W 322 20 Gonverneur zu erlassenden besonderen Vorschriften in bezug auf Form, Aufbewahrung, Verpackung und Versendung befolgt werden. Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1906 in Katt. Buea, den 23. Dezember 1907. Der Kaiferliche Gouverneur. Seit. Bekanntmachung des Gouverneurs von seamerun, betr. Kusführung der vorstehenden Verordnung. Vom 23. Dezember 1907. In Ausführung des Artikels 1 der Verordnung vom heutigen Tage wegen Abänderung der Verordnung vom 20. Juni 1906, betreffend die Erhebung eines Gummiausfuhrzolles, bestimme ich, daß bezüglich der Form, Verpackung und Versendung von zgollfrei auszuführendem Gummi folgende Formalitäten zu beobachten sind. 1. Dem aus dem aufgefangenen Milchsaft gewonnenen Produkt ist die Form von runden oder viereckigen Kuchen zu geben und diese sind mit dem Stempel oder der Handelsmarke derjenigen Firma zu versehen, auf deren Pflanzungsgebiet der Gummi gewonnen wurde. Die Kisten beziehungsweise die Fässer, in denen auf Pflanzungen gewonnener Gummi aufbewahrt bzw. ausgeführt wird, sind mit einer deutlich erkennbaren Marke in roter Farbe: „Pfl. G.“ (Pflanzungsgummih) zu kennzeichnen. 3. Wer auf Pflanzungen gewonnenen Gummi aus dem Schutzgebiete zollfrei auszuführen beabsichtigt, hat dies der zuständigen Zollbehörde spätestens acht Tage vor dem Termine der Ver- schiffung schriftlich anzumelden. Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzureichen und hat zu enthalten: a) Zahl und Bezeichnungsort der Frachtstücke, b) Gewicht des Gummis, c) Bestimmungsland, Bestimmungsort, Name und Wohnung (bei Gesellschaften der Sitz) des Versenders, das zur Verschiffung bestimmte Fahrzeng, dessen Nationalität sowie Namen und Wohnort des Schiffseigentümers, d) Name der Pflanzung, in welcher der Gummi gewonnen wurde, e) die eidesstattliche Versicherung, daß der auszuführende Gummi lediglich in der betreffenden Pflanzung gewonnen worden ist, s) die Unterschrift des Ausstellers der Anmeldung. Die eine Ausfertigung der Anmeldung erhält der Versender mit dem Visum der Zoll- behörde versehen zurück. Durch diese Anmeldung wird die im § 5 der Verordnung vom 20. Juni 1906 verlangte Anmeldung ersetzt. 4. Schiffsführer dürfen die Verschiffung von Pflanzungsgummi nur gegen Vorzeigung einer mit dem Visum der Zollbehörde versehenen Anmeldung vornehmen. Buea, den 23. Dezember 1907. –—2 Der Kaiserliche Gouverneur. Seitz. Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. das Geldwesen im Schutz- gebiet Kamerun. Vom 24. Januar 1908. Die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend das Geldwesen der Schutzgebiete außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschou, vom 1. Februar 1905 (Deutsches Kolonialblatt Seite 103) wird in Ausführung des § 8 Ziffer 5 dieser Verordnung mit dem 1. März 1908 in Kraft gesetzt. Buea, den 24. Januar 1908. Der Gouverneur. Seitz.