dem zuständigen Bezirks= oder Distriktsamt schriftlich einzureichen. 7. Für die Erteilung der Erlaubnisscheine sowie für die Festsetzung der Gebühren sind die Bezirks= und selbständigen Distriktsämter zuständig. §* 8. Der Erlaubnisschein ist nur zu erteilen, wenn ein Bedürfnis vorhanden ist. Er kann versagt werden: 1. Wenn der Antragsteller keine Gewähr für die Zuverlässigkeit in bezug auf den beab- sichtigten Gewerbebetrieb bietet oder dem Trunke, der Völlerei, der Unsittlichkeit oder dem Glücksspiele Vorschub leistet; 2. wenn die Möglichkeit einer genauen Überwachung des Betriebes, insbesondere einer genügenden Kontrolle über Abgabe von Getränken an Eingeborene fehlt; 3. wenn der Antragsteller wegen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung innerhalb der letzten drei Jahre bestraft ist. i