G 194 20 vaal aufzuhalten, aus Furcht das Land verlassen haben. Er schätzte, daß 9500 zurückblieben, die sich geweigert hatten, sich eintragen zu lassen, und daß hiervon 5000 von der Regierung die Er- laubnis hatten, Handel zu treiben. Er war der Ansicht, daß diejenigen, die sich geweigert hatten, von Agitatoren irregeführt worden sind. Tausende, erklärte er, waren willens, sich eintragen zu lassen, aber sie wurden eingeschüchtert; dafür habe er Beweise. Die Absicht des Gesetzes war, alle die- jenigen Asiaten anzuerkennen, die vor dem Kriege in Transvaal waren. Wenn die Indier als Körperschaft zugaben, daß sie von ihren Leitern irregeführt worden sind, so war es Pflicht der Regierung, die Frage ernstlich zu erwägen, wie man denselben eine andere Gelegenheit geben könnte, sich eintragen zu lassen. Aber den Leitern selbst hätte man keine Gnade angedeihen lassen dürfen. Das Gesetz konnte nicht einfach beiseite gesetzt werden. Die Angelegenheit sei jetzt in den Händen der Indier selbst. Wenn sie ihren Wider- stand fortsetzen würden, so würde das Ergebnis ein bitteres für sie werden, aber sie allein wären dann nur schuld daran. Unparteilichkeit und Gerechtigkeit würden geübt, aber, soweit er die Ansicht der Regierung kenne, würde das Gesetz nachdrücklich zur Anwendung gebracht werden. Arbeiter-Verordnung für die Eingeborenen von Britisch-Sentralofrika.“) Vom 29. September 1906. 3. Als „Arbeitgeber“ sind bei einer Gesell- schaft deren Leiter oder irgend ein anderer zu Verhandlungen gehörig ermächtigter Vertreter zu verstehen, dagegen nicht die Landbesitzer bezüglich solcher eingeborenen Pächter, die kraft eines Ver- trags Land in Besitz haben, wonach sie an Stelle einer Geldrente oder neben einer solchen Arbeit leisten müssen. 5. Jeder Eingeborene, der einen Arbeits- kontrakt abgeschlossen hat, soll eines Vergehens für schuldig erachtet und bei Uberführung im summarischen Verfahren bestraft werden: a) wenn er es unterläßt oder sich ohne gesetz- lichen Grund weigert, den Dienst zur ver- abredeten Zeit aufzunehmen; wenn er wegläuft oder den Dienst seines Arbeitgebers mit der Absicht verläßt, weg- zulaufen, bevor die Zeit seines Kontraktes mit einem solchen Unternehmer vorüber ist; b — *) Die vorstehende Arbeiter-Berordnung von 1906 bildet den Weiterbau auf der Grundlage einer bririsch- zentralafrikanischen Arbeiter-Verordnung von 1901. c) wenn er ohne Erlaubnis oder gesetzlichen Grund sich während der Dauer seines Ver- trages von den Grundstücken seines Arbeit- gebers oder von einem anderen Platze ent- fernt hält, der ihm zur Ausübung seines Dienstes angewiesen ist; wenn er sich während der Arbeitsstunden für die gehörige Ausübung seiner Arbeit dadurch unfähig macht, daß er sich betrinkt; wenn er es unterläßt, pflichtgemäß irgend eine Arbeit auszuführen, wenn er diese nach- lässig oder ungehörig ausführt, wenn er sich weigert, einem ordnungsmäßigen Befehl seines Arbeitgebers oder dem einer anderen von dem Arbeitgeber ordnungsgemäß bestellten Aufsichtsperson zu gehorchen, wenn er durch vorsätzliche Unterlassung oder Vernachlässigung seiner Pflicht eine Situation schafft, die zu einem unmittelbaren Verlust, Schaden oder zu ernstlicher Gefährdung eines ihm von seinem Arbeitgeber anvertrauten Gegenstandes führen kann, wenn er sich in friedenstörender Weise ungehöriger Redensarten gegenüber seinem Arbeitgeber oder einer anderen zur Aussicht über ihn bestellten Person bedient. 6. Jeder Eingeborene, der sich eines Ver- gehens gegen § 5 schuldig macht, soll bestraft werden: a) im ersten Fall mit einer Geldstrafe bis zu 3 sh eventuell mit Einsperrung (mit oder ohne Zwangsarbeit) bis zu einem Monat; b) bei jeder folgenden Verurteilung mit einer Geldstrafe bis zu 9 sh eventuell mit Ein- sperrung (mit oder ohne Zwangsarbeit) bis zu drei Monaten mit oder ohne Wahlrecht zwischen Geld= oder Freiheitsstrafe. 7. Wenn ein Eingeborener einer Übertretung dieser Verordnung für schuldig befunden ist, kann sein Arbeitsvertrag auf Ansuchen des Arbeitgebers von dem erkennenden Gericht für ungültig erklärt werden. Aber das Gericht kann ein solches An- suchen auch zurückweisen, wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint; falls ein solches Ansuchen nicht gestellt wird, soll das Gericht nach Bezahlung der Geld= oder Verbüßung der er- kannten Freiheitsstrafe den Verurteilten anweisen, zur Arbeit zurückzukehren und seine Arbeitszeit, die im Augenblicke der Bestrafung noch übrig geblieben war, ganz oder teilweise, je nachdem es dem Gerichte angemessen erscheint, abzudienen. Jeder Eingeborene, der einem solchen Befehl nicht nachkommt, soll mit einer Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten (mit oder ohne Zwangs- arbeit) bestraft werden. 8. Jeder Eingeborene, der zu einer ein- monatlichen oder längeren Arbeit angenommen d — e —