G 91 Ingenieure zur Vornahme von Prospektierungs- arbeiten nach den Minenfeldern abgegangen. Die Konzession für das in Tangkogä im Distrikte Kimsong (Kangwön-do) während einiger Jahre bis 1903 betriebene Bergwerksunternehmen, das sich nicht als lohnend erwies, wurde von dem Syndikat aufgegeben. Gleichzeitig wurden Minenrechte in Kuisöng (östlich von Söntschön) erteilt an den britischen Staatsangehörigen Holloway als Vertreter der British and Korean Corporation, die auf ihre alte Konzession in Oensan verzichtet hat. Der Amerikaner Deshler und der Japaner Tsuda er- hielten die Konzession für Heui-tschon, dem Eng- länder Dr. Rutherford Harris als Vertreter der Anglo Japanese Company Limited (London) wurden Minenrechte in Tschosan gewährt. Alle diese Goldminen, auch Söntschön, waren Kron- minen und sind in Nord-Pyöngan-do gelegen. Seit Inkrafttreten der Minengesetzgebung wurden auch an eine größere Anzahl Japaner und Koreaner Konzessionen, namentlich für Gold- wäschereien, bewilligt. Was die in früheren Jahren erteilten Kon- zessionen anlangt, so nimmt die mit einem Kapitale von 5 Millionen amerikanische Dollar ausgestattete Oriental Consolidatec- Mines, die in Unsan (Pyöngan-do) mit 240 Pochhämmern arbeitet, bei weitem die erste Stelle ein. In Suan werden die im Jahre 1905 begonnenen Prospektierungs- arbeiten von dem Korean Syndicate Ltd. (Lon- don) fortgesetzt. Das Goldbergwerk in Tschiksan (Tschung-tschöng-do), das früher von einer japa- nischen Gesellschaft im kleinen Maßstabe bearbeitet worden war, ist kürzlich von der Korean Explo- ration Company of Columbia, Ohio, übernommen worden. Über die Konzession für die Kupferlager in (Hamkyöng-do), für die eine Reihe von Bewerbern aufgetreten sind, ist eine Entscheidung noch nicht erfolgt. Der kaiserliche Haushalt soll in letzter Zeit den Wunsch zu erkennen gegeben haben, diese Minen auf eigene Rechnung bearbeiten zu lassen. Die Kohlenminen bei Pyöngyang in der Nähe des Taidongflusses harren ebenfalls noch einer systematischen Bearbeitung. Nach Außerungen eines japanischen Sachverständigen können die Lagerungen mit denen von Karatsu verglichen werden. Es sollen 10 Millionen Tonnen Kohlen 600 Fuß unter der Erde lagern. Was bis jetzt geschehen ist, reicht noch nicht aus, ein Urteil über die Möglichkeiten, welche die Erschließung der koreanischen Bodenschätze zu bieten vermag, zu fällen. Die nächsten Jahre werden in dieser Hinsicht Aufklärung bringen. Im Jahre 1906 hat die Goldausfuhr 4 666 130 Yen, seit 1900 das ungünstigste Jahres- — ergebnis, betragen. Die einzelnen Häfen waren daran, wie folgt, beteiligt: Häfen 1903 1904 1905 1906 Tschinnampo 1732 200 1980201 2082 000 5367 426 Tschimulpo 2 128 704 2 094 450 2 082 200 3 270 650 dunsan. 6840 13 490 8 425 11 650 olpo 3 156 8 490 1460 11 680 Fusaun 117686 434 185 149 412 85 585 Wönsan 1 467111 483 780 880 308 719 189 5.009 596 5 206 805 4 666 130 Es steht außer Frage, daß nicht unbedeutende Mengen Gold von Koreanern, die ein Interesse daran haben, ihre Ausbeute vor habgierigen Magistraten zu verbergen, heimlich ausgeführt werden. Man schätzt, daß der Wert des so der Kontrolle der Zollverwaltung entzogenen Goldes jährlich gegen 3 Millionen Yen beträgt. (Nach einem Berichte des Kais. Konsulats in Sönul.) Zusammen 5 455 697 Einfuhr, Lagerung und Beförderung von Sxplostv- stoffen in Ueuseeland. In Neuseeland ist der Verkehr mit Explosiv- stoffen durch folgende Gesetze geregelt: 1. The Explosives Act 1882; 2. The Explosives Amendment Act 1897; 3. The Sale of Explosives Act 1906. Das Gesetz vom Jahre 1882 behandelt nur die Zulassung und den Betrieb von Sprengstoff- fabriken mit besonderer Beziehung auf Schieß- pulver. Gesetzliche Bestimmungen über die Ein- fuhr und Beförderung von Sprengstoffen fehlen; das Gesetz vom Jahre 1897 enthält mit Bezug hierauf nur einen Hinweis auf den Verord- nungsweg. Zu den vorgenannten Gesetzen sind nun unterm 24. April 1907 Ausführungsbestimmungen erlassen, die am 1. Juli 1907 unter Aufhebung aller früheren denselben Gegenstand betreffenden Ver- ordnungen in Kraft getreten sind und Bestim- mungen über die Einfuhr und Bezeichnung von Explosivstoffen enthalten. Danach werden die Explosivstoffe in ähnlicher Weise wie durch die Geheimratsverordnungen vom 5. August 1875 und 12. Dezember 1891 für Großbritannien in 7 Klassen eingeteilt und näher bestimmt. Die wichtigsten Bestimmungen über die Einfuhr sind folgende: Explosivstoffe dürfen nach Neuseeland nur ein- geführt werden, wenn sie zur Zufriedenheit eines Inspektors gut und sicher in geeigneten Kästen oder Umschließungen verpackt und letztere mit dem wirklichen Namen und Gewichte der in ihnen enthaltenen Explosivstoffe bezeichnet sind. Alle Explosivstoffe, deren Zusammensetzung, Beschaffen- heit, Grad und Charakter nach der Meinung