W 130 20 graphen aufgeführten Vergehen sind Antrags- vergehen. Der Arbeitgeber hat den Antrag un- mittelbar, nachdem er Kenntnis von dem Ver- gehen erhalten hat, zu stellen. § 29. Jeder Arbeitgeber ist zu bestrafen mit einer Geldstrafe nicht über 1000 Rp., mangels Zahlung mit Gefängnis nicht über einen Monat: 1. wenn er dem Arbeitnehmer seinen Lohn vorenthält, 2. wenn er dem Arbeitnehmer während oder nach Abschluß der Dienstzeit sein Eigen- tum vorenthält, 3. wenn er die kontraktmäßige Lieferung von Nahrungsmitteln, Bettzeug und anderen Artikeln unterläßt oder wenn er unge- nügend liefert. 4. Für die Zeit der Gefängnishaft hat ein Arbeitnehmer auf Lohn keinen Anspruch. § 35. Neben den Bestimmungen dieser Ver- fügung bleiben diejenigen des indischen Straf- gesetzbuchs oder anderer in Britisch-Ostafrika gültiger Gesetze in Kraft. Zweiter Anhang zum Gesetz vom 2. April 1906. Form eines Vertrages gemäß Abschnitt 4. r Aufzeichnung einer Vereinbarung, getroffen ...... 905toischn.·.......·· (weiterhin der Arbeitgeber genannt) einerseits und den Personen, deren Namen sich aus dem Ver- zeichnis ergeben (weiterhin der Arbeiter genannt) anderseits. 1. Jeder Arbeiter geht hierdurch einen Ver- trag mit dem Arbeitgeber ein des Inhalts, ihm zu digen in der Eigenschaft für die Zeitdauer von . .. berechnet vom 190 2. Der Arbeitgeber geht hiermit einen Ver- trag mit dem Arbeiter ein des Inhalts, daß er während des oben erwähnten Zeitraumes jedem Arbeiter die Zahlungen und Vergütungen leisten wird, welche neben seinem Namen in dem an- gefügten Verzeichnis angeführt sind, und daß er nach Ablauf des erwähnten Zeitraumes jeden Arbeiter, der es verlangt, mit den notwendigen Mitteln versehen wird, um nach dem Platze, an welchem er gedungen worden war, zurückkehren zu können. Zum Zeugnis dieses haben die genannten Parteien hier unterschrieben oder ihr Handzeichen gemacht n vor den Tag und Jahr wie oben. Unterschrift des Arbeitgebers. Verzeichnis. Name und Handzeichen Lebensmittelration Zahlung per Die obengenannten Parteien unterschreiben oder machen ihr Handzeichen hierzu in meiner Gegenwart, indem die Vereinbarung von ihnen anerkannt wird, nachdem dieselbe in meiner Gegenwart vorgelesen und erklärt worden ist. Ich bezeuge hiermit, daß der Vertrag freiwillig von ihnen eingegangen ist mit dem vollen Ver- ständnis seiner Bedeutung und seiner Wirkung. B. Bekanntmachung zu dem Gesetz vom 2. April 1906. Vom 18. November 1907. Es wird hiermit bekannt gemacht, daß die Beamten der Verwaltung und der Eingeborenen- Angelegenheiten ihr Bestes tun werden, um Ar- beitskräfte für Ansiedler, Pflanzer, Unternehmer und andere Personen unter folgenden Bedingungen zu beschaffen: 1. Der Arbeitgeber soll geeignete Hütten für die Arbeiter errichten oder dafür Sorge tragen, daß sie in angemessener Weise untergebracht sind. 2. Der Arbeitgeber soll jeden Arbeiter unent- geltlich mit einer guten wollenen Decke versehen, und zwar bei seiner Ankunft am Arbeitsplatze zum Gebrauch für den Arbeiter während seiner Beschäftigung. 3. Der Arbeitgeber soll sich bemühen, den Arbeitern solche Nahrung zu geben, wie sie sie in ihrer Heimat gewohnt sind. Er soll jedem Arbeiter täglich 2 Pfd. Reis, Mais oder anderes und geeignetes, bekömmliches Korn oder 2 Pfd. Mehl oder Bohnen liefern. Er soll ferner jedem Arbeiter zweimal wöchentlich 2 Pfd. süße Kar- toffeln oder einen geeigneten Ersatz liefern, welcher von dem Bezirkskommissar oder dem Untersekretär für gebilligt wird. Anstatt der Nahrung kann dem Arbeiter mit Genehmigung des Rekrutierungs- beamten eine Vergütung bezahlt werden; diese ist täglich zu zahlen. 4. Der Arbeitgeber soll für je 10 Mann einen großen Kochtopf und eine große Schüssel liefern. 5. Der Arbeitgeber soll einen Mann in jeder Abteilung von 50 Mann dazu bestimmen, die Nahrung für den Rest der Abteilung zu kochen. Diesem Manne soll erlaubt werden, mindestens drei Stunden vor den anderen zur Behausung zurückzukehren. 6. Der Arbeitgeber soll durch Telegramm oder auf dem schnellsten Wege dem nächsten Bezirks-