G 195 ist, soll seinen Lohn am letzten Tage jeden Mo- nats erhalten. Wenn der letzte Tag des Monats auf einen Sonntag fällt, muß die Bezahlung an dem vorhergehenden Tage erfolgen. 9. Jeder Arbeitgeber, der absichtlich mit der Lohnauszahlung zurückhält, die er einem in seinem Dienste stehenden Eingeborenen schuldig ist, soll bei Überführung im summarischen Verfahren be- straft werden. 10. Jeder, der sich einer Übertretung des § 9 dieser Verordnung schuldig macht, soll verurteilt werden: a) bei der ersten Aburteilung zu einer Geld- strafe bis zu 5 K, im Nichtzahlungsfalle zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat (mit oder ohne Zwangsarbeit); b) bei der zweiten Aburteilung zu einer Geld- strafe bis zu 10 L, im Nichtzahlungsfalle zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten (mit oder ohne Zwangsarbeit); T) bei jeder folgenden Aburteilung zu einer Geldstrafe bis zu 50 & oder zu einer Frei- heitsstrafe bis zu sechs Monaten (mit oder ohne Zwangsarbeit). Das Wahlrecht zwischen Geld= und Freiheits- strafe kann ausgeschlossen werden. 11. Wenn ein Arbeitgeber der gleichzeitigen vorsätzlichen Einbehaltung des Lohnes an mehr als einem Eingeborenen überführt worden ist, so soll er zu der in § 10 festgesetzten Geld-oder Freiheitsstrafe verurteilt werden, und zwar be- züglich jedes einzelnen Eingeborenen, dessen Löh- nung er nachweislich zurückbehalten hat. In keinem Falle aber dürfen die erkannten Geld- bzw. Freiheitsstrafen mehr als das Dreifache der Strafe betragen, die im § 10 für die erste, zweite oder dritte Übertretung festgesetzt sind. 12. Abgesehen von dem hinterher vorgesehenen Falle soll von dem Gericht kein Anspruch auf Lohnabzüge anerkannt werden, es sei denn, daß ein solcher Anspruch binnen der letzten drei Tage des Monats, in dem der Anspruch für solche Abzüge entstanden ist, bei dem Distriktsmagistrat oder dessen Assistenten im Unterdistrikt gehörig angemeldet worden ist. Wenn der Arbeitgeber dem Gerichte dartun kann, daß er infolge Krankheit oder irgend eines anderen stichhaltigen Grundes unvermeidlich daran verhindert war, einen solchen Anspruch binnen der vorbenannten drei Tage einzureichen, darf das Gericht eine derartige Klage auch noch zu einem späteren ihm angemessen erscheinenden Zeitpunkte annehmen und zur Aburteilung bringen. Für die Aburteilung und Entscheidung über eine diese Verordnung betreffende Angelegen- heit ist der Bezirks= oder Unterbezirksgerichtshof zuständig. Hierbei wird verfügt, daß jedes Urteil, S das von einem Unterbezirksgerichtshofe in Über- schreitung der Verordnung für untergeordnete Gerichtshöse von 1903 erlassen worden ist, der Bestätigung des Obergerichts bedarf. 14. Neben einer auf Grund dieser Verord- nung ausgesprochenen Strafe kann das Gericht die Zahlung des Lohnes verlangen, den ein Arbeitgeber zu zahlen für schuldig befunden worden ist, und zwar zusammen mit einer entsprechenden Summe für Schäden, Kosten und Auslagen. Zomba, Britisch-Zentralafrika, 29. Sept. 1906. (gez.) Alfred Sharpe, Kommissar. Oirehkte Besteuerung der eingeborenen in den britischen, deutschen und französischen Besitzungen des tropischen und subtropischen RKfrikao.") Die nachfolgende Darstellung, der die neuesten statistischen Angaben zugrunde gelegt sind, wird zweifellos für unsere Leser von Interesse sein. Zu bemerken ist, daß das Kongo-Regime nicht in die Darstellung einbezogen ist. I. Britische Besitzungen. Gambia: j Eigentümer oder Bewohner eines Hofes mit mehr als vier Hütten für jede weitere Hütte im Hof, die von einem Familienglied bewohnt ist für jede weitere Hütte im Hof, die von einem Fremden bewohnt ist Sierra-Leone: für eine bessere Hütte . Goldküste, Lagos und Süd- „Rigeria: keine direkte Besteuerung. Nord-Nigeria: Die Eingeborenenbesteuerung erfolgt durch die Häuptlinge nach Eingeborenenrecht und Gewohn- heit; sie wird jedoch allmählich fest geregelt und gerechter verteilt. Als Kontrollbehörde der macht- vollen und geordneten Eingeborenenregierungen fungiert die britische Verwaltung. Uganda: jährlich für die Hütte volljährige Männer, die keine duer- ährlich: 1 sh 2 sh 5 sh steuer zahlen. 2 sh 8d Britisch-Ostafrika: für die Hütte in den Proviuzen Kisumu und Naivasha . ..4sh in anderen Distrikten 2 sh 84 II. Deutsche Vesitzungen. ogo: keine direkte Besteuerung. ) Aus: „The Afftican AIlnil#“ 1908, Nr. 15.