G 306 2rO Anbaufläche in Acres 19 906 Bezirke 05 1 1907 Unteres Schiregebit 414 500 415 uvo 24452 1911 1700 Westliches Schiregebiet 3 627 2797 1 616 Blantyre 11729 2 352 1 392 Mlanfje . 743 470 453 Zomba 133 Chikalaa 1297 176 1 200 Oberes Schiregebiet 1 639 1 693 1 108 Südliches Nyassagebiet — 2 — Zentral-Angoniland — 101 — Nördliches Nyassagebiet — 10 — zusammen 21 900 10 012 7 017. (Nach dem Jahresbericht 1906,07 des Acting Commisssioner von Britisch-Zentralafrika.) Golderzeugung Rustralasiens im Jahre 1907. Die Goldgewinnung Australasiens belief sich im Jahre 1907 auf 3 090 621 Unzen Feingold gegen 3 416 164 Unzen im Jahre 1906. Von dieser Gesamtsummc entfielen im Jahre 1907 auf den Anstralischen Bund 2582 413 Unzen Feingold, während das Jahr 1906 mit 2 852 421 Unzen abschloß. An den genaunten Mengen war Viktoria mit 701 988 Unzen (1906: 781 502), Neusüd- wales mit 247 363 Unzen gegen 253 987 Unzen im Jahre 1906, Queensland mit 457596 Unzen (1906: 536 786), Westaustralien mit 1 097 553 Unzen gegen 1 194 546 im Jahre 1906 beteiligt. Neuseeland gewann im Jahre 1907 508 208 Un- zen Feingold; die Ausbeute des Jahres 1906 stellte sich auf 564 043 Unzen. (The British Austinlusinn.) Eisenstelnlager an der Nordosthüfte Westaustraliens. Bei Derby am Kings Sound, der Nordost- küste Westanstraliens, ungefähr 17 ½/ Grad süd- licher Breite und 123½ Grad östlicher Länge von Greenwich gibt es große Lager von Eisen- stein, die angeblich viele Millionen von Tonnen liefern können. Nach verschiedenen Analysen sollen die Erze 66,48 bis 71 v. H. metallisches Eisen, 4,16 bis 5 v. H. Silikate und je bis zu 0,075 v. H. Schwefel und Phosphor enthalten. Ein Queensländer Syndikat hat die Abbau- rechte erworben, beabsichtigt aber nicht, selbst die Lager auszubenten oder das Material in Australien weiter zu verarbeiten, sondern möchte die Rechte sobald wie möglich weiter verkaufen. Als Ab- nehmer dürfte vornehmlich die britische Eisen- industrie in Frage kommen, weil die von Colombo usw. zurückkehrenden Kohlendampfer jederzeit genügend günstige Verfrachtungsgelegenheit bieten würden. Auch der Abbau soll keinerlei Schwierig- keit bieten, da der Transport des Erzes zum Hafen bei der Kürze der Strecke durch eine Drahtseilbahn geschehen könnte. (Nach einem Berichte des Handelssachverständigen beim Kaiserlichen Generalkonsulat in Sydney.) Bergwerhsgesetge für Haffrario (Kapkolonie). Zwei Verordnungen des Gouverneurs der Kapkolonie vom 9. Jannar d. Is. (The Cape of Good Hope Government Gazette Nr. 9030 vom 10. Januar 1908) setzen die beiden neuen Berg- gesetze (Kol. Bl. 1908 Nr. 2, S. 88 ff.), den Act to amend the Precious Stones Act und den Act to amend the Mineral Law, in Kraft für die im Osten der Kolonie gelegenen Einge- borenengebiete, Transkei einschließlich Galekaland, Tembuland, Ost-Griqualand, Port St. Johns und Pondoland, die man auch unter dem Namen Kaffraria zusammenfaßt. Dabei wird indes be- sonders bestimmt, daß keine Schürflizenz für diese Gebiete ohne Zustimmung des obersten Verwal- tungsbeamten (Chief Magistrate) Kaffrarias aus- gestellt werden darf, und daß letzterer seine Ein- willigung nach freiem Ermessen, anscheinend ohne zur Angabe von Gründen genötigt zu sein, erteilen oder verweigern kann. Außerdem muß wenig- stens acht Tage vor dem Beginn der Schürf- arbeiten dem zuständigen Bezirksbeamten eine entsprechende Anzeige erstattet werden, damit dieser Gelegenheit hat, die Vorleute und sämtliche son- stigen Eingeborenen über die Natur der bevor- stehenden Arbeiten aufzuklären; der Bezirksbeamte ist auch dann noch befugt, durch seinen Einspruch den Beginn der Tätigkeit des Schürfers zu ver- hindern. Die beiden Verordnungen treffen weiterhin Vorsorge für die Entschädigung der Eingeborenen in gewissen Fällen, in denen die Eröffnung des Bergbaubetriebs ihnen Schaden verursacht. Die Entschädigungen werden durch Vermittlung der Behörden ausgezahlt. Endlich wird vorgesehen, daß in bestimmten Fällen, in denen der Bergbauunternehmer von einem Eingeborenen die Räumung eines bisher von letzterem innegehabten Grundstücks verlangen kann, der Anspruch auf die Räumung erst geltend gemacht werden darf, nachdem der Eingeborene den ihm dafür zustehenden Schadenersatz erhalten hat. (Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Kapstadt.)