G 265 20 * 1906/07 1905/06 Haupthäfen hshnen in 4 Nordinsel: Auckland 3 516 731 2 905 663 Wellington 3 711 681 3 338 762 Napier 1 561 723 1 398 793 Andere Häfen 2 959 408 2 319 989 Südinsel: Lyttelton 2939 980 2 782 647 Dunedin 1 498 494 1 632 457 Bluff 1 177 086 976 700 Timary 1 233 738 1 134 100 Andere Häfen 1 062 119 1 050 823 Die Ausfuhr der e beue ch hiernach im Jahre 1906/07 auf 1 gegen 9 963 207 LK im Jahre t% fwen von der Südinsel in den Jahren 1906/07 und 1905/06 Waren im Werte von 7 911 417 2& beziehungs- weise 7 576 727 & ausgeführt wurden. Die Ge- samtausfuhr Neuseelands stellte sich im Jahre 1906/07 auf 19 687 573 K und 1905/06 auf 17 560 724 K. Einschließlich der Wiederausfuhr- waren und der Münzen erreichte die Gesamt- ausfuhr Neuseelands im Jahre 1906/07 einen Wert von 19984272 K (1905/06: 17734 798 4). Für die wichtigeren Exportwaren gestalteten sich die Ausfuhrwerte Neuseelands in den be- zeichneten Jahren, wie folgt: V 1906/07 1905/06 aren Ausfuhrwerte in ## Wolle 7 429727 6650 103 Fleisch, gefroren. 3 449 176 2 854 692 Fleischkonserven 99 432 98 852 Fleisch, gepökelt, gesalzen 17 894 14 696 Talllgagagag 560 269 439 705 Butter. 1 654 991 1 532774 Käse 571 350 299 708 Schaffelle 786 438 682 853 Kaninchenfelle 40 563 66 002 Wurstdärme 65 841 58 157 Lebendes Vieh 78 786 72 863 Häute . 174 934 138 131 Leder 59 452 50 027 Gold 2 135 593 21564 625 Silber 164 745 144 769 Kaurigummi. 576 722 575 742 Nutzholz 340 309 291 698 Kohle 126 754 121 374 Weizen 3 025 36 157 Hafer 23 466 85 863 Grassamen 80 336 84 763 Neuseeländischer Hanf- 864 280 742 354 (Nev Zealand Trade Reriew and Price Curreit.) Sollerhöhungen in Sanzibar. Laut Bekanntmachung der Regierung vom 24. Dezember 1907 ist der Einfuhrzoll auf alle Waren, außer Spirituosen, mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1908 von 5 auf 7½ v. H. des Wertes erhöht worden. Für Spirituosen ist der Zoll auf 5 Rupien (bisher 2 Rupien) für das Gallon unter Zugrundelegung der für die Alkoholstärke bestehenden Vorschriften festgesetzt. Die zur Zeit der Bekanntmachung bereits unterwegs befindlichen Waren unterliegen noch dem alten Zollsatze. Zur Weiterbeförderung bestimmte Waren waren gemäß einer Verordnung vom 30. Dezember 1907 aus den Zollagerhäusern bis zum 27. Januar 1908 noch zu den alten Zollsätzen abzulassen. In zwei weiteren Verordnungen des Sultans und des britischen Generalkonsuls vom 17. und 14. Januar 1908 ist bestimmt, daß die Zoll- erhöhungen für Waren, hinsichtlich welcher die Kaufverträge noch unter Zugrundelegung der alten Zölle abgeschlossen sind, von den Verkäufern, falls die Erhöhungen von ihnen gezahlt sind oder gezahlt werden sollen, zu den in den Kontrakten festgesetzten Preisen zugeschlagen werden können. Jollbegünstigte Sinfuhr von Erzeugnissen des fran- Zösischen Kongogebiets nach Frankreich. Eine Verordnung der französischen Regierung setzt für Kaffee und Kakao in Bohnen die Mengen, die aus dem französischen Kongogebiete (konven-= tionellen Kongobecken) während des Jahres 1908 unter der in der Verordnung vom 22. April 1899 angegebenen Vergünstigung in Frankreich ein- geführt werden können, auf 50 000 kg bzw. 25 000 kg fest. (ournal officiel de ln République Française.) Sollbegünstigte Einfuhr von Kakao in Hbohnen und Schalen aus Dahomey nach Frankreich. Gemäß einer Verordnung der französischen Regierung ist für Kakao in Bohnen und Schalen dahomeyischen Ursprunges die Menge, die während des Jahres 1908 unter der in der Verordnung vom 17. August 1907 angegebenen Vergünstigung nach Frankreich eingeführt werden darf, auf 10 000 kg festgesetzt. (Ebenda.) Verschiedene öffentliche Krbeiten in Senegambien sollen nach einer Bekanntmachung im Journal Officiel du Sénégal vom 30. Jannar d. Is. demnächst zur Ausführung kommen, und zwar: