G 311 20 Vorschriften für die Sinfuhr gesundheltsschädlcher Drogen in den Straits Settlements. Durch eine Verordnung des Gouverneurs vom 12. Juli 1907 sind die in der Morphine Ordinance vom Jahre 1904, welche selbst auf- gehoben ist, enthaltenen Bestimmungen über die Einfuhr und den Vertrieb von Morphium auch auf Kokain und dessen Salze und Lösungen sowie andere Drogen, die vom Gouverneur im Rate für gesundheitsschädlich erklärt werden, aus- gedehnt worden. Die Hochstmenge, welche jemand, der nicht als praktischer Arzt, Chemiker oder Drogist eine besondere Lizenz für den Vertrieb usw. solcher Drogen hat, im Besitze haben darf und die für Morphium bisher 58 betrug, ist für alle unter das Gesetz fallenden Drogen auf 12 offizielle Dosen festgesetzt, deren jede nach einer Bekanntmachung der Regierung vom 28. August 1907 ein halbes Gran beträgt. Die vorstehende Verordnung ist vom Bigh Commissioner auch der Regierung der Ver- einigten Malayenstaaten zur Einführung vor- gelegt worden. Wafkeneinfuhr nach dem Sudan. Nach einer in der „Sudan Gazette“ vom 1. Jannar d. Is. veröffentlichten Waffenver= ordnung „Arms Ordinance 19074 darf niemand ohne eine von dem Zivilsekretär, dem Agenten des Sudans oder anderen von dem General- gouverneur dazu besonders ermächtigten Beamten ausgestellte Genehmigung Feuerwaffen oder deren Teile in den Sudan einführen; ferner darf niemand Waffen, einschließlich Bajonette, Säbel, Lanzen usw., zu Handelszwecken oder in einer größeren Menge, als für den eigenen Bedarf ersforderlich ist, einbringen. Von einem noch besonders in der Sudan Gazette bekannt zu machenden Zeitpunkt ab soll ferner niemandem mehr die Erlaubnis zur Einfuhr gezogener Ge- wehre von 0,303 goll Kaliber erteilt werden; ausgenommen hiervon bleiben Militärpersonen und europäische Regierungsbeamte, ferner Per- sonen, denen die Einfuhr besonders gestattet ist, und gehörig anerkannte Schützenvereine. Der Durchfuhrverkehr mit Waffen und Schieß- bedarf durch das Gebiet des Sudans nach dem Gebiet einer anderen Macht, die keinen un- mittelbaren Zugang zum Roten oder Mittel- ländischen Meere hat, kann über Port Sudan, Suakin und Wady-Halfa gestattet werden, sofern der Einbringer den Zollbeamten dieser Plätze die klärung eines Gouverneurs, Kommandanten, Ministers, Staatssekretärs oder anderer in gleich hoher Stellung befindlicher Beamten einer solchen Macht vorlegt, daß die zur Durchfuhr bestimmten Waffen oder der Schießbedarf nicht zum Ver- kaufe bestimmt sind, sondern zum Gebrauche von Behörden oder für militärische Zwecke behufs Schutzes von Missions= oder Handelsnieder- lassungen oder von anderen nicht eingeborenen, in der Erklärung namentlich zu bezeichnenden Personen dienen sollen. (The Bonrd of Tmde Journal.) Gewerblicher Rechtsschutz in Eritrea. Durch Königliche Verordnung vom 5. De- zember 1907 sind die unter dem gleichen Datum für die Kolonie Eritrea erlassenen Bestimmungen über den Markenschutz, die Unterscheidungszeichen im gewerblichen und Handelsverkehre, den un- lauteren Wettbewerb und das gewerbliche Eigen- tumsrecht genehmigt worden; sie sind veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale Nr. 44 vom 22. Februar d. Is. Die Bestimmungen entsprechen im all- gemeinen den für Italien erlassenen, wie auch vorgesehen ist, daß der in Italien erworbene Rechtsschutz ohne weiteres von den eritreischen Behörden anzuerkennen ist. Solange ferner für Eritrea keine Bestimmungen über den Schutz der Fabrikmarken und Modelle bestehen, sollen die italienischen Bestimmungen Anwendung finden. Beschränkung der Einfuhr von Feuerwaksen in das Aschantigeblet. Nach einer in der Gold Coast Governmem Gazette vom 30. November 1907 veröffentlichten, zur Regelung der Einfuhr, Lagerung usw. von Feuerwaffen, Schießpulver und Blei im Aschanti- gebiet erlassenen und am 1. Jannar d. Js. in Kraft getretenen Verordnung ist die Einfuhr aller Feuerwaffen sowie von Munition, Schießpulver oder Blei in Stangen oder Blechen in das Aschantigebiet nur unter gewissen Bedingungen gestattet. Der Oberkommissar (Chief Commissioner) kann für die Einfuhr besonders bezeichneter Feuer- waffen sowie von solcher Minition und von Schießpulver, mit Ausnahme von Steinschloß- flinten mit nicht gezogenen Läufen, Handels- Schießpulver und Blei in Stangen oder Blechen, eine Lizenz erteilen a) an Personen, die eine ausreichende Gewähr dafür leisten, daß die Feuerwaffen usw. nicht an dritte Personen gegeben, abgetreten oder verkauft werden; an Reisende, die mit einer Erklärung ihrer Regierung darüber versehen sind, daß die Feuerwaffen usw. ausschließlich für ihre persönliche Verteidigung bestimmt sind. b —