346 20 Der Zweck der Gesellschaft besteht in der wirtschaftlichen Erschließung und Verwertung des von ihr in Deutsch-Südwestafrika erworbenen Grundbesitzes und der dazugehörenden Berg- gerechtsame. Zur Erforschung ihres fast gänzlich unbe- kannten Besitzes hat die Gesellschaft in den Jahren 1894, 1895, 1897 und 1906 Expeditionen in das Kaokofeld entsandt, um dasselbe auf seinen Wert für Farmzwecke, an Mineralien, Guano usw. zu erforschen. Für diese Expeditionen hat die Gesellschaft insgesamt 327 439,35 Mk. verwendet. Leider war das Ergebnis dieser Erforschungen bisher nicht günstig. Hoffentlich werden weitere Expeditionen von einem besseren Erfolg be- gleitet sein. Versuche der Gesellschaft, durch finanzielle Unterstützung ein Ansiedlungsunternehmen in die Wege zu leiten, sind daran gescheitert, daß es den Unternehmern nicht gelang, das erforderliche Kapital in Deutschland aufzutreiben. Die mannigfaltigen Bemühungen für die Be- siedlung des Landgebietes durch den Gesellschafts- vertreter, der seit dem Jahre 1901 für die Ge- sellschaft mit seinem Wohnsitz im Kaokofelde wirkt, waren bis jetzt vergeblich. Es sind zwar An- fragen Ansiedlungslustiger an die Gesellschaft bzw. ihren Vertreter herangetreten, jedoch offenbar lediglich mit dem Wunsch nach informatorischer Mitteilung und nicht mit wirklicher Absicht eines Kaufes. Dieses ist auch in der Natur der Sache begründet, denn das Kaokofeld liegt weit von Eisenbahnen, Kommnnikationswegen und be- völkerten Ortschaften entfernt, so daß ernstzu- nehmende Ansiedlungslustige bisher umsoweniger Interesse für das Kaokofeld zeigten, als noch außerordentlich umfangreiche unverkaufte Gelände- strecken in der Nähe von Eisenbahnen, Kommu- nikationswegen und bevölkerten Ortschaften vor- handen sind. Außerdem kommt für die nächste Zukunft in Betracht, daß fast das ganze Kaoko- feld bis auf einen verschwindend kleinen Gelände- kompler durch Erlaß des Kaiserlichen Gouverne= ments von Deutsch-Südwestafrika vom 11. Juni 1907 von dem polizeilichen Schutze durch die Regierung ausgeschlossen, also den Farmlustigen im Kaokofelde kein Schutz von Leben und Eigen- tum gewährleistet ist. Das ist natürlich ein weiteres schwerwiegendes Moment, um die Be- siedlung des Landbesitzes der Kaoko-Land= und Minen-Gesellschaft zu erschweren und jedenfalls hinauszuschieben. Mit der Frage der Besiedlung hängt die der Verwertung der Berggerechtsame zusammen. Bis- her sind keine Anmeldungen Dritter zwecks Schürfens an den Vertreter der Gesellschaft ge- langt. Verhandlungen über ein von der Ge- sellschaft zu erlassendes Bergregulativ sind in der Schwebe. Mit dessen Veröffentlichung beabsichtigt die Gesellschaft, Schürffreiheit einzuführen. Eine nutzbringende Erschließung des Kaoko- feldes würde nur durch eine durch dasselbe ge- führte Eisenbahn möglich sein, deren Bau, wenn die Regierung ihn unternehmen wollte, die Ge- wlschaft nach Kräften zu unterstützen bereit sein wird. Wir hoffen, daß die obigen Darlegungen so- wohl für die Interessenten wie auch für weitere Kreise klärend wirken und den Anschuldigungen gegen die Leitung der Gesellschaft ein Ziel setzen werden.“ Die Bilanz weist folgende Aktiva auf: Landbesitz, Grundrechte 7 200 000 Mk., Bank- guthaben 304 486 Mk., Hypotheken 19 873 Mk., Effekten 204 130 Mk., Kasse 11 Mk. Als Passiva find ansesahrr 8 000 000 Mk., 1 Kreditor 833 M Das Gewinn= und Farun zeigt folgende Einnahmen: Bank= und Hypotheken- zinsen 20 991 Mk. Hiervon gehen ab an Ausgaben: verlust auf Effekten 10 650 Mk., kosten 11 219 Mk. Es bleibt demnach ein Verlustsaldo von 907 Mk., der, dem Verlustvortrag aus 1906 von 271 426 Mk. hinzugefügt, einen Gesamtverlust von 272 333 Mk. ergibt. Kapital Kurs- Handlungsun- Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten. Oateriallen zur afrikanischen Eingeborenen- und Krbeiterpolitik. Vorschrift für eingeborene Bebienstete und Arbeiter im Bezirh Lourencço Maraques. Vom 9. September 1904. Art. 1. Als Eingeborene werden betrachtet die von eingeborenen Eltern im überseegebiet geborenen Personen, die sich nicht durch ihre Er- ziehung und ihre Gewohnheiten von der Gemein- schaft ihrer Rasse unterscheiden. Art. 2. Die Eingeborenen, denen der Auf- enthalt in der Stadt erlaubt ist, sind verpflichtet, Kleidung zu tragen, die ihnen den Rumpf und die Beine bis mindestens zum Knie bedeckt.