W 200 20 zähne, Elfenbein, Orseille, Rhinozeroshörner, Zucker, feines Mehl, Brot, Zwieback, Rind- Schildpatt. fleisch, Schweinefleisch, Fisch, andere Lebensmittel Alle aus dem britisch-ostafrikanischen und aus (provisions), Reis und Tee. dem Uganda-Schutzgebiete nach Zanzibar ein- (The Board of Trade Journal.) geführten Erzeugnisse sind, soweit sie nicht aus – den genannten Ländern selbst stammen, zollpflichtig. Sollbefrelungen in Süb-Uigeria. Laut Verordnung des Gouverneurs vom 29. November 1907 sind alle Waren, die von Jollfrelhelt für oewne rungsmittel *h dem zur Zeit der Veröffentlichung dieser Verord- 4 s . nung im Amte befindlichen Gouverneur für seinen Das Gesetz, betreffend Zollfreiheit gewisser Privatgebrauch in die östlichen und die Zentral- Nahrungsmittel bei der Einfuhr nach Süd-Rigeria, provinzen der Kolonie Süd-Nigeria eingeführt ist mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1908 ab in werden, zollfrei. Ahnliche Bestimmungen sind Kraft gesetzt. Danach können folgende Nahrungs= bereits für die westliche Provinz (Lagos) erlassen. mittel zollfrei eingeführt werden: (Ebenda.) Solltarif für die spanischen Besitzungen am Golf von Gulnea. Die Zollverhältnisse in den spanischen Besitzungen am Golf von Guinea, die sich bisher in einem mehr oder weniger provisorischen Zustande befanden, sind durch eine Verordnung vom 9. Dezember v. Is. neu geregelt worden. Der neue Zolltarif stellt sich als ein Differentialtarif dar, der den spanischen Erzeugnissen, die unter spanischer Flagge eingeführt werden, zumeist sehr erhebliche Vergünstigungen gegenüber den fremden Erzeugnissen oder den unter fremder Flagge eingeführten Waren gewährt. Der Tarif soll am 1. April d. Is. in Kraft treten. Laut Verordnung vom 27. Dezember v. Is. gelten jedoch die Sätze für die nachsteheud aufgeführten „alkoholhaltigen Getränke“ bereits seit dem 1. Jonnar d. Is. wenn die Sendungen den Ursprungs= oder Durchfuhrhafen nach dem 31. Dezember 1907 verlassen haben. Auf Sendungen, die nachweislich vor dem 1. Januar 1908 den Ursprungs= oder Durchfuhrhafen verlassen haben, finden die bisherigen Sätze Mnwendung. Fremde Lerhn 9 1 w Her- Nr. Waren Maßstab Ar der pder. bei der bei der 5. Alkoholhaltige Getränke, ohne irgend einen Verzollung E sé biubene Zusatz, von geringerem Werte als 1 Peseta für 1 Liter, wie Rum, Genever, Alkohol, cafia de Cuba und dergl., weder versüßt noch gemischt mit einem Stoffe, der die Fest- stellung ihres Alkoholgehalts mittels des Alkoholometers verhindern könnte, bis zu 50 Zentesimalgraden einschl. kg Rohgewicht 1,25 1,25 6. Dergleichen, für jeden Grad darüber, ein verhältnismäßiger Zuschlagszoll von 0,05 0,05— 7. Alkoholhaltige Getränke, mit irgend einem Zusatze, von geringerem Werte als 1 Peseta für 1 Liter, wie Rum, Genever, Alkohol, cafia de Cuba und dergl., verfüßt oder ge- mischt mit einem Stoffe, der die Feststellung ihres Alkoholgehalts mittels des Altoholo- meters verhindern könnt . 1,35 1,35 (Gaccta de Aladrid.)