W 278 2 Verordnung des Souverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Kbänderung der Baupollzelordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 12. September 1898. Vom 14. Jannar 1908. Auf Grund des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betr. die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, bestimme ich hiermit folgendes: § 1. Der § 9 der Baupolizeiordnung vom 12. September 1898 (Kol. Bl. 1898 S. 767 ff.) erhält folgene Fessung: weit nicht schon wegen Übertretung des § 367 Nr. 15 des Strasgesehöch für das Deutsche — eine Bestrafung eintritt, werden Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2, 5, 6 und 8 dieser — Galdstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. §* 2. Verordnung tritt am 15. Jannar 1908 in Kraft. Winh## den 14. Januar 1908. Der Kaiserliche Gouverneur. von Schuckmann. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Samoa, betr. das (MMietsfuhrwesen für den Dersonenverkehr. Vom 31. Dezember 1907. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) in Ver- bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die see- mannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. Seite 509), wird hiermit verordnet, was folgt: § 1. ZJeder Mietswagen für den Personenverkehr muß bei der Polizei angemeldet werden. 8 2. Der Vermieter beziehungsweise der Kutscher ist verpflichtet, Wagen, Pferde und Geschirr in gutem, gebrauchsfähigen Zustand zu halten. § 3. Die Pferde dürfen auf der Straße nicht ohne Aufssicht gelassen werden. & 4. Der Polizeivorsteher bestimmt die Anzahl der Personen, die jeder Wagen auf- nehmen darf. §5 5. Der Fahrpreis beträgt: a) für zweirädrige Wagen für die erste Stunde oder einen Teil 6 Mark, für jede weitere Stunde 3 Mark, b) für vierrädrige Wagen mit Raum bis zu vier Personen einschließlich des Kutschers: 2 Mark für die erste Stunde, 6 Mark für jede weitere Stunde, e) für vierrädrige Wagen mit Raum für mehr als vier Personen einschließlich des Kutschers: 14 Mark für die erste Stunde, 7 Mark für jede weitere Stunde. Bruchteile einer Stunde werden bis zu ½ Stunde mit dem halben, über ½ Stunde mit dem vollen Fahrpreis bezahlt. Die Preise verstehen sich für den Wagen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Fahrgäste. § 6. Zede Fahrt gilt als eine Rundfahrt, gleichviel, ob der Wagen zum Abfahrtspunkt zurückkehrt oder nicht. 7. Für die in § 5 festgesetzten Preise muß der Vermieter beziehungsweise der Kutscher die Fahrt übernehmen. Vereinbarungen zu billigeren Preisen sind zulässig. 5 8. Bei Streitigkeiten entscheidet der Polizeivorsteher oder sein Vertreter. § 9. Die Stände für Mietswagen für den Personenverkehr sind: a) an der Bismarck-Brücke, b) am Postgebäude. 10. Jeder Mietswagen muß ein gedrucktes Exemplar dieser Bestimmungen in deutscher, englischer und samoanischer Sprache enthalten, das auf Verlangen den Fahrgästen vorzuzeigen ist.