W 300 2O deren Rechte und Pflichten beziehen, sowie auf alle Angelegenheiten, für die sonst noch in dieser Verordnung Bestimmungen getroffen sind. Jedoch erstreckt sich ihre Zuständigkeit nicht a) auf Fälle, in denen die Höhe des Lohnes, Schadenersatzes usw. 50 K übersteigt. b) auf Fälle, bei denen es sich um die Durchsetzung oder Auflösung eines Dienst- kontraktes handelt, falls der festgesetzte Dienstkontrakt ein Jahr überschreitet. §5 49. Jeder Gerichtshof eines Resident Ma- gistrate oder Spezialfriedensrichters ist für vor ihn gebrachte Fälle zuständig, mag der Streitfall, der vor ihn gebracht wird, in seinem Amtsbezirk ent- standen sein oder nicht, oder mag die Person ihren Wohnsitz in seinem Amtsbezirk haben oder nicht. § 50. Falls es notwendig ist, wegen Über- tretung einer dieser Bestimmungen der Ver- ordnung gegen eine Person, die an einer öffent- lichen Arbeit der Kolonie beschäftigt ist, vorzugehen, so soll die Anklage von dem Beamten erfolgen, der bei der betreffenden Arbeit die Aufsicht hatte. § 51. Alle unter dieser Verordnung fallenden Strafen fließen in den Colonial Treasury. Anhang. Form eines Arbeitskontraktes. Es wird hiermit beurkundet, daß am. Tage des Monas im Jahre ..... . aus und C. D. aus vor mir E. F. (Magistrate oder Friedensrichter) erschienen und in meiner Gegenwart ihre Namen (bzw. ihre Handzeichen) unter den folgenden Dienst- kontrakt setzten. Der genannte A. B. mietet die Dienste des genannten C. D., und der genannte C. D. ver- mietet dem genannten A. B. seine Dienste zu jeder angemessenen Zeit in der Eigenschaft als für beginnend am . . . .. und endend am . . . .. des Jahres. .Fer- ner kommen sie darin überein, daß der genannte A. B. dem genannten C. D. für seine Arben einen Lohn in der Höhe von . . . . . . o Tag (Woche, Monat oder Jahr) zahlt, und 150 der Lohn monatlich (oder wie es sonst vereinbart wird) gezahlt werden soll. (Hier sind noch die besonderen Abmachungen, soweit sie nicht gegen dieses Gesetz verstoßen, zu inserieren.) (Unterzeichnet) 6 B. C. D. Die oben stehenden Abmachungen wurden durch die oben genannten Parteien in meiner Gegenwart am oben genannten Datum freiwillig unterzeichnet und von beiden Parteien, soweit ich beurteilen kann, auch verstanden. (gez.) E. F. Magistrate (oder Friedensrichter). Die wirtschaftlichen Verhältnisse und der Handel von Britisch-Uordborneo und Labuan im Jahre 1906. Bergbau. 1. Labnan. Der Bergbau be- schränkt sich auf die Förderung von Kohlen, die hier in bedeutenden Massen und guter Beschaffen- heit vorhanden sind. Die Mine, deren Eigen- tümerin die Labuan Coalfields Company Ltd. ist, steht mit dem Hafenplatz Victoria durch eine Eisenbahn in Verbindung. Die Gesellschaft besitzt in Victoria gute Hafenanlagen, die ihr eine schnelle Beladung der hier kohlenden Schiffe er- möglichen. Die Kohle findet teils gute Abnehmer in den dem Lokalverkehr dienenden Küsten- dampfern, teils wird sie nach Singapore und Hongkong ausgeführt. Die Mine hat mit großen Schwierigkeiten, wie Betriebsstörungen durch lber- schwemmungen infolge der starken Regen, zu kämpfen gehabt, was die Menge der geförderten Kohle erheblich schmälerte. Gefördert wurden im Jahre 1906: 26 000 Tons à 1016 kg. 2. Br. Nordbornco. Die einzigen Minen- gesellschaften in Br. Nordborneo sind: 1. die Cowie Harbour Coal Company Ltd. und 2. die British Borneo Exploration Company. Die Cowie Harbour Coal Company Ltd. be- sitzt am Selimpopon-River ein sehr wertvolles Steinkohlenbecken mit Kohlen von vorzüglicher Qualität. Die Mine befindet sich erst seit kurzem in Betrieb, und es wurden bisher nur geringe Mengen Oberflächenkohle gefördert, da die Ge- sellschaft sich in der Hauptsache noch mit dem Ausbau der Minenanlagen, der Verbesserung der Transportmittel und dem Bau von Leichter- material, Landungsbrücken (auf Sebattik Island)Z und Kohlenschuppen beschäftigte. Die bisher mit Selimpoponkohle gemachten Versuche fielen be- friedigend aus. Ferner hat die Gesellschaft einen Kohlenpier mit Schuppen in Sandakan errichtet, woselbst ein sestes Lager, von mehreren hundert Tons vorläufig, gehalten werden soll. Von der vorgenannten Kohlenmine abgesehen, befindet sich das alleinige Recht, Bergbau zu treiben, in den Händen der British Borneo Ex- ploration Company. Die Tätigkeit der Gesell- schaft beschränkte sich einstweilen fast ganz auf den Abbau der im Hintergrunde der Marudn Bay gelegenen Manganlager. Der Reichtum dieser Erzlager scheint jedoch geringer zu sein, als zur Zeit von den Forschern angenommen