129 2 §l 12. Sollte bei Ablauf des Kontraktes der Bedienstete auf einer Reise unterwegs sein, so darf der Arbeitgeber die Dienstzeit bis zur Be- endigung der Reise verlängern. 5*s 13. Mangels anderweitiger kontraktlicher Bestimmungen sind die Löhne an die Arbeit- nehmer in bar zu zahlen. Bestimmungen, welche Zahlung in Waren vorsehen, sind gültig. Lohn, der in Waren zu zahlen war, darf nicht in Geld oder in anderen Waren bezahlt werden und um- gekehrt. 5 15. Wer einen Arbeiter zum Verlassen des Dienstes verleitet oder einen solchen, der den Dienst unrechtmäßigerweise verlassen hat, wissent- lich aufnimmt und beherbergt, ist zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 100 Rp. bzw. im Un- vermögensfalle mit Gefängnis bis zu zwei Monaten mit oder ohne Zwangsarbeit. Über Kontraktbruch und Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sagt. § 16. Für zivile und strafrechtliche Klagen der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber aus dem Kontraktverhältnis ist die Klage beim Magistrat") äuständig. Der Magistrat ist zuständig, gleich- viel, ob beide Parteien oder eine derselben euro- päischer Rasse sind. §* 18. Falls nach Einreichung der Klage der Gerichtsbeamte die Überzeugung bekommt, daß Fluchtverdacht vorliegt, kann er den Beklagten arretieren lassen, es sei denn, daß derselbe Bürg- schaft stellt. #5J 19. Auf Grund der vorliegenden Ver- ordnung werden dem Magistrat noch die folgenden Befugnisse beigelegt: ç a) das Recht, Forderungen zwischen Arbeit- geber und -nehmer zu kompensieren, b) die Erfüllung des Vertrages sicherzustellen durch Verlangen einer Bürgschaft, even- tuell durch Erzwingung einer solchen, e) die Auflösung des Bertrages, d) die Auflösung des Vertrages und Ver- hängung einer Geldstrafe gegen Kon- traktbrüchige. § 20. An Stelle der in § 19 ausgesprochenen Strafe kann in geeigneten Fällen über Personen, welche nach Ansicht des Gerichtshofes das 16. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, eine körperliche Strafe, welche mit einem dünnen Rohr auf dem nackten Rücken zu vollziehen ist und 16 Schläge nicht überschreiten darf, verhängt werden. § 21. Jeder Arbeitnehmer kann bis zur Höhe eines Monatslohnes in Strafe genommen werden und mangels Zahlung in entsprechende Gefängnisstrafe: ) Ein mit 2 222 2 Verwaltungkt richterlichen Befugnissen ausgestatteter 1. wenn er nach Abschluß eines Vertrages den Dienst nicht zur bestimmten Zeit antritt, 2. wenn er ohne Urlaub sich von der Arbeits- stätte entfernt, l.wenn er sich während der Arbeitsstunden betrinkt, 4. wenn er eine Arbeit unterläßt, welche zu machen seine Aufgabe gewesen wäre, oder wenn er dieselbe unsorgfältig und unordent- lich ausführt, « 5. wenn er ohne Erlaubnis und eigennützig Pferde, Wagen oder anderes Eigentum seines Arbeitgebers in Gebrauch nimmt, 6. wenn er sich frecher oder beleidigender Sprache seinem Arbeitgeber, dessen Frau oder einer von dem Arbeitgeber ihm vor- gesetzten Person gegenüber bedient. Ein Arbeiter kann bis zur Höhe des Lohnes von zwei Monaten bestraft werden, even- tuell auch mit Gefängnis: 1. wenn er absichtlich oder in trunkenem Zu- stande Eigentum seines Arbeitgebers dem Verlust, der Beschädigung oder ernster Ge- fahr aussetzt, . wenn er absichtlich oder in trunkenem Zu- stande Maßnahmen verweigert oder unter- läßt, das ihm von seinem Arbeitgeber an- vertraute Gut vor Schaden zu bewahren, 4. wenn er, als Hirt angestellt, den Tod oder Verlust des ihm anvertrauten Viehes zu melden unterläßt usw., . wenn er seinem Arbeitgeber gegenüber den Verlust ihm anvertrauter Gegenstände be- hauptet und der Arbeitgeber den Nachweis führt, daß diese Gegenstände nur durch Handlungen oder Unterlassung des Arbeiters verloren gegangen sein können, . wenn er unrechtmäßigerweise den Dienst des Arbeitgebers verläßt mit der Absicht, nicht zurückzukehren. § 23. Durch keine dieser Bestrafungen wird der Dienstvertrag aufgehoben. * 24. Jede Bestrafung mit Gefängnis ver- längert den Dienstvertrag um die gleiche Zeit- dauer. § 25. Ebenso verlängert sich die Kontrakt- dauer um diejenige Zeit, während welcher der Arbeiter unrechtmäßigerweise sich vom Dienst ent- fernt hatte. 26. 2 —2 O Für Verlust oder Zerstörung von Gegenständen des Arbeitgebers ist der Arbeiter bis zur Hälfte seines Monatslohnes haftbar. § 27. Arbeiter, welche Vorschuß entnehmen und den Dienst verlassen, ehe sie denselben ab- gearbeitet haben, können mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft werden. 2 Die in den vorhergehenden Para-