299 11. Wenn er ohne gesetzlichen Grund den Dienst seines Herrn verläßt; 12. wenn er gegen seinen Arbeitgeber oder die Angehörigen seines Arbeitgebers oder gegen eine sonstige ihm vorgesetzte Person eine un- gehörige, beleidigende oder drohende Sprache führt oder Handlung begeht; 13. wenn er ohne Erlaubnis zu eigenen Zwecken von dem Pferd, dem Wagen usw. seines Herrn Gebrauch macht; 14. wenn durch seine Schuld oder seine Nach- lässigkeit sich die Schafe oder Ziegen seines Arbeit- gebers mit den Schafen und Ziegen dritter Per- sonen vermischen; 15. wenn durch seine Schuld oder Nach- lässigkeit ihm anvertrautes Rindvieh oder ihm an- vertraute Schafe sich unter andere Rindvieh= oder Schafherden mischen, von denen er wußte, daß sie an einer ansteckenden Krankheit litten. §ls 38. Falls ein Arbeitnehmer wegen der üÜbertretung eines der Unterabschnitte des vorher- gehenden Paragraphen angeklagt wird und die Prüfung des Tatbestandes ergibt, daß er einen anderen Unterabschnitt des vorhergehenden Para- graphen übertreten hat, so soll er nach dem vor- liegenden Tatbestand bestraft werden. #5l# 39. 1. Dem Arbeitgeber steht es zu, wenn er begründete Ursache hat, zu vermuten, daß der Arbeitnehmer gegen irgend eine der Bestimmungen des dritten Teils dieser Verordnung sich ver- gangen hat, dem Arbeiter zu befehlen, sich in seiner, des Arbeitgebers Begleitung vor den zu- ständigen Magistrate zu begeben, um auf die Anklage zu antworten. 2. Jeder Arbeitnehmer, der einem solchen Befehl nicht nachkommt, kann von dem Arbeit- geber ohne Verhaftungsbefehl verhaftet und unter seiner Aufsicht vor den Magistrate geführt werden; jedoch ist kein Arbeitnehmer verpflichtet einem solchen Befehl zu gehorchen, wenn ihm nicht vorher von der Art der Anklage, die sein Arbeit- geber gegen ihn vorzubringen gedenkt, Mitteilung gemacht worden ist. IV. Teil. Verschiedenes. J7 40. Kein Arbeitnehmer darf den Be- stimmungen des zweiten und dritten Teiles dieser Verordnung gemäß bestraft werden, wenn der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat, nach- dem er von dem Vergehen Kenntnis bekommen hat, die Anklage einreicht. 11. Wenn der Arbeitgeber eine Anklage gegen den Arbeitnehmer erhebt und unter Eid vor dem Resident Magistrate, Assistent Resident Magistrate oder Friedensrichter mit Angabe der Gründe erklärt, daß es notwendig sei, den Arbeit- nehmer zu verhaften, um sein Erscheinen vor dem zuständigen Gerichtshof sicher zu stellen, so kann der Resident Magistrate usw. einen Verhaftungs- befehl ohne vorhergehende Verwarnung oder Auf- foFrderung erlassen. Wenn aber der Arbeitgeber seine Aussagen aus Böswillen oder ohne ver- nünftige und einleuchtende Gründe abgibt, so soll er mit einer Geldstrafe bis zu 5 L, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine Gefängnisstrafe bis zu einem Monat tritt, belegt werden. * 42. Wenn ein Arbeitnehmer verklagt wird, weil er ohne gesetzliche Ursache den Dienst seines Herrn verlassen hat, so kann der Resident Ma- gistrate usw. einen Verhaftungsbefehl gegen ihn ohne vorhergehende Verwarnung oder Aufforderung erlassen. § 43. Kein Arbeitnehmer, der seinen Arbeits- platz nur zu dem Zweck verläßt, um gegen seinen Arbeitgeber eine Klage anzubringen, nachdem ihm ein Urlaub hierfür verweigert wurde, darf nur aus diesem Grunde wegen Verlassung des Dienstes oder der Ubertretung einer sonstigen Bestimmung dieser Verordnung verurteilt werden. . 44. Die Zahl der Tage, während welcher ein Arbeitnehmer aus dem Dienst seines Arbeit- gebers durch Entfernung, unerlaubte Abwesenheit, durch die Gefängnishaft wegen einer Übertretung dieser Verordnung oder durch den Weg von und zu der Behörde im Zusammenhange mit einer ihm nachgewiesenen Übertretung dieser Verordnung ab- wesend ist, soll der ursprünglich vereinbarten Dienstzeit zugefügt werden. 8 45. Falls ein Arbeitnehmer von einem zuständigen Gerichtshof zu einer Geldstrafe ver- urteilt und diese Strafe vom Arbeitgeber bezahlt wurde, so kann dieser sie vom Lohn des Arbeit- nehmers abziehen. 46. Jeder Arbeitnehmer, der wegen einer Übertretung dieser Verordnung zur Gefängnis- strafe verurteilt wurde, soll sofort nach Ende seiner Gefängnishaft zu seinem Arbeitgeber zurück- kehren. Falls er dies nicht tut, soll er gemäß den Bestimmungen des Unterabschnitts des § 3 oder des Unterabschnitts 2 des § 27 dieser Ver- ordnung verurteilt werden. e 47. Die Gerichtshöfe der Resident Ma- gistrate sind für alle unter Teil 1 und 2 dieser Verordnung fallende Vergehen zuständig, und die Gerichtshöfe der Resident Magistrate und Spezial- friedensrichter sind für alle Vergehen, die unter Teil 3 dieser Verordnung fallen, zuständig. Jedoch darf keine durch einen Spezial-Friedensrichter ver- hängte Geldstrafe höher sein, als dies in § 19 der „Justice of the Peace Ordinance 1902 festgesetzt ist. §5 48. Die Gerichtshöfe der Resident Ma- gistrate sind zuständig für alle Fälle zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, welche sich auf